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SSRQ ZH NF I/1/3 intro

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 intro

Lizenz: CC BY-NC-SA

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort der Bearbeiters

Die Edition historischer Quellenstücke hat sich unter den Vorzeichen digitaler Methoden in den vergangenen Jahren stark verändert. Als wichtiger denn je erweisen sich kollaborative Arbeitsweisen; um zeitgemässe Werkzeuge sowie gemeinsame Standards und Möglichkeiten der Vernetzung zu entwickeln, aber auch um gemeinsam zu versuchen, neue Weisen des Zugangs zu den Quellen zu denken.
Vor diesem Hintergrund wäre meine Arbeit an der vorliegenden Edition nicht denkbar gewesen ohne die Unterstützung, die ich von verschiedenen Seiten erhalten habe. Mein erster Dank gebührt dabei der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins, Dr. Pascale Sutter. Mit ihrer unermüdlichen Arbeit im Bereich des Lektorats sowie der Klärung fachlicher und technischer Fragen hat sie einen grossen Beitrag zum Gelingen des gesamten Unternehmens geleistet.
Ebenso wichtig für meine Arbeit war die Kooperation mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der anderen Editionseinheiten des Zürcher Rechtsquellenprojekts. In diesem Zusammenhang danke ich Dr. Rainer Hugener, Dr. Bettina Fürderer, Dr. Ariane Huber Hernández, Michael Nadig, Sandra Reisinger sowie dem Projektleiter Christian Sieber. In kollegialem Rahmen haben wir uns gegenseitig unterstützt durch das Kollationieren von Editionstexten, den Wissensaustausch zur Zürcher Geschichte sowie das Entwickeln einer gemeinsamen Praxis bei der Bewältigung einer Vielzahl von Transkriptions- und Auszeichnungsphänomenen. Christian Sieber danke ich ausserdem für seine Verzeichnung zentraler Satzungsbücher und vormoderner Aktenbestände des Staatsarchivs Zürich, wodurch er eine Grundlage für die vorliegende Editionseinheit gelegt hat. Durch ihre verlässlichen Rohtranskriptionen sowie die Registerarbeit hat Tessa Krusche viel dazu beigetragen, die Editionsarbeit in nützlicher Frist zu einem guten Ende zu bringen. Wichtige Verstärkung im Bereich Informatik und Digital Humanities haben wir von Rebekka Plüss erfahren, der die Lösung zahlreicher technischer Umsetzungsprobleme zu verdanken ist.
Manchen hilfreichen Rat zu den Zürcher Quellen konnten mir Martin Leonhard (Staatsarchiv des Kantons Zürich) und Dr. Max Schultheiss (Stadtarchiv Zürich) aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der vormodernen Bestände geben. Die Fachstelle Latein der Universität Zürich mit ihren Mitarbeitern Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof hat uns in dankenswerter Weise bei der Edition der lateinischen Quellenstücke kompetent unterstützt.
Staatsarchivar Dr. Beat Gnädinger ist für seine Initiativkraft zu danken, mit der er erfolgreich in die Wege geleitet hat, dass zentrale Quellenstücke und Serien des Staatsarchivs Zürich unter den Bedingungen des digitalen Zeitalters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und auch in Zukunft noch werden.
Meiner Ehefrau Rebecca Lötscher danke ich für stets vorhandenes Goldenes Anfängliches und alles Weitere.
Michael Schaffner
Zürich, im Frühling 2021

Einleitung

Die vorliegende Edition enthält Rechtstexte zur Stadt Zürich und ihrem Herrschaftsgebiet zwischen ca. 1460 und der Reformation. Der Abschluss des damit benannten Zeitraums wird bewusst nicht durch eine bestimmte Jahreszahl definiert; die edierten Stücke reichen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Dies ist wesentlich im Verständnis des Begriffs «Reformation» begründet: In der vorliegenden Edition wird Reformation nicht als starre Epochengrenze zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit definiert, sondern vielmehr an die vormoderne Vielschichtigkeit des Begriffs angeknüpft. Für die Zeitgenossen bezeichnete Reformation nämlich zunächst einmal allgemein den Prozess einer Gesetzesrevision ebenso wie die Gesamtheit «normativ formulierter öffentlicher Ordnung»1 und erst sekundär die spezifische religiöse und gesellschaftliche Bewegung, die in den 1520er Jahren zum Durchbruch kam und das heutige Verständnis des Begriffs massgeblich prägt. Zwar ist auch die Reformation im engeren Begriffsverständnis mit ihren Weichenstellungen in der vorliegenden Edition prominent vertreten. Dazu gehören unter anderem die Übergabe der Rechte und Besitzungen des Fraumünsters durch Äbtissin Katharina von Zimmern,2 die Aufhebung von Messe und Fastengebot,3 die Entfernung der Kirchenzierden4 sowie die Einrichtung von Ehegericht und Almosenamt.5
Ein Blick auf die weitere Entwicklung der obrigkeitlichen Gesetzgebungstätigkeit in der Frühen Neuzeit zeigt jedoch, dass die Reformation auch nach dem Vollzug der soeben erwähnten Schritte gerade nicht als abgeschlossen begriffen wurde. Davon zeugen die stetige Wiederholung und Ergänzung von Vorschriften, die einen der neuen Glaubenslehre gemässen Lebenswandel garantieren sollten. Dies geschah namentlich in den ab dem Jahr 1530 immer wieder neu gedruckten Grossen Mandaten.6 Dass das Ende des «Reformationsjahrzehnts» zwischen 1520 und 1530 nicht als scharf gezogener Abschluss einer Entwicklung gesehen werden kann, lässt sich auch ganz direkt an der Wahrnehmung der Zeitgenossen festmachen. Ein prominenter Zeuge dafür ist Stadtschreiber Werner Beyel, der nach langjähriger Tätigkeit in der Kanzlei des Bischofs von Basel 1529 zum Stadtschreiber von Zürich gewählt wurde.7 Am Ende einer umfangreichen Auflistung der anlässlich der jährlichen Schwörtage in den Zürcher Obervogteien jeweils zu verlesenden Anordnungen und Verbote setzt er den folgenden Vermerk: «Es was ein söllichs articulieren zuͦ diser zyt, zwischen dem 1530 unntz inn das 1540 unnd ettliche jar darnach, hette man nit uffgehört, es werind diser buͤchern wol zwey voll worden.»8 Die von Beyel auf diese Weise benannte intensive Aktivität des «Articulierens» von Recht gerade in den 1530er Jahren wurde auch von der Forschung beobachtet.9 Aus diesem Grund endet die vorliegende Edition bewusst nicht – anders als namentlich die in ihrer Materialfülle noch heute beeindruckende Sammlung Emil Eglis10 – mit dem Beginn der 1530er Jahre.
Ähnliches gilt für den Anfang des berücksichtigten Zeitraums: Indem die Edition bereits nach der Mitte des 15. Jahrhunderts einsetzt, werden einerseits Kontinuitäten zu Ereignissen der 1520er Jahre sichtbar, wodurch beispielsweise Phänomene wie die Klosteraufhebungen in den Zusammenhang spätmittelalterlicher Entwicklungen eingeordnet werden können.11 Andererseits entsteht dadurch aber auch ein Blick auf die Zürcher Geschichte, der das Spätmittelalter gerade nicht einfach als «Vorgeschichte» zur Reformation (im engen Begriffsverständnis) begreift, sondern eigenständige Charakteristika dieses Zeitraums aufzeigt.
Zentrale mittelalterliche Rechtstexte aus dem der vorliegenden Edition vorangehenden Zeitraum liegen mit dem Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich (UBZH), dem Richtebrief,12 den Stadtbüchern (Zürcher Stadtbücher) sowie den Steuerbüchern (Steuerbücher Zürich) bereits ediert vor, weitere Quellen sind durch die bis 1460 reichenden Urkundenregesten des Staatsarchivs Zürich (URStAZH) erschlossen. Auf der Grundlage dieser Werke setzt die vorliegende Edition zu einem Zeitpunkt ein, als der Verlauf der im 14. Jahrhundert beginnenden städtischen Territorialisierung noch nicht abgeschlossen, jedoch bereits weit fortgeschritten war und im Wesentlichen die heutigen Kantonsgrenzen erreicht hatte.13 Gleichzeitig war der Stadt durch die Niederlage im Alten Zürichkrieg (1436-1450) die Möglichkeit zur weiteren Ausdehnung der Herrschaft im Wesentlichen genommen. Bis Mitte des 16. Jahrhunderts dominierten deshalb die zwei miteinander interagierenden Prozesse der Intensivierung und Zentralisierung von Herrschaft.14 Eine dritte für die vorliegende Edition zentrale Problemstellung betrifft die Veränderung des Verhältnisses des städtischen Regiments zu anderen Gewalten, die während des Spätmittelalters in Stadt und Landschaft Zürich ebenfalls zur Rechtssetzung befugt waren.15 In zahlreichen Editionsstücken beleuchtet wird dabei die Entwicklung der Beziehung der zwei wichtigsten geistlichen Körperschaften, Fraumünster und Grossmünster, zur aus Bürgermeister und Rat gebildeten städtischen Obrigkeit. Aber auch ein auswärtiges Kloster, nämlich Einsiedeln, wird in seiner zentralen Bedeutung für die Entwicklung der städtischen Identität im Spätmittelalter greifbar.16 Nur in Ansätzen berücksichtigt werden kann im Rahmen der vorliegenden Edition jedoch die eigenständige Verwaltungsschriftlichkeit dieser geistlichen Körperschaften, die gerade im Fall des Grossmünsters äusserst differenziert war und zeitlich vor den Ausbau der städtischen Kanzlei zurückreicht.17
Die vorgenommene Auswahl sucht möglichst viele Aspekte des Rechtslebens in Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich zu beleuchten und ein breites Spektrum der Verwaltungsschriftlichkeit wie etwa Urkunden, Akten, Gerichts- und Satzungsbücher zu berücksichtigen, mit der damit einhergehenden Auffächerung auf verschiedene Quellengattungen: Dazu gehören unter anderem die Geschworenen Briefe, Eide, Ordnungen, Zeugenaussagen, Gerichtsurteile und letztwillige Verfügungen. Dabei wurde bewusst keine thematische Eingrenzung vorgenommen, im Unterschied zu den bereits vorliegenden, grundlegenden Editionswerken der Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte (QZZG), den Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte (QZWG), den Zürcher Kirchenordnungen (Zürcher Kirchenordnungen) sowie dem sich auf Zürich beziehenden ersten Band der Quellen zur Geschichte der Täufer in der Schweiz (QGTS). Stattdessen werden im Folgenden zur Charakterisierung des Zeitraums der vorliegenden Edition vier thematische Zugänge skizziert, anhand derer sich die edierten Stücke kontextualisieren lassen. Diese betreffen die Rechtsräume von Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich (1), die darin handelnden Akteure (2), die Weisen der Kommunikation von Recht (3) sowie dessen Verschriftlichung (4). Für einen Überblick über die Chronologie der Ereignisse sei auf die Zeittafeln in der Zürcher Kantonsgeschichte verwiesen.18 Kartographische Darstellungen der territorialen Entwicklung des Zürcher Herrschaftsgebiets in Spätmittelalter und Früher Neuzeit finden sich bei Kläui/Imhof 1951, Tafeln 5-10.

