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SSRQ ZH NF I/2/1 4-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer

Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 4-1

Licence : CC BY-NC-SA

Einkünfte der Grafen von Kyburg in der Stadt Winterthur und in Hettlingen

ca. 1261 – 1262.

Das Amt des Schultheissen der Stadt Winterthur führt jährlich Einkünfte von 16 Pfund, 13 Schilling und 4 Pfennig ab, darin inbegriffen sind die Abgaben der Bäcker und Metzger sowie die Abgaben für das Abmessen des Getreides. Die Erträge des Zolls betragen 18 Pfund, der Wirtshäuser 12 Pfund und 2 Saum Wein, die Abgabe für Häuser beläuft sich auf 10 Pfund, 4 Schilling und sechs Hühner und die Abgabe von den Verkaufsbänken auf 4 Pfund. Die Geldsteuer ergibt 4 Pfund. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 74 Pfund, 17 Schilling und 4 Pfennig. Hettlingen liefert 10 Mütt Weizen, 2 Malter Hafer, 2 Mütt Hülsenfrüchte, drei Schweine im Wert von jeweils 8 Schilling sowie 10 Kloben Flachs.

  • Cote : BBB Mss.h.h.VI.75, S. 239
  • Date : ca. 1415 – 1430
  • Tradition : Abschrift
  • Support d’écriture : Pergament
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 30.5
  • Langue : latin
  • Edition
    Teiledition
    • QZWG, Bd. 1, Nr. 47

Urbarielle Aufzeichnungen formulieren in erster Linie Ansprüche, sie bilden weder die realen Einkünfte von Herrschaftsträgern noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres territorialen Besitzes ab. Manche Abgaben wie beispielsweise Fasnachtshühner hatten vor allem symbolischen Charakter. Wer sie leistete, erkannte Herrschaftsrechte an. Somit kam Urbaren einerseits legitimatorische Funktion gegenüber territorialen Konkurrenten und Untertanen, andererseits Kontrollfunktion gegenüber Amtleuten zu. Sie boten Absicherung gegen einseitige Veränderungen und fixierten Verfahrensabläufe, vgl. Sablonier 2002, S. 99-111.

Der vorliegende Auszug aus dem sogenannten KyburgerOrganisation : Urbar stammt aus einer BernerLieu : Handschrift, die im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts entstanden ist. Der Band beinhaltet neben diesem Urbar eine Abschrift des HabsburgischenOrganisation : Urbars und ein Pfandregister der Herrschaft von ÖsterreichOrganisation : aus dem Jahr 1380, vgl. hierzu Bärtschi 2008, S. 110-111; Habsburgisches Urbar, Bd. 2/II, S. 412-417. Die Vorlage der Abschrift ist nicht überliefert. Das früheste Textfragment des KyburgerOrganisation : Urbars, ein Verzeichnis der Einkünfte aus dem Amt BadenLieu : , ist in einen um 1273 verfassten HabsburgerOrganisation : Rodel integriert und weist einige Abweichungen von dem Text der BernerLieu : Handschrift auf, vgl. Habsburgisches Urbar, Bd. 2/II, S. 442-444. Da an einer Stelle das Jahr 1261 erwähnt wird (Habsburgisches Urbar, Bd. 2/II, S. 2 mit Anm. 6) und 1262 veräusserte Besitzungen noch berücksichtigt werden (Habsburgisches Urbar, Bd. 2/II, S. 13, Anm. 1), lässt sich der Entstehungszeitraum der Aufzeichnungen eingrenzen.

Die administrativen Strukturen veränderten sich nach dem Übergang der Herrschaft an die HabsburgerOrganisation : . So wurde das Amt KyburgLieu : eingerichtet. Es umfasste Besitzungen, die im KyburgischenOrganisation : Urbar noch unter dem Amt WinterthurLieu : aufgeführt waren, vgl. Habsburgisches Urbar, Bd. 1, S. 287, Anm. 3. In den Güterverzeichnissen der HabsburgerOrganisation : werden verschiedene Besitzungen der KyburgerOrganisation : nicht mehr erwähnt, darunter Güter im Dorf HettlingenLieu : , wobei bereits im vorliegenden Auszug nur geringe Einkünfte aus dem Dorf veranschlagt werden, wie Kläui 1985, S. 51-52, 60-61, konstatiert. Er vermutet, dass bereits damals viele Güter als Lehen ausgegeben oder in geistlichen Besitz übergegangen waren.

Texte édité

[...]Non-pertinence éditoriale


Isti sunt reditus comitum de KiburchOrganisation : WintertureLieu : et in confinio


Winterture1Lieu : infra muros reddit annuatimDurée répétée : 1 année de officio sculteti  xxvjUnité monétaire : 16 livres  xiijUnité monétaire : 13 sous/sols
cum ₰ iiijorUnité monétaire : 4 deniers , ad hoc pertinent census pistrinarum, mensuracio frumenti in foro et carnificium officia.
De theloneo  xviijUnité monétaire : 18 livres , taberne  xijUnité monétaire : 12 livres , vini pseumas ijMesure de volume : 2 saum vin , census
de domibus  xUnité monétaire : 10 livres  iiijorUnité monétaire : 4 sous/sols et gallgallinas vjQuantité : 6, de mensis vendencium in foro  iiijorUnité monétaire : 4 livres , de moneta
 iiijorUnité monétaire : 4 livres .
Summa istorum  lxxa iiijorUnité monétaire : 74 livres  xvijUnité monétaire : 17 sous/sols cum ₰ iiijorUnité monétaire : 4 deniers .2 Item WintertureLieu : sunt mansus xvQuantité : 153 [...]Non-pertinence éditoriale.4
HettilingenLieu : titritici momodios xMesure de volume : 10 muid blé (froment) , aveavene mlmaltera ijMesure de volume : 2 malter avoine , legleguminis momodios ijMesure de volume : 2 muid légumineuses ,
porporcos iijQuantité : 3, quilibet  viijUnité monétaire : 8 sous/sols , de lino clobi xMesure/poid approximatif : 10 kloben lin . [...]Non-pertinence éditoriale

Annotations

    1. Hinter dem Anfangsbuchstaben ist Platz gelassen für eine Initiale.
    2. Vgl. die rund vierzig Jahre später von der Herrschaft beanspruchten Rechte und Besitzungen in der Stadt WinterthurLieu : , die im sogenannten HabsburgischenOrganisation : Urbar zusammengestellt sind (SSRQ ZH NF I/2/1 13-1).
    3. Eine Teilabschrift des HabsburgischenOrganisation : Urbars im Staatsarchiv Zürich enthält ebenfalls diesen Abschnitt (StAZH C I, Nr. 3289.4, S. 33).
    4. Es folgen die Einkünfte ausserhalb der Mauern und in der Umgebung der Stadt, unter anderem von den 15 Huben und den Mühlen, sowie die Erträge aus den zum Amt WinterthurLieu : gehörenden Dörfern, Weilern und Höfen, darunter HettlingenLieu : .