SSRQ ZH NF I/2/1 42-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 42-1
Licence : CC BY-NC-SA
Klageschrift der Stadt Winterthur gegenüber dem Herzog von Österreich
1411.
Description de la source
- Cote : StAZH A 184.1, Nr. 13 i
- Date : 1411 Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 33.0 × 30.5
- Langue : allemand
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Edition
- Hottinger, Beschwerdeschriften, S. 145-147
Teiledition
- QZWG, Bd. 1, Nr. 605, Nr. 612
Commentaires
Die Position der HabsburgerOrganisation : in den VorlandenLieu : war infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den AppenzellernOrganisation : geschwächt worden, vgl. Niederhäuser 2006b, S. 37; Stettler 1988, S. 27*-82*. Da sie sich durch die Herrschaft nicht mehr ausreichend geschützt sahen, schlossen die WinterthurerOrganisation : im Jahr 1407 einen Burgrechtsvertrag mit ZürichLieu : , mussten ihn jedoch auf Druck des Stadtherrn wieder aufkündigen (SSRQ ZH NF I/2/1 40-1). Am 10. Januar 1410 vereinbarten SchaffhausenLieu : , WinterthurLieu : und eine Reihe weiterer habsburgischerOrganisation : Städte in den Landvogteien AargauLieu : und ThurgauLieu : , am HochrheinLieu : und im SchwarzwaldLieu : sowie Graf Otto von ThiersteinPersonne : und niederadlige Gefolgsleute ein Bündnis zur Abwehr der Angriffe auf Städte, Land und Untertanen der Herzöge von ÖsterreichOrganisation : . Am 11. Februar bestätigte deren Landvogt das Abkommen (Thommen, Urkunden, Bd. 2, Nr. 685, 687).
In dieser Situation lud Herzog Friedrich von ÖsterreichPersonne : Vertreter seiner Städte auf den 18. Juni 1411 nach BadenLieu : ein. Dort wollte er ihre Anliegen anhören und Massnahmen zu ihrer Befriedung treffen (UB Freiburg, Bd. 2, Nr. 450). Überliefert sind die Eingaben mehrerer Städte, darunter auch WinterthurLieu : , die zu einem Rodel zusammengeheftet wurden. Zu den Hintergründen der Aufnahme und Sammlung der Beschwerden vgl. Hodel 2009, S. 42-49, 94-97. Vermutlich gelangten die Schriftstücke infolge der Eroberung der Feste SteinLieu : in BadenLieu : aus dem dortigen Archiv in den Besitz ZürichsLieu : , vgl. Hodel 2009, S. 100.
Die von den WinterthurernOrganisation : vorgebrachten Missstände betreffen vor allem Fragen des Gerichtsstands. Gestützt auf das kodifizierte Stadtrecht (SSRQ ZH NF I/2/1 5-1, Artikel 2; SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil II, Artikel 4) und königliche Privilegien (SSRQ ZH NF I/2/1 29-1), bestritten sie die Rechtmässigkeit der Ladungen von Bürgern und Bürgerinnen vor auswärtige Gerichte. Andererseits konnte sich oft auch die gegnerische Seite auf Evokationsprivilegien berufen. Die geschilderten Attacken des Grafen Wilhelm von Montfort-BregenzPersonne : richteten sich vermutlich gegen die Aufnahme seiner niederadeligen Vasallen und Dienstleute ins städtische Bürgerrecht.
Texte édité
VerteAjout en bas de pageg
[fol. v]Saut de page
U̍wer gnaden schultheisÀ l’original : schulths und rât in u̍wer statt WinterthurLieu : Organisation :
Annotations
- Suppression : t.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Lecture incertaine.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Correction par-dessus, remplace : n.↩
- Suppression : und.↩
- Ajout en bas de page.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : wegen.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- König RuprechtPersonne : (1400-1410) befreite am 6. März 1409 den Grafen Wilhelm von MontfortPersonne : , Herrn von BregenzLieu : , und seine Untertanen von fremden Gerichten mit Ausnahme der königlichen Hofgerichte (RI X/2, Nr. 5736). Die WinterthurerOrganisation : hatten eine Abschrift der Urkunde erhalten (STAW URK 443).↩
- Die niederadelige Familie war seit 1377 im Pfandbesitz von AndelfingenLieu : (StAZH C I, Nr. 2566; Regest: URStAZH, Bd. 2, Nr. 2511).↩
- Bündnis von habsburgischenOrganisation : Städten und Gefolgsleuten vom 10. Januar 1410 (Thommen, Urkunden, Bd. 2, Nr. 685).↩
Résumé