1Rechtsräume

Die in der vorliegenden Editionseinheit versammelten Rechtstexte beziehen sich allesamt auf bestimmte Rechtsräume, an deren Schaffung und Transformation sie beteiligt waren. Der wichtigste dieser Räume ist das Gebiet der Stadt Zürich selbst. Die Weise, wie dieses bereits von den Zeitgenossen als eigenständiger Rechtsraum wahrgenommen wurde, lässt sich aus der 1576 gedruckten Stadtansicht des Jos Murer erschliessen.19 Das augenfälligste Element, das die Stadt von ihrem Umland trennte, ist die bei Murer prominent dargestellte Stadtmauer mit ihren Türmen und Toren. Die Mauer, wie sie während des gesamten Zeitraums dieser Editionseinheit Bestand hatte, geht auf das 13. Jahrhundert zurück. Sie wurde während des 16. Jahrhunderts stellenweise durch Bollwerke erweitert, wie etwa beim Rennwegtor, blieb ansonsten aber bis zum Bau der barocken Schanzen im 17. Jahrhunderts im Wesentlichen unverändert.20 An den Wohnsitz in der Stadt war die Erlangung des Bürgerrechts gebunden und Frauen wie Männer hatten zur Verteidigung und Bewachung des Stadtraumes beizutragen.21 Innerhalb des durch die Mauer definierten Bezirks wurden gewalttätige Auseinandersetzungen als Verletzung des Stadtfriedens gewertet, und jeder Bürger war durch seinen halbjährlich geleisteten Eid verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten und auf diese Weise zur Wiederherstellung des Friedens beizutragen.22 Eine der vorgesehenen Strafen für die Verletzung des Stadtfriedens durch Verübung eines Totschlags war die einjährige Verbannung aus der Stadt.23 An ganz bestimmte Orte innerhalb der städtischen Topographie gebunden war die halbjährliche Leistung des Bürgereids im Grossmünster, die mit der Amtseinsetzung von Bürgermeister und Kleinem Rat verbunden war. Am Vortag rief der Ratsschreiber in einem genau definierten Umritt durch die Stadt die dazu verpflichteten Stadtbürger zur Teilnahme auf.24 Eigene, den Stadtraum als solchen auszeichnende Regeln galten auch im wirtschaftlichen Bereich, etwa für den Handel mit Waren, der an bestimmte Märkte, Plätze und Gebäude gebunden war – so etwa der Verkauf von Fleisch in der Metzg,25 von Brot in der Brotlaube26 oder von Textilien im Rahmen der beiden städtischen Jahrmärkte.SSRQ ZH NF I/1/3 69-1 Auswärtige Kaufleute, die den durch die Stadtmauern begrenzten Bezirk mit ihren Waren betraten, hatten diese ins Kaufhaus zu transportieren, unterstanden den dortigen Regeln und hatten die entsprechenden Zölle zu entrichten.27
Der Raum innerhalb der Stadtmauern wurde um das Jahr 1500 von rund 5000 Personen bewohnt, was Zürich zu einer sogenannten Mittelstadt machte, ungefähr gleich gross wie Bern, jedoch deutlich kleiner als Basel oder Genf, die beide rund 10’000 Einwohner zählten.28 Berechtigt zur Teilnahme an den erwähnten Schwörtagen und damit am Stadtregiment waren jedoch nur etwa 1000 Personen, nämlich christliche Männer über 16 Jahre, die im Besitz des Bürgerrechts waren.29 Von der direkten Mitbestimmung ausgeschlossen waren damit Frauen, die zwar das Bürgerrecht besassen, jedoch keine politischen Ämter wahrnehmen konnten, sowie Niedergelassene und Angehörige der Geistlichkeit. Eine dauernd in der Stadt Zürich wohnhafte jüdische Gemeinde gab es seit der Vertreibung der 1430er Jahre nicht mehr.30

