SSRQ ZH NF I/2/1 3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 3-1
Licence : CC BY-NC-SA
Genehmigung des Bischofs von Konstanz für den Frauenkonvent in Winterthur, nach der Augustinerregel zu leben und die Priorin zu wählen
octobre 1260.
Description de la source
- Cote : STAW URK 3
- Date : octobre 1260 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 21.0 (Plica : 4.0 cm)
- 1 sceau :
- Bischof Eberhard von KonstanzPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, endommagé
- Langue : latin
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Edition
Regest
- REC, Bd. 1, Nr. 2029 (nach B)
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW B 1/5, fol. 7r-v
- Date : 18 e s. Tradition : Abschrift (B)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 35.0
- Langue : latin
Commentaires
In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatten sich Beginen in WinterthurLieu : niedergelassen. Ihre Vorsteherin Willebirg von HünikonPersonne : übersiedelte chronikalischen Aufzeichnungen zufolge mit einigen Frauen nach DiessenhofenLieu : und wurde später Priorin des neugegründeten Klosters St. KatharinentalOrganisation : . Dieses Kloster verkaufte im Jahr 1260 Grundstücke in HettlingenLieu : und AdlikonLieu : an die Schwestern in WinterthurLieu : , vgl. HS IX/2, S. 759-760, 763-764. Bald darauf erlangten diese die vorliegende Genehmigung des Bischofs von KonstanzLieu : , nach der Augustinerregel zu leben und eine Priorin zu wählen. Zur Verpflichtung religiöser Frauengemeinschaften auf die Augustinerregel vgl. HS IV, Bd. 5, S. 48-49. Der WinterthurerLieu : FrauenkonventOrganisation : wurde nicht in den DominikanerordenOrganisation : inkorporiert, zum kirchenrechtlichen Status derartiger Gemeinschaften vgl. Wehrli-Johns 2008, S. 82-83. Erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts durften die WinterthurerLieu : Schwestern gemäss päpstlichem Privileg in der Öffentlichkeit die Ordenstracht der Dominikanerinnen tragen, vgl. HS IV, Bd. 5, S. 1008.
Die führenden Kreise der Stadt unterstützten und förderten den Konvent, beanspruchten aber auch gewisse Aufsichtsfunktionen und kontrollierten die Vermögensverwaltung, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 10-1. Zur Rolle des städtischen RatsOrganisation : bei der Gründung klösterlicher Gemeinschaften vgl. Wehrli-Johns 1980, S. 156-157. Schwestern, die gegen die Regeln des KonventsOrganisation : verstiessen und das klösterliche Leben aufgaben, sollte die städtische Obrigkeit im Auftrag des Bischofs verhaften und zurückbringen, vgl. Niederhäuser 2014, S. 172, 174; HS IV, Bd. 5, S. 1010-1011; Hauser 1906, S. 17-18.
Texte édité
Résumé