SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 270-1
License: CC BY-NC-SA
Metzgerordnung der Stadt Winterthur
1534.
Metadata
- Shelfmark: STAW AH 98/5/1 Met
- Date of origin: 1534 (Die undatierte Metzgerordnung wurde 1534 der Gemeinde Elgg übermittelt, eine Abschrift ist in ihrem Satzungsbuch überliefert, vgl. ZGA Elgg IV A 3a, fol. 119r.) Transmission: Aufzeichnung, Heft (5 Blätter)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 33.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v
- Date of origin: 1534 Transmission: Teilabschrift
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 29.0
- Language: German
- Shelfmark: winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531
- Date of origin: mid 18. c. Transmission: Teilabschrift
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 35.5
- Language: German
Comments
Zu den Aufgaben des RatsOrganisation: gehörte neben der Sicherstellung der Lebensmittelhygiene und der Versorgung des städtischen Markts mit Grundnahrungsmitteln auch die Preisüberwachung, vgl. allgemein Isenmann 2012, S. 460-462, 467-468, 978-985. 1482 wurde in WinterthurPlace: der Preis für 1 Pfund Rindfleisch von guter Qualität auf 7 Haller und für 1 Pfund Kalbfleisch auf 5 Haller angesetzt (STAW B 2/3, S. 491). Metzger, die den von den Fleischschätzern deklarierten Preis nicht akzeptieren wollten, wurden bestraft (STAW B 2/6, S. 4; STAW B 2/6, S. 304). Auch wenn sie nicht genügend Fleisch lieferten, drohte ihnen ein Bussgeld (STAW B 2/3, S. 434, zu 1480; STAW B 2/5, S. 181, zu 1486).
Als Vorlage für die WinterthurerPlace: Metzgerordnung diente eine undatierte Metzgerordnung der Stadt ZürichPlace: , die in WinterthurPlace: überliefert ist (STAW AH 98/5/2 Met) und sich ihrerseits an der älteren ZürcherPlace: Metzgerordnung von 1453 orientiert (QZZG, Bd. 1, Nr. 145). Der Randvermerk «blibtt» markiert in der Vorlage die Artikel, welche übernommen werden sollten. Es fällt auf, dass der Wortlaut der vorliegenden Ordnung nicht an die Verhältnisse der Stadt WinterthurPlace: angepasst wurde, in der es weder das Amt eines Bürgermeisters noch Zünfte gab. Dass die Metzgerordnung in dieser Form tatsächlich in Kraft trat, ergibt sich einerseits aus der Überlieferung der Ordnung im Satzungsbuch der Gemeinde ElggPlace: unter den Verordnungen, die 1534 von WinterthurPlace: übermittelt worden waren (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r-107v), und andererseits aus der Abschrift im Kopial- und Satzungsbuch, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: anlegte und das nur mehr in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 527-531). Dort lautet die Überschrift: «Metzgerordnung oder fleischrodel aus unser herren von ZürichPlace: gesetzter ordnung ußzogen und von beden rätenOrganisation: allhie beschloßen worden, unsere metzger dem, wie hernach folgend, zugeläben und dem nachzekommen» (winbib Ms. Fol. 27, S. 527). Der erste Hinweis darauf, dass sich Schultheiss und Rat von WinterthurPlace: Organisation: mit der ZürcherPlace: Metzgerordnung befassten, findet sich in einer Säckelamtsrechnung des Jahres 1506 (STAW Se 25.48, S. 6).
Am 2. August 1591 erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurPlace: Organisation: zusammen mit den Fleischschätzern aus dem Grossen RatOrganisation: eine neue, den Verhältnissen vor Ort angepasste Metzgerordnung. Ein Pfund Rindfleisch von guter Qualität sollte demnach auf 9.5 Pfennig geschätzt werden, sogenanntes Schmalvieh (Schafe, Ziegen) maximal auf 2 Kreuzer taxiert werden, Widderfleisch auf 9 Pfennig. Kalbfleisch sollte vom 1. September bis Neujahr nicht teurer als 9 Pfennig pro Pfund verkauft werden, in der übrigen Zeit höchstens um 2 Kreuzer. Man sollte keine Tiere in Gegenden kaufen, in denen Viehseuchen grassierten. Kalbfleisch, das nicht kontrolliert worden war, durfte künftig nicht mehr weitergegeben werden. Kalbsköpfe mussten separat verkauft werden, Innereien durften nach Begutachtung durch die Fleischschätzer mit dem Fleisch ausgewogen werden. Schweinefleisch ohne Speck war wie Rindfleisch zu taxieren. Die Metzger durften kein Fleisch unterschiedlicher Qualität gleichzeitig zum Verkauf anbieten und hatten darauf zu achten, dass die Waagen korrekt funktionierten. Wer diese Bestimmungen nicht einhielt, wurde bestraft (STAW AH 98/5/7 Met; STAW B 2/8, S. 416-420).
Edition Text
Notes
- Corrected from: ungeheilot.↩
- Corrected from: sovil.↩
- Omission, restored following ZGA Elgg IV A 3a, fol. 106r.↩
- Omission, restored by analogy.↩
- Corrected from: hielte.↩
- Corrected from: in dem.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerPlace: Satzungsbuch und im WinterthurerPlace: Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Ein Stück oder Viertel eines geschlachteten Tieres, Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1087.↩
- Dieser Artikel wurde in den Fassungen der Metzgerordnung im ElggerPlace: Satzungsbuch und im WinterthurerPlace: Kopial- und Satzungsbuch ausgelassen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 103r; winbib Ms. Fol. 27, S. 527).↩
- Unkastriert, vgl. «heilen», Idiotikon, Bd. 2, Sp. 1145-1146.↩
- Kopf, Därme und Innereien, vgl. Idiotikon, Bd. 1, Sp. 1222; Idiotikon, Bd. 2, Sp. 747-748; Idiotikon, Bd. 3, Sp. 859.↩
- Gedörrt oder geräuchert, vgl. Idiotikon, Bd. 12, Sp. 1125.↩
- In ZürichPlace: begutachteten neben den vom RatOrganisation: bestellten Fleischschätzern die Zunftmeister und Zwölfer der MetzgerzunftOrganisation: Schlachttiere und Fleisch (QZZG, Bd. 1, Nr. 575a). In WinterthurPlace: gibt es sonst keine Hinweise darauf, dass die Metzger an der Qualitätskontrolle beteiligt waren.↩
- Hier wurde der Text der ZürcherPlace: Metzgerordnung übernommen, ohne ihn an die WinterthurerPlace: Verhältnisse anzupassen.↩
Regest