Abbildung 1: Stadtansicht von Jos Murer (1576), ZBZ 5 Lb 02: 9

Ein erneuter Blick auf den Murerplan zeigt verschiedene Elemente, welche den nur scheinbar einheitlichen Stadtraum nicht zuletzt auch in rechtlicher Hinsicht in zahlreiche Untereinheiten gliederten: Zunächst fällt das Augenmerk auf die Limmat, die für eine Trennung des Siedlungsbereichs in Grössere Stadt am rechten und Kleinere Stadt am linken Ufer sorgte. Diese beiden Bereiche wurden durch zwei Brücken verbunden, wobei die ältere Brücke an der engsten Stelle der Limmat archäologisch bereits in römischer Zeit nachgewiesen ist und ab dem 13. Jahrhundert als Untere Brücke bezeichnet wurde. Die Obere Brücke befand sich auf der Höhe der Wasserkirche und lässt sich auf das 11. oder 12. Jahrhundert datieren.31 Die Brücken bildeten eigene Rechtsbereiche; sie waren unter anderem Schauplätze des Warenumschlags, aber auch der Versteigerung von Konkursware im Rahmen von Schuldbetreibungen sowie der (obrigkeitlich nach der Reformation zunehmend beargwöhnten) Verteilung von Almosen durch Einzelpersonen.32 Das Wasser der Limmat wurde durch verschiedene Handwerke und Gewerbe genutzt, deren Tätigkeiten Gegenstand städtischer Ordnungen war. Dazu gehörte auch die ganz am linken Rand von Murers Stadtplan deutlich sichtbare, zwischen 1532 und 1536 erbaute neue Papiermühle auf dem Werd.33
Die bedeutendsten und auch flächenmässig grössten eigenständigen Rechtsräume innerhalb der Stadtmauern waren jedoch die Klöster und Kirchen. Fraumünster, Grossmünster und Sankt Peter verfügten über eigene Mauern, die den ihnen eigenen Immunitätsbezirk abgrenzten und sie auch physisch als Inseln aus dem Rechtsraum der Stadt heraushoben. Dies galt auch für die ehemalige Königspfalz auf dem Lindenhof.34 Zwischen Fraumünster, Grossmünster und dem Lindenhof entstand bis zur Reformation im Rahmen der Palmsonntagsprozession jeweils eine eigene städtische Sakraltopographie.35 Darin spielten die Äbtissin, die bis 1524 formell die Herrschaft über die Stadt innehatte, sowie das Grossmünster als Begräbnisort der Stadtheiligen Felix und Regula eine prominente Rolle. Auch die Männerklöster der Franziskaner und Dominikaner (mit dem angegliederten, durch die Herzöge von Zähringen gestifteten Heiliggeistspital) in der Grösseren Stadt sowie das von Dominikanerschwestern bewohnte Kloster Oetenbach in der Kleineren Stadt stellten eigene Rechtsbezirke dar, die aus dem restlichen Stadtraum herausgehoben waren.36 Im Umfeld der Klöster entstanden im Verlauf des Mittelalters weitere Räume, die in rechtlicher Hinsicht von besonderer Qualität waren: So hatte sich in der Nachbarschaft der Predigerkirche im 13. und 14. Jahrhundert ein eigentliches Beginenquartier gebildet. Die in eigenen Häusern als religiöse Frauengemeinschaften ohne Ablegung eines Gelübdes lebenden Beginen waren in der Textilbearbeitung tätig und gehörten zwar nicht zum geistlichen Stand, übernahmen jedoch wichtige Funktionen im Kontext der Krankenpflege und des Totengedenkens, wofür sie immer wieder zu Empfängerinnen von bedeutenden Stiftungen wurden. Im Jahr 1491 bestätigte der städtische Rat gegenüber der Zunft der Leinweber das den Beginen eigene Recht, in ihren Schwesterhäusern Flachs und Leinen zu weben.37
Die Eigenständigkeit der unter geistlicher Rechtsprechung stehenden Räume zeigt sich besonders deutlich am Kirchenasyl, das vom städtischen Rat verfolgten Personen Sicherheit gewährte, wenn sie in einem Gotteshaus oder dem dazu gehörenden Friedbezirk Zuflucht genommen hatten. Bereits der Richtebrief garantierte das Asylrecht38 und es wurde auch noch im Jahr 1527 durch den Zürcher Rat grundsätzlich bestätigt.39 Allerdings hatte die städtische Obrigkeit wenige Jahre zuvor durch Kaiser Karl V. die Erlaubnis erhalten, eben dieses Recht unter bestimmten Bedingungen aufzuheben und die Strafverfolgung auch auf die kirchlich geschützten Gebiete auszuweiten.40
Am Beispiel des Kirchenasyls wird eine gewisse Homogenisierungstendenz in Bezug auf die Rechtsprechung deutlich, im Zuge derer sich der Rat bemühte, seine Jurisdiktion auf den gesamten Stadtraum auszuweiten und andere, besonders geistliche, Instanzen der Rechtsprechung zurückzudrängen. Diese Entwicklung tritt in verschiedenen Stücken der vorliegenden Editionseinheit zu Tage.41 Die Aufhebung der Klöster im Zuge der Reformation während der 1520er Jahre stellte in dieser Entwicklung eine wichtige, jedoch keineswegs die einzige Etappe dar.42
Neben den kirchlichen Rechtsräumen gab es auch Stadtquartiere, die aufgrund der hohen Fluktuationsrate ihrer zumeist armen Bevölkerung für die städtische Obrigkeit nur begrenzt zu kontrollieren waren. Dazu zählt namentlich der sogenannte Kratz, der südlich der Fraumünsterabtei gegen die Stadtmauer hin gelegen war. Auch hier bemühte sich der Rat gegen Ende des 15. Jahrhunderts um eine Erhöhung der Regulierungsdichte.43
Weitere Grenzziehungen innerhalb der Stadt stellten die Wachten dar, an denen sich die Stadtbevölkerung in akuten Notsituation wie dem Eintreten eines nächtlichen Brandes zu orientieren hatte,44 sowie die Kirchspiele, die unter anderem darüber bestimmten, wo die Bewohner eines bestimmten Quartieres begraben wurden. In diesem Zusammenhang wurde anlässlich der Pestepidemie des Jahres 1541 die Anlegung eines neuen Friedhofs beim Predigerkloster notwendig, was auch eine detaillierte Neuziehung der diesbezüglichen Grenzen nach sich zog.45
Weder war der Rechtsraum der Stadt im Innern einheitlich noch war er abgeschlossen gegen aussen. Der Ring der Stadtmauer war durchbrochen von Stadttoren, zu deren wichtigsten das Rennwegtor in der Kleineren und das Niederdorftor in der Grösseren Stadt zählten. Gegen den See hin schloss der Grendel als Wassertor mit einer dazugehörigen Palisadenreihe, den Schwirren, den Stadtraum ab und ermöglichte gleichzeitig als wichtige Zollstelle den Warenverkehr auf dem Seeweg.46 Die nächtliche Schliessung der Stadttore war durch verschiedene Ordnungen detailliert geregelt. Standen in diesen während des Spätmittelalters Fragen der Stadtverteidigung und der Feuerpolizei im Vordergrund, lässt sich mit der Wende zum 16. Jahrhundert eine zunehmende Regulierungsdichte ausmachen, die auf die Unterbindung einer Reihe nächtlicher Verhaltensformen wie Schreien und Singen in den Gassen, aber auch in den Stadtgräben direkt vor der Mauer, abzielte.47 Die Verordnungen betreffend Öffnung und Schliessung der Stadttore zeigen dabei über die praktische Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit der Stadt und ihrer Bewohner hinaus die Bemühungen von Bürgermeister und Rat, die Grenzen des städtischen Rechtsraumes und ihre Durchlässigkeit möglichst zu kontrollieren. Gleichzeitig deuten aber auch die zahlreich erhaltenen Klagen über unbesetzte, offene oder durch Unbefugte nächtlich geöffnete Stadttore darauf hin, dass dies längst nicht immer durchzusetzen war.48
Während die Stadtmauer auf der linksufrigen Seite von einem doppelten Wassergraben umgeben war, befand sich vor der rechtsufrigen Stadt ein Landgraben, der bis ins 16. Jahrhundert für den Viehtrieb genutzt wurde und wo Nussbäume standen. Zudem war er für seine Hirschpopulation bekannt, wovon noch der heutige Strassenname Hirschengraben zeugt.49 Hinsichtlich der Nutzung dieses Zwischenraumes am Übergang von der Stadt zur Landschaft existieren detaillierte Regelungen; dazu gehören das Verbot Nüsse von den dortigen Bäumen zu schlagen oder Vieh im Stadtgraben (statt in der Metzg) zu schlachten. Diese Verbote wurden neben anderen anlässlich der halbjährlichen Schwörtage im Münster verlesen.50
An die Stadtgräben schloss sich ein weiterer rechtlicher Zwischenbereich an, der in vielerlei Hinsicht dem Stadtraum gleichgestellt war, nämlich das durch die Stadtkreuze eingefasste Gebiet. Dieses erstreckte sich von der als Klausstud bezeichneten Säule im See auf der rechtsufrigen Seite bis hin zum Dorf Fluntern, von dort zur Spanweid über die Limmat hinüber zum Siechenhaus St. Jakob und zur Dreikönigskapelle am linken Seeufer.51 Innerhalb dieses Bereichs unterstanden Handwerk und Gewerbe dem Zunftzwang, und es galten die städtischen Weinmasse für die Entrichtung des Ungelds, der Umsatzsteuer auf Wein.52 Die im Gebiet der Stadtkreuze ansässigen Männer waren zur Wahl in den Grossen Rat berechtigt, sofern sie zehn Jahre Mitglied in Konstaffel oder einer der Zünfte gewesen waren oder die Zunftmitgliedschaft von ihrem Vater ererbt hatten.53 Weiter befanden sich dort die beiden der Aufnahme von Aussätzigen und weiteren Pflegebedürftigen dienenden Siechenhäuser St. Moritz an der Spanweid und St. Jakob an der Sihl. Die mit dem Aussatz behafteten Insassen waren aufgrund ihrer Krankheit bis zu einem gewissen Grad von der städtischen Gesellschaft ausgeschlossen, trotzdem durften sie sich zu bestimmten Zeitpunkten des Jahres innerhalb der Stadtmauern zwecks Sammlung von Spenden zeigen.54 Zudem unterstützte die städtische Bevölkerung die beiden Siechenhäuser durch namhafte Zuwendungen, die vor der Reformation den Charakter von Jahrzeitstiftungen, danach denjenigen von Almosen trugen.55 Die städtische Obrigkeit stellte die beiden kirchlich geführten Häuser gegen Ende des 15. Jahrhunderts unter die Aufsicht von Pflegern, wodurch sich eine bereits im Zusammenhang der geistlichen Gerichtsbarkeit angesprochene Ausweitung des Ordnungsanspruchs von Bürgermeister und Rat zeigt. Im Zug der Reformation wurden die Siechenhäuser dem durch die Stadt neu geschaffenen Almosenamt einverleibt.56 Ebenfalls vor den Toren der Stadt, unweit des Siechenhauses St. Jakob, befand sich die auch als «wallstatt» bezeichnete städtische Hinrichtungsstätte, wo unter anderem die Enthauptungen vollzogen wurden. Für die Vollstreckung von Verbrennungen existierte ein separater Ort auf den Schotterbänken der Wilden Sihl, während der städtische Galgen noch weiter stadtauswärts am heutigen Letzigraben stand.57
Ausserhalb der Stadtkreuze begann das Gebiet der städtischen Landesherrschaft. Ist hinsichtlich des durch die Stadtmauern eingefassten Rechtsraumes bereits festgehalten worden, dass dieser keineswegs homogen war, so trifft dies in noch höherem Mass auf das durch Zürich beherrschte Territorium zu.
Der Prozess der Bildung eines städtischen Herrschaftsgebiets setzte Mitte des 14. Jahrhunderts ein, als Ausgangspunkt kann der Erwerb der Höfe Stadelhofen, Zollikon und Trichtenhausen im Jahr 1357 genannt werden.58 Als veräussernde Partei trat in diesem Fall wie auch in zahlreichen anderen in der Zeit der frühen Zürcher Territorialisierung das Geschlecht der Mülner auf, eine aus dem Dienstadel des Fraumünsters stammende Familie, die im 13. und 14. Jahrhundert unter der Schirmherrschaft der Habsburger in den Besitz zahlreicher Gerichts- und Herrschaftsrechte in der Umgebung der Stadt gelangt war.59 Mit dem Rückgang des habsburgischen Einflusses im östlichen Mittelland, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit der Eidgenossenschaft, wurde eine wachsende Zahl solcher Herrschaftsrechte durch Zürich pfandweise aufgekauft. Die Trennung zwischen städtischen Erwerbungen und denjenigen einzelner aufstrebender Zürcher Adelsfamilien wie den Schwend, Meyer von Knonau und Meiss, die einerseits als Gerichtsherren auf der Landschaft, andererseits als Ratsherren in der Stadt auftraten und als finanzkräftige Handelsherren bürgerlichen Tätigkeiten nachgingen, war dabei nicht klar gezogen.
