SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Metzgerordnung der Stadt Winterthur
1534.
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW AH 98/5/1 Met
- Data di origine: 1534 (Die undatierte Metzgerordnung wurde 1534 der Gemeinde Elgg übermittelt, eine Abschrift ist in ihrem Satzungsbuch überliefert, vgl. ZGA Elgg IV A 3a, fol. 119r.) Tradizione: Aufzeichnung, Heft (5 Blätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.0 × 33.0
- Lingua: tedesco
Altre tradizioni
- Collocazione: ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v
- Data di origine: 1534 Tradizione: Teilabschrift
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.0 × 29.0
- Lingua: tedesco
- Collocazione: winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531
- Data di origine: metà del 18. sec. Tradizione: Teilabschrift
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 24.0 × 35.5
- Lingua: tedesco
Commento
Zu den Aufgaben des RatsOrganizzazione: gehörte neben der Sicherstellung der Lebensmittelhygiene und der Versorgung des städtischen Markts mit Grundnahrungsmitteln auch die Preisüberwachung, vgl. allgemein Isenmann 2012, S. 460-462, 467-468, 978-985. 1482 wurde in WinterthurLuogo: der Preis für 1 Pfund Rindfleisch von guter Qualität auf 7 Haller und für 1 Pfund Kalbfleisch auf 5 Haller angesetzt (STAW B 2/3, S. 491). Metzger, die den von den Fleischschätzern deklarierten Preis nicht akzeptieren wollten, wurden bestraft (STAW B 2/6, S. 4; STAW B 2/6, S. 304). Auch wenn sie nicht genügend Fleisch lieferten, drohte ihnen ein Bussgeld (STAW B 2/3, S. 434, zu 1480; STAW B 2/5, S. 181, zu 1486).
Als Vorlage für die WinterthurerLuogo: Metzgerordnung diente eine undatierte Metzgerordnung der Stadt ZürichLuogo: , die in WinterthurLuogo: überliefert ist (STAW AH 98/5/2 Met) und sich ihrerseits an der älteren ZürcherLuogo: Metzgerordnung von 1453 orientiert (QZZG, Bd. 1, Nr. 145). Der Randvermerk «blibtt» markiert in der Vorlage die Artikel, welche übernommen werden sollten. Es fällt auf, dass der Wortlaut der vorliegenden Ordnung nicht an die Verhältnisse der Stadt WinterthurLuogo: angepasst wurde, in der es weder das Amt eines Bürgermeisters noch Zünfte gab. Dass die Metzgerordnung in dieser Form tatsächlich in Kraft trat, ergibt sich einerseits aus der Überlieferung der Ordnung im Satzungsbuch der Gemeinde ElggLuogo: unter den Verordnungen, die 1534 von WinterthurLuogo: übermittelt worden waren (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v), und andererseits aus der Abschrift im Kopial- und Satzungsbuch, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPersona: anlegte und das nur mehr in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531). Dort lautet die Überschrift: «Metzgerordnung oder fleischrodel aus unser herren von ZürichLuogo: gesetzter ordnung ußzogen und von beden rätenOrganizzazione: allhie beschloßen worden, unsere metzger dem, wie hernach folgend, zugeläben und dem nachzekommen» (winbib Ms. Fol. 27, S. 527). Der erste Hinweis darauf, dass sich Schultheiss und Rat von WinterthurLuogo: Organizzazione: mit der ZürcherLuogo: Metzgerordnung befassten, findet sich in einer Säckelamtsrechnung des Jahres 1506 (STAW Se 25.48, S. 6).
Am 2. August 1591 erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurLuogo: Organizzazione: zusammen mit den Fleischschätzern aus dem Grossen RatOrganizzazione: eine neue, den Verhältnissen vor Ort angepasste Metzgerordnung. Ein Pfund Rindfleisch von guter Qualität sollte demnach auf 9.5 Pfennig geschätzt werden, sogenanntes Schmalvieh (Schafe, Ziegen) maximal auf 2 Kreuzer taxiert werden, Widderfleisch auf 9 Pfennig. Kalbfleisch sollte vom 1. September bis Neujahr nicht teurer als 9 Pfennig pro Pfund verkauft werden, in der übrigen Zeit höchstens um 2 Kreuzer. Man sollte keine Tiere in Gegenden kaufen, in denen Viehseuchen grassierten. Kalbfleisch, das nicht kontrolliert worden war, durfte künftig nicht mehr weitergegeben werden. Kalbsköpfe mussten separat verkauft werden, Innereien durften nach Begutachtung durch die Fleischschätzer mit dem Fleisch ausgewogen werden. Schweinefleisch ohne Speck war wie Rindfleisch zu taxieren. Die Metzger durften kein Fleisch unterschiedlicher Qualität gleichzeitig zum Verkauf anbieten und hatten darauf zu achten, dass die Waagen korrekt funktionierten. Wer diese Bestimmungen nicht einhielt, wurde bestraft (STAW AH 98/5/7 Met; STAW B 2/8, S. 416-420).
Testo editionale
Annotatione
- Corretto da: ungeheilot.↩
- Corretto da: sovil.↩
- Omissione, completato con l'aiuto di ZGA Elgg IV A 3a, fol. 106r.↩
- Omissione, completato per analogia.↩
- Corretto da: hielte.↩
- Corretto da: in dem.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerLuogo: Satzungsbuch und im WinterthurerLuogo: Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Ein Stück oder Viertel eines geschlachteten Tieres, Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1087.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerLuogo: Satzungsbuch und im WinterthurerLuogo: Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Unkastriert, vgl. «heilen», Idiotikon, Bd. 2, Sp. 1145-1146.↩
- Kopf, Därme und Innereien, vgl. Idiotikon, Bd. 1, Sp. 1222; Idiotikon, Bd. 2, Sp. 747-748; Idiotikon, Bd. 3, Sp. 859.↩
- Gedörrt oder geräuchert, vgl. Idiotikon, Bd. 12, Sp. 1125.↩
- In ZürichLuogo: begutachteten neben den vom RatOrganizzazione: bestellten Fleischschätzern die Zunftmeister und Zwölfer der MetzgerzunftOrganizzazione: Schlachttiere und Fleisch (QZZG, Bd. 1, Nr. 575a). In WinterthurLuogo: gibt es sonst keine Hinweise darauf, dass die Metzger an der Qualitätskontrolle beteiligt waren.↩
- Hier wurde der Text der ZürcherLuogo: Metzgerordnung übernommen, ohne ihn an die WinterthurerLuogo: Verhältnisse anzupassen.↩
Regesto