SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
Licence : CC BY-NC-SA
Metzgerordnung der Stadt Winterthur
1534.
Description de la source
- Cote : STAW AH 98/5/1 Met
- Date : 1534 (Die undatierte Metzgerordnung wurde 1534 der Gemeinde Elgg übermittelt, eine Abschrift ist in ihrem Satzungsbuch überliefert, vgl. ZGA Elgg IV A 3a, fol. 119r.) Tradition : Aufzeichnung, Heft (5 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v
- Date : 1534 Tradition : Teilabschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 29.0
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Teilabschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Zu den Aufgaben des RatsOrganisation : gehörte neben der Sicherstellung der Lebensmittelhygiene und der Versorgung des städtischen Markts mit Grundnahrungsmitteln auch die Preisüberwachung, vgl. allgemein Isenmann 2012, S. 460-462, 467-468, 978-985. 1482 wurde in WinterthurLieu : der Preis für 1 Pfund Rindfleisch von guter Qualität auf 7 Haller und für 1 Pfund Kalbfleisch auf 5 Haller angesetzt (STAW B 2/3, S. 491). Metzger, die den von den Fleischschätzern deklarierten Preis nicht akzeptieren wollten, wurden bestraft (STAW B 2/6, S. 4; STAW B 2/6, S. 304). Auch wenn sie nicht genügend Fleisch lieferten, drohte ihnen ein Bussgeld (STAW B 2/3, S. 434, zu 1480; STAW B 2/5, S. 181, zu 1486).
Als Vorlage für die WinterthurerLieu : Metzgerordnung diente eine undatierte Metzgerordnung der Stadt ZürichLieu : , die in WinterthurLieu : überliefert ist (STAW AH 98/5/2 Met) und sich ihrerseits an der älteren ZürcherLieu : Metzgerordnung von 1453 orientiert (QZZG, Bd. 1, Nr. 145). Der Randvermerk «blibtt» markiert in der Vorlage die Artikel, welche übernommen werden sollten. Es fällt auf, dass der Wortlaut der vorliegenden Ordnung nicht an die Verhältnisse der Stadt WinterthurLieu : angepasst wurde, in der es weder das Amt eines Bürgermeisters noch Zünfte gab. Dass die Metzgerordnung in dieser Form tatsächlich in Kraft trat, ergibt sich einerseits aus der Überlieferung der Ordnung im Satzungsbuch der Gemeinde ElggLieu : unter den Verordnungen, die 1534 von WinterthurLieu : übermittelt worden waren (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v), und andererseits aus der Abschrift im Kopial- und Satzungsbuch, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das nur mehr in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531). Dort lautet die Überschrift: «Metzgerordnung oder fleischrodel aus unser herren von ZürichLieu : gesetzter ordnung ußzogen und von beden rätenOrganisation : allhie beschloßen worden, unsere metzger dem, wie hernach folgend, zugeläben und dem nachzekommen» (winbib Ms. Fol. 27, S. 527). Der erste Hinweis darauf, dass sich Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : mit der ZürcherLieu : Metzgerordnung befassten, findet sich in einer Säckelamtsrechnung des Jahres 1506 (STAW Se 25.48, S. 6).
Am 2. August 1591 erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : zusammen mit den Fleischschätzern aus dem Grossen RatOrganisation : eine neue, den Verhältnissen vor Ort angepasste Metzgerordnung. Ein Pfund Rindfleisch von guter Qualität sollte demnach auf 9.5 Pfennig geschätzt werden, sogenanntes Schmalvieh (Schafe, Ziegen) maximal auf 2 Kreuzer taxiert werden, Widderfleisch auf 9 Pfennig. Kalbfleisch sollte vom 1. September bis Neujahr nicht teurer als 9 Pfennig pro Pfund verkauft werden, in der übrigen Zeit höchstens um 2 Kreuzer. Man sollte keine Tiere in Gegenden kaufen, in denen Viehseuchen grassierten. Kalbfleisch, das nicht kontrolliert worden war, durfte künftig nicht mehr weitergegeben werden. Kalbsköpfe mussten separat verkauft werden, Innereien durften nach Begutachtung durch die Fleischschätzer mit dem Fleisch ausgewogen werden. Schweinefleisch ohne Speck war wie Rindfleisch zu taxieren. Die Metzger durften kein Fleisch unterschiedlicher Qualität gleichzeitig zum Verkauf anbieten und hatten darauf zu achten, dass die Waagen korrekt funktionierten. Wer diese Bestimmungen nicht einhielt, wurde bestraft (STAW AH 98/5/7 Met; STAW B 2/8, S. 416-420).
Texte édité
Annotations
- Corrigé de : ungeheilot.↩
- Corrigé de : sovil.↩
- Omission, complété à l’aide de ZGA Elgg IV A 3a, fol. 106r.↩
- Omission, complété(e) par analogie.↩
- Corrigé de : hielte.↩
- Corrigé de : in dem.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerLieu : Satzungsbuch und im WinterthurerLieu : Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Ein Stück oder Viertel eines geschlachteten Tieres, Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1087.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerLieu : Satzungsbuch und im WinterthurerLieu : Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Unkastriert, vgl. «heilen», Idiotikon, Bd. 2, Sp. 1145-1146.↩
- Kopf, Därme und Innereien, vgl. Idiotikon, Bd. 1, Sp. 1222; Idiotikon, Bd. 2, Sp. 747-748; Idiotikon, Bd. 3, Sp. 859.↩
- Gedörrt oder geräuchert, vgl. Idiotikon, Bd. 12, Sp. 1125.↩
- In ZürichLieu : begutachteten neben den vom RatOrganisation : bestellten Fleischschätzern die Zunftmeister und Zwölfer der MetzgerzunftOrganisation : Schlachttiere und Fleisch (QZZG, Bd. 1, Nr. 575a). In WinterthurLieu : gibt es sonst keine Hinweise darauf, dass die Metzger an der Qualitätskontrolle beteiligt waren.↩
- Hier wurde der Text der ZürcherLieu : Metzgerordnung übernommen, ohne ihn an die WinterthurerLieu : Verhältnisse anzupassen.↩
Résumé