Meilensteine des sich zunächst in der Umgebung der Stadt und entlang des Zürichsees entfaltenden Erwerbs von Herrschaftsrechten war der Kauf von Küsnacht, Meilen und Höngg im Jahr 1384 sowie von Männedorf und Horgen in den Jahren 1405/06. Bereits 1402 war die Grafschaft Greifensee durch Pfand von den Toggenburgern an die Stadt Zürich gelangt.60 Hebel der Ausweitung des städtischen Einflusses auf der Landschaft waren gerade an der Wende zum 15. Jahrhunderts die Aufnahme von Ausburgern und der Abschluss von Burgrechtsverträgen mit bedeutenden Klöstern wie Kappel und Wettingen, die sich auf diese Weise den Schutz der Stadt und den Zugang zu ihren Märkten sicherten, dieser umgekehrt aber auch einen wachsenden Zugriff auf ihre umfangreichen Besitzungen garantierten.61 Dies galt auch für Adelsfamilien wie die Gessler, die als Träger des österreichischen Pfandes der Grafschaft Grüningen fungierten und seit 1406 im Burgrecht mit Zürich standen. 1408 übertrugen sie das Pfand an die Stadt, wo es auch verbleiben sollte.62 In den 1410er und 1420er Jahren profitierte Zürich zudem, wie andere eidgenössische Orte auch, von einem guten Einvernehmen mit dem luxemburgischen Königtum, indem Sigismund der Zurückdrängung des habsburgischen Herrschaftsbereichs reichsrechtliche Legitimation bot. So gelangte 1415 das Freiamt durch kriegerische Eroberung und 1424 die Grafschaft Kyburg durch erzwungene Pfandnahme von den Habsburgern an Zürich, wobei letztere das städtische Herrschaftsgebiet um rund die Hälfte vergrösserte. Bis zum Beginn Alten Zürichkrieges im Jahr 1436 war somit bereits ein wesentlicher Teil der Zürcher Landschaft, wie sie bis zum Ende des Ancien Régimes bestand, im Besitz der Stadt. Zwar brachte die Niederlage im Alten Zürichkrieg den vorübergehenden Verlust fast der ganzen Herrschaft, wobei auch Kyburg wiederum an Habsburg abgetreten werden musste, im Austausch für die militärische Unterstützung gegen die eidgenössischen Orte.63 Dies konnte zwar mit dem Friedensschluss von 1450 – bis auf den Verlust der Höfe Pfäffikon und Wollerau an Schwyz – wieder rückgängig gemacht werden. Dennoch war die Expansion der Zürcher Herrschaft damit im Wesentlichen gestoppt.
Der mit dem Jahr 1460 einsetzende Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit stellt damit im Wesentlichen nicht eine Phase der Erweiterung nach aussen dar, sondern der Intensivierung und Zentralisierung von Herrschaft sowie der Schliessung von Lücken gegen innen. 1467 erfolgte der Erwerb der Stadt Winterthur, die seit 1424 eine Enklave im Zürcher Gebiet dargestellt hatte, als Pfand von Herzog Sigismund von Habsburg für 10’000 Gulden. Winterthur konnte sich auch unter Zürcher Herrschaft wichtige Privilegien erhalten und der dortige Rat unterhielt noch über längere Zeit intensive Beziehungen zum habsburgischen Hof.64
In die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts fallen sodann Bemühungen seitens der Stadt, die Aufgaben und Einkünfte ihrer Landvögte zu vereinheitlichten. Das Zürcher Herrschaftsgebiet war seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts in die stadtnahen Obervogteien und die weiter entfernten Landvogteien unterteilt.65 Im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts bestanden 20 Ober- und 7 Landvogteien.66 Während die Obervogteien durch in der Stadt residierende Vögte verwaltet wurden, die gleichzeitig Mitglied des Kleinen Rates waren, galt für die Landvögte eine Residenzpflicht auf ihren ländlichen Herrschaftssitzen, so dass Kleinräte in der Regel dieses Amt ruhen liessen, während sie eine Landvogtei versahen. Waren noch zu Beginn des 15. Jahrhunderts jeweils Anstellungsverträge mit Vögten ad personam geschlossen worden, die sich je nach Landvogtei stark voneinander unterschieden, wurden im Zeitraum der Editionseinheit erstmals einheitliche Vorgaben getroffen, die auch Eide und Spesenansprüche der Vögte regelten.67 Dabei ist zu beobachten, dass sich die frühen, in den 1460er Jahren getroffenen Vogtordnungen noch deutlich von den späteren unterscheiden.68 Besonders hinsichtlich der Rechnungslegung der Vögte über die mit ihrem Amt verbundenen Einnahmen fanden während des 16. Jahrhunderts einschneidende Veränderungen statt: Existierten zunächst nur ad hoc eingesetzte Rechnungsprüfungskommissionen sowie pauschale Angaben zu den Beträgen, welche die Vögte berechtigt waren, sich selbst als Aufwandsentschädigungen auszuzahlen, wurden um 1500 detaillierte Tarifordnungen ausgearbeitet. Zudem etablierte sich bis zum Beginn des 1530er Jahre das Gremium der Rechenherren, das die Kontrolle der Vogteirechnungen und die Sicherstellung der städtischen Einkünfte zum Zweck hatte.69 Hinsichtlich Wahl und Amtszeiten der Landvögte herrschte noch bis Mitte des 16. Jahrhunderts eine uneinheitliche Praxis.70 In die 1550er Jahre fällt eine umfassende Neuordnung der Finanzverwaltung der Landvogteien, aus der auch ein revidierter Eid für die Vögte hervorging.71 Im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit ist somit ein Prozess zu beobachten, in Zuge dessen aus jeweils individuell eingestellten Landvögten, die als Nachfolger der zuvor meist habsburgischen Herrschaft auf den Burgen der Landschaft residierten, zunehmend städtische Amtsträger wurden, die über (bis zu einem gewissen Grad) einheitliche Eide und Pflichtenhefte verfügten. Dennoch blieben gerade in Bezug auf die durch die Landvögte verwalteten Einkünfte und Besitztümer erhebliche Unterschiede zwischen den Landvogteien erhalten, was sich auch auf die Rentabilität des jeweiligen Amtes für dessen Träger niederschlug.72
Parallel dazu verlief während desselben Zeitraums die Zentralisierung städtischer Herrschaft. Wie ihre Rechtsvorgänger traf die Stadt Zürich während des Aufbaus ihres Untertanengebietes im 14. und 15. Jahrhundert auf der Landschaft auf ein Bündel an Herrschafts- und Nutzungsrechten, von denen sie in den wenigsten Fällen von Beginn weg alle in ihrer Hand vereinigen konnte. Während Zürich bis 1500 fast im ganzen nachmaligen Kantonsgebiet die Hochgerichtsbarkeit erlangt hatte, blieben im Bereich der Niedergerichtsbarkeit zahlreiche weitere Herrschaftsträger präsent: Dazu gehörten nicht zuletzt Vertreter städtischer Familien, die sich an der Ratspolitik beteiligten, gleichzeitig aber auch als Gerichtsherren auf der Landschaft einen adligen Lebensstil pflegten und Herrschaft ausübten. Daneben hatten jedoch auch auswärtige Adelsgeschlechter sowie geistliche Herren und Klöster bedeutende Gerichtsherrschaften inne; dazu gehörten bis zur Reformation auch Grossmünster und Fraumünster.73
Eine Gerichtsherrschaft beinhaltete meist nicht nur die Befugnis, über Straftaten der niederen Gerichtsbarkeit zu urteilen und die dazu gehörenden Bussen einzunehmen, sondern umfasste auch Grundbesitz mit dem Anrecht auf Zinsen und Gülten sowie Nutzungsrechte an Fischenzen und das Jagdprivileg.74 Deshalb argumentierte der Zürcher Rat in seiner Replik auf die Forderung der Bauern im Jahr 1525, welche die Abschaffung des Zehnten forderten, in der Sache durchaus richtig, wenn er erklärte, dass er zur Befreiung von dieser Abgabe in seinem Herrschaftsgebiet gar nicht alleine befugt sei, da neben der Stadt selbst eine Vielzahl weiterer Herren und Klöster im Besitz von Zehntenrechten seien.75 Die Existenz von Gerichtsherrschaften auf der Zürcher Herrschaft dauerte bis zum Ende des Ancien Régime an, 1798 bestanden noch rund ein Dutzend.76 Dennoch suchte der Zürcher Rat während des letzten Drittels des 15. Jahrhunderts, besonders aber während der 1480er Jahre, ihre Träger enger an das städtische Regiment zu binden und allgemein seinen Zugriff auf die dortige Bevölkerung auszuweiten. In diesen Kontext gehört die Ausarbeitung eines Lehensmandats im Jahr 1474 sowie die 1487 erlassene Verordnung, wonach Gerichtsherren ihre Rechte verschriftlichen und vom Rat bestätigen lassen mussten, ansonsten sie ihre Gültigkeit verlieren sollten.77 Dies verweist auch darauf, dass die städtische Obrigkeit im Verlauf des Territorialisierungsprozesses allmählich eigene Kanzleipraktiken zur Verschriftlichung, Sammlung und Ordnung von Rechtsverhältnissen entwickelte.78 Für nicht verburgrechtete, aber im städtischen Herrschaftsgebiet sitzende Adlige erliess der Rat während der 1480er Jahre zudem einen Eid, der diese auf das Zürcher Regiment und namentlich auf die Bestimmungen des Geschworenen Briefs verpflichten sollte.79 Nach dem Waldmannhandel des Jahres 1489 suchte ein Teil der Adligen unter Führung von Ritter Johann von Landenberg vergeblich, sich dieses Eides wieder zu entledigen. Ein Mandat zur Beschränkung des Aufwands bei Hochzeiten und anderen Anlässen, das in der Nachfolge älterer Luxusordnungen stand, nun aber sowohl für die Stadt als auch für alle Teile der Landschaft Gültigkeit beanspruchte, wurde im Jahr 1488 erlassen, jedoch im Rahmen der sogenannten Waldmannschen Spruchbriefe, die durch eidgenössische Vermittler ausgearbeitet worden waren, wiederum ausser Kraft gesetzt.80
Die Auseinandersetzung um den Eid der Adligen sowie die Aufhebung des Luxusmandats verweisen darauf, dass der im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit stattfindende Prozess der Intensivierung und Zentralisierung von Herrschaft keineswegs geradlinig verlief, sondern von Aushandlungen und Konflikten geprägt war. Standen im Waldmannhandel des Jahres 1489 in erster Linie wirtschaftliche Differenzen zwischen Stadt und Landschaft im Vordergrund, gab 1515 die schon länger umstrittene Frage der Entgegennahme von Pensionen seitens der städtischen Führungsschicht Anlass für einen Aufstand des Untertanengebiets gegen die Stadt.81 Nach der Reformation und dem verlorenen Zweiten Kappelerkrieg fanden sich Teile der Landschaft zu Gemeindeversammlungen zusammen und drohten der Stadt, mit den verfeindeten katholischen Orten einen Separatfrieden zu schliessen. In der zeitgenössisch als Pfaffenbrief, später als Kappelerbrief bezeichneten Übereinkunft setzte die Landbevölkerung eine Konsultationspflicht der Untertanengebiete bei Entscheidungen über Krieg und Frieden durch.82 Somit ereigneten sich zwischen 1489 und 1532 im Zeitraum von rund vier Jahrzehnten drei tiefgreifende Auseinandersetzungen zwischen der Stadt Zürich und ihrem Herrschaftsgebiet. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien ist entsprechend ein zentraler thematischer Schwerpunkt der vorliegenden Editionseinheit. Jedoch waren die Ereignisse von 1532 gleichzeitig auch bis zum Ende des Ancien Régime das letzte Mal, dass die Zürcher Landschaft geeint handelte, um der Obrigkeit Zugeständnisse abzuringen.
Die Aushandlung des Verhältnisses zwischen Stadt und Landschaft ging auch mit der Entwicklung von Formen der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien einher. Die wichtigste davon war das von der Stadt seit den 1490er Jahren verwendete Instrument der Ämterbefragungen, die zunächst vor allem in Zusammenhang mit den umstrittenen Themen Reislauf und Pensionen zum Einsatz kamen.83 Während zunächst vor allem über bereits getroffene Entscheidungen informiert wurde, ging man in einem zweiten Schritt zu eigentlichen Befragungen über, wobei auch die Antworten der Gemeinden auf dem Land ausführlich verschriftlicht wurden.84 Vergleichbare Kommunikationsformen entwickelten sich während derselben Zeit auch in anderen eidgenössischen Orten wie Bern und Luzern.85 Die Zürcher Befragungen wurden in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts seltener und kamen seit dem 17. Jahrhundert vollständig zum Erliegen. Von diesem zunehmend einseitigen Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen zeugen die frühneuzeitlichen gedruckten sogenannten Landmandate, in denen die Stadt ihr Herrschaftsgebiet als geschlossenen Rechtsraum ansprach, innerhalb dessen ihre Anordnungen im Prinzip uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchten.86
Um über das eigene Herrschaftsgebiet hinausreichende Rechtsräume zu schaffen, namentlich um das sichere Geleit von Kaufleuten und die Kontinuität des Warentransports garantieren zu können, war Zürich auf die Kooperation mit benachbarten Mächten angewiesen. Dies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel des Wasserwegs via Obersee, Linth und Walensee zu den Pässen Graubündens und letztlich nach Italien, der seit dem Spätmittelalter für die Handelspolitik Zürichs eine hervorragende Bedeutung besass. Seit der Alte Zürichkrieg den militärischen Einfluss der Stadt in dieser Region zurückgedrängt hatte, schloss Zürich wiederholt Schifffahrtsverträge mit Schwyz und Glarus ab, die ihrerseits die Herrschaft über die Schiffleute von Walenstadt und Weesen ausübten.87

