SSRQ ZH NF I/2/1 219-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 219-1
Licence : CC BY-NC-SA
Stadtschreiberordnung von Winterthur
1520 janvier 1 – septembre 17.
Description de la source
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 506-507
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW AA I/7/1 (r)
- Date : 17 e s. Tradition : Teilabschrift (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 17.5 × 42.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die WinterthurerLieu : Stadtschreiberordnung von 1520 wurde in das Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das seine Nachfolger fortsetzten. Bis auf ein Fragment sind diese Aufzeichnungen nur mehr in der Abschrift Johann Jakob GoldschmidsPersonne : aus dem 18. Jahrhundert überliefert. Eine weitere Abschrift der Ordnung findet sich in einem noch späteren Kopialbuch von Melchior SteinerPersonne : , der vermutlich ebenfalls auf die originale Vorlage zurückgreifen konnte (STAW B 2b/1, S. 242-243). Daneben existiert noch eine gekürzte Fassung aus dem 17. Jahrhundert, die weitere Notizen des damaligen Stadtschreibers enthält, der finanzielle Einbussen befürchtete, weil er weniger Aufträge von den Amtleuten erhielt und der Schulmeister und andere nicht vereidigte Schreiber ihn konkurrenzierten (STAW AA 7/1r). Auch diese Abschrift basiert auf der originalen Vorlage auf fol. 492 und 493 des nicht mehr erhaltenen Kopial- und Satzungsbuchs, wie am Rand vermerkt ist.
Da der Stadtschreiber von WinterthurLieu : nur ein Grundgehalt aus städtischen Mitteln bezog und ansonsten nach Auftragslage entlohnt wurde, schützte ihn die Obrigkeit vor Konkurrenz (STAW B 2/5, S. 210, 212; STAW B 2/5, S. 483). Das Gehalt von zunächst 21 Pfund wurde 1539 um 12 Pfund Haller erhöht, zumal man dem Schreiber nicht wie andernorts das Papier stellte. 1597 wurde sein Gehalt auf 50 Pfund erhöht, jedoch die Steuerbefreiung aufgehoben (winbib Ms. Fol. 27, S. 505; STAW AA 7/1v). Zu Gebührenordnungen und zur Besoldung der Stadtschreiber allgemein vgl. Burger 1960, S. 117-132.
Zum Aufgabenbereich des WinterthurerLieu : Stadtschreibers vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 128-1. 1541 erhielt Stadtschreiber Christoph HegnerPersonne : den Auftrag, Inhaltsangaben von den Urkunden im Archiv anzufertigen: «Usgen me dem stattschriber vj umb die uszüg aller brieffen in kasten in den drücken im gwelb, namlich über ein jedi drucken ein sunderen uszug nach dem alfabeth» (STAW Se 27.3, S. 15). Zum Archiv im Südturm der WinterthurerLieu : Pfarrkirche vgl. Häberle 1982, S. 44-45. Zur Tätigkeit der Stadtschreiber in Registratur und Archiv allgemein vgl. Burger 1960, S. 216-225.
Texte édité
Ordnung eines stadtschreibers lon, so er von jedem brieff nemmen soll, von beyden räthenOrganisation : angesehen und beschloßen, anno xvo xxDate : 01.01.1520 – 31.12.1520
Annotations
- Correction par-dessus, remplace : gnad.↩
- Entweder verlesen für «unversudlet», so in einer jüngeren Abschrift in einem Kopialband des 18. Jahrhunderts (STAW B 2b/1, S. 243), oder im Sinne von «verdudlet» heruntergekommen (vgl. Idiotikon, Bd. 12, Sp. 495).↩
- Vgl. den Ratsbeschluss von 1483, dass alle gerichtlich angeordneten Beurkundungen nur durch den Stadtschreiber aufgesetzt und durch den Schultheissen mit dem Gerichtssiegel gesiegelt werden sollen (SSRQ ZH NF I/2/1 132-1).↩
- 1405, noch unter habsburgischerOrganisation : Herrschaft, war das Amt des Landschreibers von KyburgLieu : dem Stadtschreiber von WinterthurLieu : verliehen (STAW B 2/1, fol. 6r). Unter der ZürcherLieu : Obrigkeit waren dessen Kompetenzen in der Landvogtei KyburgLieu : jedoch umstritten. 1529 bestätigten Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : den WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : in der Funktion des Zinsschreibers für das EnneramtLieu : zwischen TössLieu : und ThurLieu : (Sibler 1988, S. 151, 153-154). Sein Sohn Christoph HegnerPersonne : wollte aus dieser Praxis Ansprüche ableiten (StAZH A 131.4, Nr. 133), was die ZürcherOrganisation : 1542 zugunsten des Landschreibers zurückwiesen (StAZH B VI 256, fol. 75r-v und 77r; StAZH A 131.5, Nr. 54).↩
- In der gekürzten Fassung aus dem 17. Jahrhundert: «ußgenommen für führ» (STAW AA 7/1r), das heisst, dass nur bei Feuergefahr Wache gehalten werden musste.↩
- Vermutlich verlesen für nirgends anders wie in der gekürzten Fassung aus dem 17. Jahrhundert (STAW AA 7/1r).↩
- Die gekürzte Version der Stadtschreiberordnung aus dem 17. Jahrhundert bemerkt hierzu: «Nota: Dann die brieff, so der spittal zu SchaffhusenLieu : Organisation : umb 1700 uff gmeind HetlingenLieu : hat, hat ein HüenerwadelPersonne : zu SchaffhusenLieu : leider gschriben.» (STAW AA 7/1r).↩
Résumé