SSRQ ZH NF I/2/1 298-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 298-1
Licence : CC BY-NC-SA
Übergabe des 1544 von Kaiser Karl V. erworbenen Privilegs durch Winterthur an Zürich
1549 décembre 23.
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 3161
- Date : 1549 décembre 23 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 56.0 × 23.5 (Plica : 8.0 cm)
- 1 sceau :
- Stadt WinterthurOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW URK 2421
- Date : 1549 décembre 23 Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 29.0 × 32.0
- Langue : allemand
- Cote : STAW B 1/32, S. 49-50
- Date : 1667 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 90, S. 241-244
- Date : 1677 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 21.0
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 98-99
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Am 15. Mai 1544 hatten die WinterthurerOrganisation : ein Privileg Kaiser Karls V.Personne : erworben, das ihnen das Recht bestätigte, sich aus der Pfandherrschaft ZürichsLieu : auszulösen, ihnen einräumte, Konflikte mit den ZürchernOrganisation : gütlich oder gerichtlich vor dem Rat von KonstanzLieu : , ÜberlingenLieu : oder SchaffhausenLieu : zu regeln, ihnen das Jagdrecht im EschenbergerLieu : Wald zusprach und den Grossen Rat von WinterthurLieu : Organisation : als letzte Appellationsinstanz für in der Stadt gefällte Urteile bestimmte (SSRQ ZH NF I/2/1 290-1). Infolge ihrer Auseinandersetzungen mit Hans von GoldenbergPersonne : , der sich auf sein WinterthurerLieu : Bürgerrecht und die damit verbundenen Freiheiten berief, erhielten die ZürcherOrganisation : fünf Jahre später davon Kenntnis. Zu den Hintergründen vgl. Niederhäuser 2019, S. 45-49; Niederhäuser 2014, S. 184; Niederhäuser 1996a, S. 170; Hauser 1917, S. 148-152.
Am 20. Februar 1549 wurden ZürcherLieu : Ratsverordnete und der Stadtschreiber erstmals mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt (StAZH B II 72, S. 8; StAZH C I, Nr. 165, Beilage 12). Damals liess man sich das Privileg von 1544 vorlegen, gab die Urkunde aber den WinterthurerLieu : Gesandten zunächst zurück (StAZH C I, Nr. 3165, Beilage 7). Am 4. Dezember 1549 luden Bürgermeister und RatOrganisation : den Landvogt von KyburgLieu : zu einer auf den 12. Dezember anberaumten Unterredung mit Vertretern WinterthursLieu : ein (StAZH B IV 17, fol. 110r). Von den seitens der WinterthurerOrganisation : vorgelegten Privilegien liessen die ZürcherOrganisation : ein Verzeichnis anfertigen (StAZH C I, Nr. 3165, Beilage 14). Am 18. Dezember versicherten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : , keine weiteren Urkunden Karls V.Personne : zu besitzen. Sie erklärten, dass der Kaiser ihnen bereits zuvor eine Bestätigung ihrer alten Freiheiten erteilt, etliches darin aber ausgelassen habe. Daher sei dem Kaiser die Urkunde zurückgegeben worden, worauf er ihnen das nun beanstandete Privileg zugesandt habe (StAZH C I, Nr. 3165, Beilage 15).
Am 23. Dezember wurden beide RäteOrganisation : in WinterthurLieu : einberufen, um eine Delegation aus ZürichLieu : zu empfangen, wie der WinterthurerLieu : Ratsherr Ulrich MeyerPersonne : schildert (winbib Ms. Quart 102, fol. 37v-38v; Edition: Geilfus 1870, S. 7-8). Den WinterthurernOrganisation : wurde vorgeworfen, sich hinter dem Rücken ihrer Herrschaft kaiserliche Privilegien beschafft zu haben, welche die Rechte der Stadt ZürichLieu : und der Grafschaft KyburgLieu : verletzten. Nach dem Schuldeingeständnis des Schultheissen und Rats von WinterthurLieu : Organisation : , ihrer Bitte um Gnade und Verzeihung und ihrem Verzicht auf das Privileg vom 15. Mai 1544 erhielten sie die übrigen Privilegien zurück, während die einbehaltene Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht wurde (StAZH C I, Nr. 3165, Beilage 7). Erst 1856 wurde sie durch den ZürcherLieu : Staatsarchivar Gerold Meyer von KnonauPersonne : der Stadt WinterthurLieu : zurückgegeben (Häberle 1982, S. 79).
Texte édité
Annotations
- Vgl. die Verpfändung WinterthursLieu : an ZürichLieu : durch Herzog Sigmund von ÖsterreichPersonne : und die Bestätigung der Rechte und Freiheiten der Stadt durch ZürichLieu : im Jahr 1467 (SSRQ ZH NF I/2/1 90-1; SSRQ ZH NF I/2/1 92-1).↩
Résumé