2Akteure

Das oben erwähnte Instrument der Ämteranfragen verweist darauf, dass im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit Rechtsetzung kein einseitiger Prozess, sondern eingebettet in Kommunikationssituationen war, in deren Verlauf sich verschiedene Parteien einschalten konnten, durchaus auch in sich widersprechender Weise. Entlang der edierten Stücke lässt sich die Vielfalt der involvierten Akteure benennen. Die im Folgenden dargestellten Mengenverhältnisse sind zwar auch von der Auswahl der Stücke bedingt. Dennoch lassen sich grobe Tendenzen ausmachen, die mit Blick auf weiterreichende gesellschaftliche Entwicklungen im 15. und 16. Jahrhundert eingeordnet werden können.
Die durch Bürgermeister, Kleinen und Grossen Rat erlassenen Rechtssatzungen stellen innerhalb der vorgenommenen Auswahl klar die Mehrheit dar (173 von 195 edierten Stücken). Dies reflektiert die oben bereits ausgeführte Tendenz, dass die städtische Obrigkeit sich zwischen 1460 und der Mitte des 16. Jahrhunderts allmählich als alleinige Instanz in Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich durchsetzte, die für sich in Anspruch nehmen konnte, Recht zu setzen und zu sprechen. Auch innerhalb des städtischen Regiments sind jedoch mehrere Instanzen voneinander zu unterscheiden. In der vorliegenden Auswahl anteilsmässig am häufigsten sind diejenigen Rechtstexte, die von Bürgermeister, Kleinem und Grossem Rat (auch bezeichnet als «die Zweihundert») gemeinsam verabschiedet wurden (58 Stücke). Am zweithäufigsten treten Bürgermeister und Kleiner Rat alleine als rechtssetzendes Organ auf (34 Stücke). In zusätzlichen acht Fällen wird das Gremium der Zunftmeister neben Bürgermeister, Kleinem und Grossem Rat eigens erwähnt. Zweimal wird neben den erwähnten Gremien auch die gesamte Stadtgemeinde als beschlussfassendes Organ erwähnt, nämlich im Fall der beiden in den Zeitraum der Edition fallenden Geschworenen Briefe von 1489 und 1498.88 In 62 Fällen wird kein rechtssetzendes Organ explizit genannt, die Urheberschaft dieser Rechtstexte aus dem Umfeld der städtischen Obrigkeit lässt sich aus dem Kontext ihrer Überlieferung jedoch erschliessen. Dies trifft vor allem für die in den Anhängen zum Vierten und Fünften Geschworenen Brief sowie in den 1516-1518 und 1539-1541 verschriftlichten Satzungsbüchern enthaltenen Texte zu.89 In diesen Stücken spricht die rechtssetzende Instanz meist in der ersten Person Plural, wobei Formulierungen wie «Wir haben uns ouch erkendt»90 verwendet werden, ohne dass das dahinterstehende Gremium näher benannt würde.
Hinsichtlich Zusammensetzung und Kompetenzen von Grossem und Kleinem Rat sowie des Zunftmeisterkollegiums ergaben sich im Zeitraum der Editionseinheit gewisse Verschiebungen. So stammen die Fälle, in denen die Zunftmeister neben den Räten eigenständig genannt werden, allesamt aus dem 15. Jahrhundert.91 Dies ist damit zu erklären, dass der Fünfte Geschworene Brief die Aufgaben des Zunftmeisterkollegiums im Wesentlichen auf gewerbliche Fragen eingrenzte, während vor dieser Änderung die Zunftmeister eigenständig neben dem Kleinen Rat als rechtssetzende Instanz in Erscheinung treten.92 Die Zusammensetzung des Grossen Rats legte der Geschworene Brief von 1489 folgendermassen fest: Je zwölf Abgeordnete der Zünfte (die Zwölfer) wurden durch 24 Mitglieder der Konstaffel ergänzt, dazu kamen die 50 Mitglieder des Kleinen Rats. Die Revision des Jahres 1498 reduzierte jedoch den Anteil der Konstaffel am Grossen Rat auf 18 Personen. Dies entsprach der Tendenz des 15. Jahrhunderts, welche die Vertretung dieser Gesellschaft in den Räten zunehmend derjenigen der Zünfte annäherte. Damit einher ging auch eine gesellschaftliche Angleichung, da um 1500 sowohl Konstaffel als auch Zünfte durch wohlhabende Familien dominiert wurden, die sich im Handel sowie in der Ausübung von Gerichtsrechten und Vogteiämtern auf der Landschaft betätigten, so dass die Trennung zwischen der ehemals adlig geprägten Konstaffel und den handwerklich orientierten Zünften verschwand.93
Der Kleine Rat umfasste neben den beiden Bürgermeistern je zwei Vertreter jeder Zunft (die 24 Zunftmeister), vier Mitglieder der Konstaffel und 20 Ratsherren, von denen 12 einer Zunft und zwei der Konstaffel angehörten. Sechs Ratsherren waren sogenannt «freier Wahl», konnten also aus Konstaffel oder Zünften gewählt werden. Die beiden Bürgermeister sowie die 20 Ratsherren des Kleinen Rates wurden vom Grossen Rat gewählt, während die Versammlungen der Zunftmitglieder sowie der Konstaffel die Zunftmeister und Konstaffelherren bestimmten. Der Kleine Rat war unterteilt in zwei Hälften (Natal- und Baptistalrat), die sich zusammen mit dem vorsitzenden Bürgermeister jeweils halbjährlich im Juni und im Dezember abwechselten.94 Die Mitglieder des Kleinen Rats hatten sich bei jeder zweiten Ablösung der Wiederwahl zu stellen, wobei ihre Bestätigung die Regel war.95 Oftmals tagten Natal- und Baptistalrat zusammen, worauf sich die in zahlreichen der edierten Stücke verwendete Formulierung «Bürgermeister und (beide) Räte» bezieht.96 Dem Kleinen Rat gehörten mit dem Bürgermeister, den Säckelmeistern und den Oberstzunftmeistern die wichtigsten Amtsträger der Stadt an. Er fasste hinsichtlich seiner eigenen Amtstätigkeit im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts mehrere Bestimmungen zu einer eigentlichen Geschäftsordnung zusammen, die namentlich auch festlegte, welche Geschäfte an welchen Tagen zu behandeln und wie die Debatten im Rat zu führen waren. Weiter wurde geregelt, unter welchen Bedingungen Ratsmitglieder in den Ausstand zu treten hatten.97
Zusammen zählten Kleiner und Grosser Rat dem Fünften Geschworenen Brief zufolge 212 Mitglieder. Von den rund 1000 Bürgern im Alter über 16 Jahre war damit zwar ein relativ hoher Anteil in irgendeiner Form am Regiment beteiligt, die aus Frauen und Nichtbürgern gebildete Mehrheit blieb jedoch ausgeschlossen.98
Die Kompetenzenteilung zwischen Kleinem und Grossem Rat wurde 1489 erstmals explizit geregelt.99 Dabei war vorgesehen, dass bei gewichtigen Fragen wie der Einführung neuer Steuern, dem Erwerb von Land und Leuten, dem Abschluss von Bündnissen, bei Entscheidungen über Krieg und Frieden sowie in der Münzgesetzgebung die Zweihundert beigezogen werden mussten. Die täglichen Regierungsgeschäfte hingegen wurden vom Kleinen Rat besorgt. Dessen Mitgliedern stand es jedoch frei, bei Bedarf Fragen an den Grossen Rat zur weiteren Beratung zu überweisen.100 Die Festlegung derjenigen Geschäfte, die nicht ohne den Grossen Rat entschieden werden durften, zeugt von dessen Stärkung im Anschluss an den Waldmannhandel des Jahres 1489.101 Allerdings ist der Grundsatz, wonach bei Entscheiden der Aussen- und Bündnispolitik der Grosse Rat oder sogar die Bürgergemeinde einberufen werden sollte, schon für das frühe 15. Jahrhundert belegt.102 Der Grosse Rat wählte auch die meisten niederen städtischen Beamteten.103 Im Zeitraum vom Vierten Geschworenen Brief bis zum Zweiten Kappelerkrieg tagte er verhältnismässig oft, was sich auch im hohen Anteil der vom ihm verabschiedeten Ordnungen innerhalb der vorliegenden Edition niederschlägt. Der Hintergrund dafür dürfte nicht zuletzt auch in der Reformation der 1520er Jahre und den damit zusammenhängenden, wegweisenden Entscheidungen zu suchen sein, vor die sich das Stadtregiment gestellt sah. Ab der Jahrhundertmitte ging sein Einfluss jedoch zurück und er wurde bis in die ersten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts nur wenige Male einberufen; politische Fragen entschied in dieser Zeit oftmals der Kleine Rat alleine, respektive aus ihm gebildete Sonderkommissionen.104 Bereits im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit lässt sich aber beobachten, dass Ordnungen zwar vom Grossen Rat mitverabschiedet, jedoch auf Beschlüssen von mehrheitlich aus Mitgliedern des Kleinen Rates gebildeten Kommissionen beruhten.105
Neben seiner Eigenschaft als Träger der Regierungsgewalt war der Kleine Rat zudem, gemeinsam mit dem Stadtgericht, die wichtigste Instanz der Judikative im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit. Er urteilte hauptsächlich über Schlaghändel, Beleidigungen, Friedensbrüche, Eigentums- und Betrugsdelikte.106 Mehrere normative Texte regelten zu diesem Zweck die Abhaltung von Gerichtstagen durch den Bürgermeister.107 Dabei wurde unterschieden zwischen dem Klageverfahren, bei dem von Einzelpersonen gegen Dritte Klage erhoben wurde, und dem Nachgangsverfahren, innerhalb dessen der Kleine Rat selbst die Untersuchung eröffnete und Zeugen befragte.108 Der Kleine Rat wirkte zudem als Appellationsinstanz für sämtliche untergeordneten Gerichte, wozu auch diejenigen auf der Landschaft gehörten.109
Neben dem Rat stellte das Stadtgericht die zweite wichtige gerichtliche Instanz dar. Es war für Sach- und Geldstreitigkeiten zuständig, wobei namentlich Schuldbetreibungen, aber auch Erbschaftsangelegenheiten vor diesem Gericht verhandelt wurden. Während die Fürsprecher des Stadtgerichts vom Kleinen Rat bestimmt wurden, hatte dieser für den das Gericht präsidierenden Schultheissen bis zur Reformation nur das Vorschlagsrecht inne, während die Ernennung durch die Äbtissin des Fraumünsters erfolgte.110 Über die verschiedenen, vom Verfahrensablauf her oftmals komplexen Formen des Betreibungsverfahrens haben sich mehrere Ordnungen erhalten, wobei die bedeutendste von Schultheiss Heinrich Effinger stammt.111
Die Kompetenz, über Fälle der Hochgerichtsbarkeit zu urteilen und Todesstrafen auszusprechen, hatte der Zürcher Rat im Jahr 1400 erhalten. Zuvor war die Urteilsfällung in solch schwerwiegenden Fällen dem auf dem Lindenhof tagenden Reichsvogteigericht vorbehalten gewesen. Fortan übte die jeweils amtierende Hälfte des Kleinen Rats die Blutgerichtsbarkeit aus und aus seinem Kreis wurde auch der Reichsvogt bestimmt, der den Vorsitz über dieses Gericht ausübte.112 Vom Reichsvogt besiegelt wurden auch die drei in dieser Editionseinheit edierten Todesurteile, nämlich gegen Ritter Richard Puller von Hohenburg wegen Homosexualität,113 gegen Verena Diener wegen Hexerei114 sowie gegen den wegen Verbreitung des Täufertums hingerichteten Felix Manz.115
