SSRQ ZH NF I/2/1 224-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 224-1
Licence : CC BY-NC-SA
Rechte der Taverne in Hettlingen
1521 mai 17 – 24.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/8, S. 29
- Date : 1521 mai 17 – 24 (Undatiert, die vorigen Einträge datieren vom 17. Mai, der folgende Eintrag vom 24. Mai 1521.) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 31.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 240, S. 174
- Date : 1628 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 31.0
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 445
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Aufzeichnung der Rechte der Taverne in HettlingenLieu : ist auch in der Abschrift des Kopial- und Satzungsbuchs enthalten, das der WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das nicht mehr im Original überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 445). Eine weitere Abschrift ohne den ersten Artikel und mit dem abweichenden Datum 1535 findet sich in einem Kopialband von 1628 (winbib Ms. Fol. 240, S. 174), der vor allem Quellen zu HettlingenLieu : beinhaltet und aus dem Nachlass von Ulrich HegnerPersonne : (HLS, Hegner, Ulrich) stammt.
Die Taverne in HettlingenLieu : wurde von der Herrschaft verliehen. Bis zur Verpfändung der Herrschaft KyburgLieu : an die Stadt ZürichLieu : im Jahr 1424 und endgültig 1452 (HLS, Kyburg (Grafschaft, Burg)) übten die Grafen von KyburgOrganisation : und ihre Nachfolger, die Grafen von Habsburg und späteren Herzöge von ÖsterreichOrganisation : , dieses Recht aus. In ihren Urbaren wird die Taverne in HettlingenLieu : jedoch nicht erwähnt. Die Verleihung der Taverne durch die Stadt ZürichLieu : ist beispielsweise für das Jahr 1472 belegt (StAZH F I 50, fol. 107v). Seit Mitte des 17. Jahrhunderts nahmen die WinterthurerOrganisation : dieses Recht wahr (Häberle 1985, S. 184-185). Da die Gemeinde HettlingenLieu : der Stadt WinterthurLieu : unterstand, war der Wirt auch ihr gegenüber zur Loyalität verpflichtet (Eidformel: SSRQ ZH NF I/2/1 148-1). Zu den ZürcherOrganisation : Lehen in HettlingenLieu : und der dortigen Taverne vgl. Kläui 1985, S. 101, 112; Häberle 1985, S. 182-186.
Texte édité
Was gerechtikeit die taͤffri zuͦ HettlingenLieu : han, ist
Résumé