Mit 27 Stücken sind neben Bürgermeister und Räten auch andere rechtssetzende Instanzen in der vorliegenden Editionseinheit prominent vertreten. An erster Stelle zu nennen sind in diesem Zusammenhang die beiden Bullen Papst Sixtus’ IV. aus dem Jahr 1479. Der durch den Papst gewährte, während fünf Jahren andauernde ausserordentliche Ablass diente der Renovation von Fraumünster und Grossmünster sowie dem Neubau der Wasserkirche.116 Das wesentlich der Bündnispolitik Sixtus’ IV. und seiner Bemühung um militärische Unterstützung durch die Eidgenossen geschuldete Privileg trug dazu bei, den baulichen Rückstand einzuholen, den sich die Stadt seit der Mitte des Jahrhunderts aufgrund der Nachwirkungen des verlorenen Alten Zürichkriegs eingehandelt hatte. Die päpstliche Ablassurkunde war zudem ein wichtiger Impulsgeber für die frühe Druckgeschichte Zürichs.117 Die zweite Papsturkunde betrifft die Vergabe der Pfründen am Grossmünster.118 Indem das Kirchenoberhaupt das ihm zustehende Vorschlagsrecht für Pfründen, die in ungeraden Monaten frei wurden, an den städtischen Rat übertrug, sicherte er diesem die Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung des reich begüterten Chorherrenstifts und verstärkte die sich anbahnende Einflussnahme der weltlichen Obrigkeit auf die geistlichen Körperschaften im Zürcher Herrschaftsbereich. Gegenüber dem unter anderem von Emil Egli geprägten Begriff eines mit dieser Urkunde begründeten und in der Reformation vollendeten «Staatskirchenrechts»119 ist jedoch festzuhalten, dass gerade in dieser frühen Phase die Einflussnahme des Rates durch ein Zusammengehen mit den übergeordneten kirchlichen Gewalten bedingt war.
Oberster weltlicher Herr über Zürich, das in Folge des Aussterbens der Zähringer 1218 zur Reichsstadt aufgestiegen war, war im gesamten Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit der römisch-deutsche König. Jeweils anlässlich eines Herrscherwechsels bemühte sich die Stadt deshalb um die Bestätigung ihrer hergebrachten Rechte, wobei zwischen der Wahl eines neuen Königs und der Ausstellung der entsprechenden Urkunde unter Umständen geraume Zeit verstreichen konnte. So erlangte Zürich die Bestätigung seiner Rechte durch Karl V. erst fünf Jahre nach dessen Wahl zum König im Jahr 1519. Es handelt sich dabei um insgesamt sechs Privilegien, welche die wichtigsten Herrschafts- und Gerichtsrechte sowie die städtischen Rechtssatzungen bestätigten.120 Sie zeigen die auch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts noch grundlegende Bedeutung des Reichs für die Legitimation der Stadtherrschaft. Erst nach der Jahrhundertmitte verzichtete auch Zürich auf einzelörtische Privilegienbestätigungen und erwirkte zusammen mit den anderen 12 eidgenössischen Orten eine Gesamtbestätigung, was nicht zuletzt die wachsende (Selbst-)Wahrnehmung der Eidgenossenschaft als Einheit illustriert.
Im Vergleich zu Papst und Kaiser näher an der Stadt und für das alltägliche Rechtsleben auch bedeutender war der Bischof von Konstanz. In seine Gerichtsbarkeit fiel bis zur Reformation der Bereich des Matrimonialrechts.121 So war denn auch der Weg vor das bischöfliche Gericht in Konstanz zwecks Verhandlung von Ehesachen ausdrücklich vom im Neubürgereid enthaltenen Verbot ausgenommen, Angehörige Zürichs vor fremde Gerichte zu ziehen.122 Güter- und erbrechtliche Aspekte der Ehe wie die Verfügungsgewalt über die Morgengabe, die Ausrichtung von Witwen oder die Haftung von Eheleuten für Schulden ihres Partners lagen hingegen in der Kompetenz des Rats.123
Mit dem Erlass des ersten gedruckten Ehemandats im Jahr 1525124 sowie der Einrichtung des Ehegerichts im Zug der Reformation fiel schliesslich die gesamte Ehegerichtsbarkeit in die Kompetenz der städtischen Obrigkeit. Als Eherichter tätig waren fortan jeweils je zwei Mitglieder des Kleinen und des Grossen Rates sowie zwei städtische Pfarrer.125 Das Ehegericht beanspruchte über eherechtliche Fragen im engeren Sinn hinaus eine beaufsichtigende Funktion in Fragen der Lebensführung und Sexualität.126 Im ländlichen Herrschaftsgebiet erfüllte der sogenannte Stillstand, der aus den örtlichen Pfarrern und den von den Gemeinden gewählten Ehegaumern gebildet war, eine vergleichbare Funktion.127 Mit der reformierten Ehetheologie wurden zudem Scheidungen möglich, diese fielen ebenfalls in die Kompetenz des Ehegerichts.128
Neben der Ehegerichtsbarkeit war der Bischof vor der Reformation auch an der Aburteilung von Streitfällen zwischen Laien und Geistlichen im Zürcher Herrschaftsgebiet beteiligt. Grundlegende Bestimmungen dazu finden sich bereits im Richtebrief.129 Gemäss einem 1506 abgeschlossenen und 1523 durch Zürich aufgekündigten Vertrag blieb dem Bischof die Hochgerichtsbarkeit über Geistliche vorbehalten, und sämtliche gegen sie ausgesprochenen Bussen gingen an ihn.130 Auch bei Streitigkeiten zwischen Bürgermeister und Rat und der Inhaberin der Stadtherrschaft, der Äbtissin des Fraumünsters, fungierte der Bischof als Rekursinstanz. So entschied er im Jahr 1470 die Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Parteien um die Ernennung des Amtsmannes des Fraumünsters im Sinne des Rats.131
Unter den Herrschaftsrechten der Äbtissin des Fraumünsters sind an erster Stelle das Münzrecht sowie die bereits erwähnte Kompetenz, den Schultheissen des Stadtgerichts einzusetzen, zu nennen. Hatte der Rat im Verlauf des 14. Jahrhunderts bereits zeitweise das Münzrecht von der Äbtissin gepachtet, erhielt er es im Jahr 1425 durch Kaiser Sigismund verliehen, sodass fortan Äbtissin und Rat beide zum Schlagen von Münzen berechtigt waren.132 Sowohl Fraumünster als auch Grossmünster traten zudem neben der Stadt als Träger von Herrschaft auf der Landschaft auf; so hatte das Grossmünster an mehreren Orten die Hochgerichtsbarkeit inne und verfügte entsprechend über einen eigenen Galgen auf dem Zürichberg.133 Die beiden geistlichen Körperschaften besassen zur Verwaltung ihrer Besitzungen und Einkünfte selbstständige Einrichtungen mit einer eigenen Schriftlichkeit.134 Während Äbtissin Katharina von Zimmern im Jahr 1524 der Aufhebung ihres Klosters zustimmte und die Übertragung von dessen Rechten und Besitzungen an Bürgermeister und Rat vornahm,135 blieb das Grossmünsterstift über die Reformation hinaus als selbstständige Körperschaft erhalten, wenn es auch sämtliche Gerichtsrechte abgeben musste.136 Zentrale Bedeutung kam ihm mit seiner Lateinschule und der im Verlauf der 1520er Jahre eingerichteten Hohen Schule fortan namentlich als Ausbildungsort der reformierten Pfarrerschaft zu.137 Als nach dem verlorenen Zweiten Kappelerkrieg zur Sanierung der Stadtfinanzen die ökonomische Selbstständigkeit des Stifts aufgehoben werden sollte, wandte sich Antistes Heinrich Bullinger in einem Fürtrag (Vortrag) vor dem Rat erfolgreich dagegen.138 Das in der Folge mehrfach zum Einsatz gekommene Instrument der Fürträge verweist darauf, dass die reformierte Pfarrerschaft bei wichtigen gesellschaftlichen Entscheidungen durchaus auch zum Widerspruch bereit war.139
Eine ebenfalls der städtischen Obrigkeit nahestehende, jedoch eigenständige Position vertraten die Zünfte und Gesellschaften. Bürgermeister und Rat gaben Leitlinien hinsichtlich der Abgrenzung der verschiedenen Gewerbebereiche und der Einteilung der Handwerke vor. Dies geschah einerseits in den Geschworenen Briefen, andererseits aber auch in den 1336 erstmals erlassenen und 1490 erneuerten Zunftbriefen.140 In konkrete Fragen griff die städtische Obrigkeit vor allem dann ein, wenn es um Lebensmittelversorgung und Qualitätskontrolle ging, namentlich durch die Setzung von Preisen für Brot und Fleisch, die Ausübung der Marktkontrolle sowie in Fragen des Stadtbaus.141 In den meisten Angelegenheiten von Handwerk und Gewerbe dominierte aber die zunftinterne Gerichtsbarkeit, deren oberste Instanz das Gremium der Zunftmeister darstellte. Die von ihnen gefällten Urteile sind im sogenannten Zunftmeisterbuch festgehalten.142 Die Zunftmeister waren in den meisten Fällen bereits selbst Rekursinstanz für Angelegenheiten, die von den Meistern einer einzelnen Zunft gerichtlich nicht hatten beigelegt werden können sowie für Streitigkeiten zwischen Zünften.143 Nicht zu vergessen ist zudem die Bedeutung der Zünfte im Bereich des Begräbniswesens und der Vorsorge für das Seelenheil nach dem Tod. In diesem Bereich existieren eigenständige Satzungen von Bruderschaften, die in Absprache mit der Geistlichkeit die Durchführung von Seelmessen für verstorbene Mitglieder regelten.144
Gerade im Bereich der letztwilligen Verfügungen waren es einzelne Frauen und Männer, die als rechtssetzende Instanzen in Erscheinung traten, indem sie über ihre materielle Hinterlassenschaft und ihr Begräbnis entschieden. Seit dem Jahr 1424 mussten sämtliche in der Stadt Zürich getroffenen letztwilligen Verfügungen dem Rat zur Genehmigung vorgelegt werden.145 Hintergrund dieser Bestimmung war die Bemühung der städtischen Obrigkeit, das Vererben von Gütern, insbesondere von Immobilien, an die Kirche einzuschränken.146 Obwohl die Verschriftlichung im Kontext der städtischen Kanzlei stattfand, wurden die letztwilligen Verfügungen für gewöhnlich in der Perspektive der Erblasser verfasst.147
Die Eidgenossenschaft spielte als rechtssetzendes Organ für die inneren Belange von Stadt und Territorialstaat Zürich während des behandelten Zeitraums eine untergeordnete Rolle. Ihr direktes Eingreifen war an Ausnahmesituationen gebunden. Eine solche war im Waldmannhandel von 1489 gegeben, als eidgenössische Vermittler durch Erlass der Spruchbriefe eine Einigung zwischen den Konfliktparteien herbeiführen konnten.148 Abgesehen davon lässt sich der Einfluss der Eidgenossenschaft daran festmachen, dass der Zürcher Rat zuweilen Ordnungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abschiede der Tagsatzung oder die Regelungen anderer eidgenössischer Städte erliess. Ein konkretes Beispiel für einen solchen Austausch, der in diesem Fall allerdings nur die reformierten eidgenössischen Städte umfasste, bildet das Scheidungsrecht, bei dessen Beratung die Verordneten ausdrücklich auf die Situation in Bern, Basel, Schaffhausen und St. Gallen verwiesen.149

3Öffentlichkeiten

Eine Mehrheit der in der vorliegenden Editionseinheit versammelten Stücke lässt sich dem von der Forschung traditionell als städtisches «Statutenrecht»150 bezeichneten Schriftgut zurechnen, nämlich die von Bürgermeister und Rat verabschiedeten Erlasse. Diese bezogen sich anfänglich nur auf die Stadt, beanspruchten aber mit der Entstehung des Zürcher Herrschaftsgebiets auch Geltung auf der Landschaft und traten zu den dort geltenden Rechtsgewohnheiten hinzu, die sie ergänzten und teilweise auch konkurrenzierten. Diese Rechtsnormen, die sich über die verschiedenen, modern als Staats-, Privat- und Staatsrecht bezeichneten Rechtsbereiche erstrecken, werden in der vorliegenden Einheit als «Ordnungen» bezeichnet. Dies geschieht in Anlehnung an den vormodernen Sprachgebrauch und die in den Texten häufig zu findenden Formulierungen wie «setzend und ordnend wir»,151 in denen das städtische Regiment den Anspruch erhob, in die verschiedenen Lebensbereiche durch Setzung von Normen ordnend einzugreifen. In diesem Zusammenhang aufschlussreich ist die Weise, in welcher die Geschworenen Briefe die Tätigkeit des von der Stadtgemeinde eingesetzten Regiments umschreiben. Dabei werden die Tätigkeiten des Setzens von Recht und des Ordnens sowie des Richtens hervorgehoben: «Was sachen der burgermeister, die raͤt, die zunftmeister und der groß raͧt zuͦ Zu̍rich gemeinlich oder der merteil under inen hinenthin jemer mer richtend, ordnend oder setzendt oder welicher sach sy also mit einandern u̍ber ein komend, dz die selben sachen oder ir richtung, wie sy dann je richtend oder sy von inen geordnot, gesetzt, gericht oder gesprochen werdent, gentzlich, waͧr und staͤt, oͧn alle wandlung soͤllend beliben und das dawider nieman reden, werben noch thuͦn oder zethuͦnd schaffen noch verhengen sol».152
Im beginnenden 16. Jahrhundert kam zu dieser Selbstbeschreibung obrigkeitlichen Handelns der Begriff der Polizei hinzu. Im Entwurf der Vorrede zum Satzungsbuch von 1516-1518, der wichtige programmatische Überlegungen zur Bedeutung der Anlegung einer neuen Stadtrechtssammlung enthält, erscheint Polizei als Mittel zur Sicherstellung des gemeinen Nutzens und friedlichen Zusammenlebens innerhalb der Stadtgemeinde durch die ordnende und rechtssetzende Tätigkeit der Obrigkeit. In diesem Sinn wird argumentiert, «das gmeiner nutz und ein yeder stat nit allein wirt enthallten durch manhaffte und krieg, damit man gwalt vertribt, besonnder ouch durch guͦt pollicien, recht ordnungen und satzungen, damit der unrechtlichen ancleger und u̍beltetigen menschen boßheit und unrecht wirt ußgeru̍dt».153 Der Auftrag der durch Vertreter des Kleinen und Grossen Rates sowie Stadt- und Unterschreiber gebildeten Kommission zur Erarbeitung der Stadtrechtssammlung wird in der Folge dahingehend umrissen, «soͤlich unser statt regiment, recht, stattut, ordnungen und gewonheiten allenthalb uss unsern alten und nu̍wen bu̍chern zuͦ samen zesuͦchen und die ordenlich in ein buͦch zuͦ beschryben, ouch die zuͦ bessern und ander satzungen und ordnungen darzuͦ zesetzen». Das Resultat der Arbeit, nämlich die Sammlung der «pollicien, recht, fryheit, stattut, ordnungen und gewonheiten» der Stadt Zürich, wird sodann förmlich in Kraft gesetzt, damit «einem yedem dest gemesser geregiert und gericht werd.» Die zuletzt angeführte Passage rückt, wie auch das oben stehende Zitat aus dem Geschworenen Brief, neben der ordnenden Tätigkeit des Stadtregiments auch dessen richterliche Funktion in den Vordergrund. Neben neueren Ordnungen, welche die Kommissionsmitglieder ergänzen sollen, haben sie zudem alte «gewonheiten» zu berücksichtigen. Über das «Statutenrecht» sowie das durch altes Herkommen legitimierte Gewohnheitsrecht hinaus werden auch die durch Kaiser und Reich der Stadt gewährten Privilegien («fryheit») als Gegenstand der Rechtssammlung definiert.
Die soeben angeführten, programmatischen Zitate verweisen somit auf eine Vielzahl verschiedener Formen, in denen sich das Stadtregiment artikulierte und konstituierte, wie neuere und ältere Ordnungen, Rechtsgewohnheiten, Gerichtsurteile, herrschaftliche Privilegien sowie Eide. Rechtssetzung war in vormodernen Städten stets in konkrete Kommunikationssituationen eingebettet, innerhalb derer sie Gültigkeit erlangte. In zahlreichen Editionsstücken haben sich Spuren davon erhalten. Am deutlichsten ist dies wiederum bei den Geschworenen Briefen, auf welche die Bürger halbjährlich im Grossmünster ihren Eid ablegten. Am Fünften Geschworenen Brief, der im Original erhalten ist, lassen sich noch deutlich die Abnutzungsspuren erkennen, die der wiederholten, durch den jeweiligen Unterschreiber vorgenommenen Verlesung vor der Stadtgemeinde geschuldet sein dürften.154 Die Eidleistung war somit an die Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einem klar definierten Zeitpunkt gebunden. Der Akt der Eidleistung umriss auf diese Weise einen Kreis von Personen, die als aktive Stadtbürger an der Ausübung des Regiments teilnehmen konnten, während andere ausgeschlossen blieben. Der Eid kann somit neben den durch Bürgermeister und Rat verabschiedeten Ordnungen als zentrale städtische Rechtsform gelten. Die bereits erwähnte, ausdrückliche Nennung der «gemeind» als den Geschworenen Brief mitverabschiedendes Organ unterstrich damit, dass das Stadtregiment (zumindest in der Theorie) von allen durch den Eid in einer Schwurgemeinschaft Verbundenen mitgetragen werden sollte und nicht einfach «von oben» gesetztes Recht darstellte. Dass innerhalb der im Grossmünster versammelten Stadtgemeinde dennoch ein Machtgefälle bestand, darauf verweisen besonders deutlich die anlässlich der Eidleistungen verlesenen Verbote, die von den Mitgliedern des Kleinen Rats zusammengestellt wurden und auf deren Einhaltung die Anwesenden durch ihren Eid verpflichtet wurden.155
Die Verlesung von Verboten und obrigkeitlichen Ordnungen wurde auch ausserhalb der Schwörtage jeweils am Sonntag in den Stadtkirchen praktiziert, wobei in diesem Fall die Kommunikation über die Pfarrer verlief. Verschiedene der edierten Stücke weisen entsprechende Vermerke auf, die eine sonntägliche Verlesung anordnen. Dies gilt etwa für die Ordnung für den Kreuzgang nach Einsiedeln, welche die folgende Formulierung enthält: «Es sol ouch dise unnser satzung unnd ordnung alweg acht tag vorhin in den kilchen verku̍ndt werden, damit sich ein yeder darnach wu̍sse zehalten.»156 Ein weiteres prominentes Beispiel ist die 1525 erlassene Almosenordnung, wo es heisst: «Soͤllichs soͤllennd die predicantenn an der cantzel verku̍nden.»157 Weitere solche Belege finden sich in den Ordnungen betreffend das Kirchenasyl,158 auswärtige Almosenempfänger159 sowie den Schutz städtischer Brunnen und Wasserleitungen.160 Eine zusätzliche, besonders für das ländliche Herrschaftsgebiet der Stadt bedeutende Kommunikationsform waren die bereits erwähnten, seit dem späten 15. Jahrhundert durchgeführten Ämterbefragungen. Neben den eigentlichen Befragungen wurden diese Zusammenkünfte fallweise auch dazu genutzt, die Anwesenden an obrigkeitliche Erlasse zu erinnern, die mit der aktuell zur Diskussion stehenden Frage nichts zu tun hatten.161 Eine weitere Gelegenheit stellten die jährlich stattfindenden Eidleistungen auf der Landschaft dar, wo analog zu den Schwörtagen der Stadtgemeinde im Anschluss an den Eid eine Zusammenstellung besonders wichtiger Verbote und Ordnungen verlesen wurde.162 Wichtige Hinweise für die Umstände solcher Bekanntmachungen in den Landgemeinden liegen für die ab dem 16., in grösserer Zahl dann ab dem 17. Jahrhundert gedruckten Mandate vor.163
Die in der vorliegenden Einheit edierten Rechtstexte verweisen noch auf weitere solche «okkasionellen Öffentlichkeiten»,164 die an bestimmte Orte und Zeiten gebunden waren: So sind an den für die beiden städtischen Jahrmärkte an Pfingsten und am Tag der Stadtpatrone Felix und Regula erlassenen Ordnungen für den Verkauf von Textilien noch die Einstichlöcher zu erkennen, die auf einen Aushang der Stücke an einem öffentlichen Ort, vermutlich im Kaufhaus, hindeuten.165 Eine Verlesung auf dem Fischmarkt in nächster Nähe zum Rathaus erfuhren die Todesurteile; an diesem Ort befand sich auch das sogenannte Halseisen, der städtische Pranger.166

4Schriftlichkeit

Der oben zitierte Entwurf zur Stadtrechtssammlung von 1516-1518 verweist auf das Element der Schriftlichkeit, das die Grundlage bildete für die jeweils okkasionell gebildeten Öffentlichkeiten, in denen die Rechtsordnungen ihre Wirkung erst entfalteten. So werden die Mitglieder der mit der Rechtssammlung betrauten Kommission beauftragt, die wichtigsten Rechtstexte aus alten und neuen «bu̍chern» zusammen zu suchen und in diese in geordneter Weise («ordenlich») im geplanten neuen Satzungsbuch zu versammeln. Das hier in Bezug auf die Weise der Verschriftlichung hervorgehobene Element der Ordnung setzt die Vorrede dabei in Bezug zur bisherigen Situation, in welchem das städtische Recht «unordenlich» und «zum teil veraltet» gewesen sei.
Im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit fanden bedeutende Veränderungen statt, was die Verschriftlichung und Sammlung von Rechtstexten angeht. Bereits um das Jahr 1300 entstand der Richtebrief der Stadt Zürich als früheste umfassende städtische Rechtsammlung.167 Die dortigen Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Bürger der Stadt, schlossen aber auch die sich in Zürich aufhaltenden Auswärtigen ein.168 Seit der Entstehung des Richtebriefs kann, wie in anderen Städten des deutschen Südwestens auch, ein Zuwachs an pragmatischer Schriftlichkeit festgestellt werden.169 1314 kam zum Richtebrief eine weitere Form der Verschriftlichung von Recht hinzu, nämlich die Stadtbücher, die zeitgenössisch als Sammlung von einzeln gefalteten und ineinander gelegten Blättern aus Papier aufbewahrt und um das Jahr 1640 zu fünf Bänden zusammengebunden wurden.170 Sie enthalten Ordnungen und Gerichtsurteile von Kleinem und Grossem Rat zu den verschiedensten Rechtsbereichen sowie eine Anzahl von Eiden, die teilweise in späteren Fassungen vorliegend ediert wurden.171 Parallel zu den Stadtbüchern entwickelten sich ab dem Brunschen Umsturz des Jahres 1336 die Geschworenen Briefe.172 Diese wurden ergänzt durch die ebenfalls in diesem Jahr erstmals erlassenen Zunftbriefe, welche die Rechte der einzelnen Zünfte in gewerblichen Fragen und ihr Verhältnis zueinander, aber beispielsweise auch die Mitwirkung beim Begräbnis verstorbener Zunftbrüder regelten.173 Die Urteile des Ratsgerichts sind seit dem Jahr 1375 überliefert und wurden in sogenannten Richtbüchern verschriftlicht, die jeweils die Gerichtstätigkeit eines halben Jahres umfassten. Ihre heutige Form als Rats- und Richtbücher erhielten sie erst im frühen 18. Jahrhundert, als sie mit weiteren seriellen Quellen wie den Eingewinnerverzeichnissen, die über Schuldbetreibungen Auskunft geben, zusammengebunden wurden.174
Bereits am Ende der 1420er und zu Beginn der 1430er Jahre ist eine Professionalisierung der städtischen Kanzlei zu beobachten, die wesentlich mit der Person von Stadtschreiber Michael Stebler, genannt Graf, verbunden war. Sie ging mit einer deutlichen Zunahme des Verwaltungsschriftguts sowie einer Reorganisation des städtischen Archivs einher.175 In die Amtszeit von Stebler fiel die Anlegung des sogenannten Roten Buchs, einem zweibändigen Kopialwerk aus Pergament, das die Abschriften von 220 Urkunden enthält, darunter auch die wichtigsten, der Stadt verliehenen Privilegien. Unter anderem entstanden während dieses Zeitraums auch zwei neue Stadtbücher für die Beschlüsse des Grossen und Kleinen Rats,176 ein Lehensbuch,177 ein Verrufbuch,178 ein neues Bürgerbuch,179 das auf dem bisherigen, 1351 angelegten Bürgerbuch basierte, sowie eine Ordnung zur Fixierung der Kanzleigebühren für die Ausstellung von Urkunden.180 Auch die zur Protokollierung letztwilliger Verfügungen angelegten Gemächtbücher setzen 1428 mit dem Amtsantritt Steblers nach einer Unterbrechung seit 1408 wieder ein (StAZH B VI 304 - B VI 331).
Verschiedene der im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit stattgefundenen Veränderungen im Bereich der Verwaltungsschriftlichkeit knüpfen an Steblers Arbeiten an. Unterbrochen wurde die damals begonnene Entwicklung durch die Verwerfungen des Alten Zürichkriegs, dessen Auswirkungen sich auch in einem Rückgang der Stadtbevölkerung und des Gesamtsteuervermögens nachweisen lassen.181
Eine herausgehobene Bedeutung erlangte dabei in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts die Kanzleitätigkeit insbesondere auch für die Verwaltung der Landschaft. In diesem Bereich lassen sich ab den 1470er und 1480er Jahren wichtige Impulse erkennen: In die Zeit von Stadtschreiber Konrad von Cham fällt der Erlass eines Lehensmandats, das die Ordnung der komplexen Lehensverhältnisse im Herrschaftsgebiet der Stadt zum Ziel hatte.182 1487 verpflichtete der Rat die Inhaber von Gerichtsherrschaften dazu, ihre Rechte in der Stadt verschriftlichen und vom Rat bestätigen zu lassen.183 Damit zusammenhängend wurde 1482 erstmals die Anlegung eines umfangreichen Urbars an die Hand genommen, in dem die Einkünfte und Rechte der Stadt auf der Landschaft verzeichnet waren.184 An den erwähnten Stücken lässt sich ein Prozess festmachen, im Laufe dessen die städtische Kanzlei zur Verwaltung der Landschaft eigene Praktiken des Verschriftlichens, Sammelns und Ordnens von Rechtsverhältnissen entwickelte, während man sich zuvor im Wesentlichen auf das von den Habsburgern übernommene Schriftgut gestützt hatte.185 Im innerstädtischen Bereich legte Stadtschreiber Ludwig Ammann ab dem Jahr 1484 die Ratsmanuale an. Im Vergleich zu den anderen eidgenössischen Städten Luzern (ab 1409/1416) und Bern (1465) setzt in Zürich die Überlieferung von Ratsprotokollen damit vergleichsweise spät ein.186 Die Ratsmanuale dokumentieren, geordnet nach der Abfolge von Natal- und Baptistalrat, die Beschlüsse und Beratungen des Kleinen und Grossen Rates und liegen durchgehend bis 1798 vor (mit einer Lücke zwischen 1516 und 1545). Hinsichtlich der Organisation der Kanzlei entstand auf der Grundlage der unter Stebler erarbeiteten Tarifliste für die Ausstellung von Urkunden im Jahr 1515 eine Stadtschreiberordnung.187 Untermittelbarer Auslöser dafür war der Amtsantritt von Stadtschreiber Kaspar Frei und Unterschreiber Joachim vom Grüth. Vermutlich bereits vom Ende des 15. Jahrhundert datiert ein Eid für die beiden Schreiber, welcher die mit ihrem Amt verbundenen Pflichten regelt.188 Das gedruckte Gültmandat vom 9. Oktober 1529 bildete schliesslich den Anlass für eine erste ausführliche Regelung der Schreiberdienste auf der Landschaft, einschliesslich Ernennung geschworener Schreiber und Definition ihrer Zuständigkeitsgebiete.189 Eine detailliertere Landschreiberordnung, die analog zur Stadtschreiberordnung die Tarife für die Ausführung verschiedener Amtsgeschäfte regelte, erliess der Rat Mitte des 16. Jahrhunderts, wobei eine zunächst nur für die Landvogtei Kyburg geltende Ordnung auf das gesamte Herrschaftsgebiet ausgeweitet wurde.190
Vor der Verabschiedung des Vierten Geschworenen Briefes bestanden die zentralen städtischen Rechtssammlungen im Richtebrief, den Stadtbüchern, den Zunfturkunden sowie den Rats- und Richtbüchern. Dass diese als die wichtigsten Zürcher Rechtsdokumente angesehen wurden, lässt sich daran ablesen, dass man die Gültigkeit dieser Texte im Jahr 1433 durch Kaiser Sigismund in Rom bestätigen liess.191 Als sich Zürich rund 90 Jahre später bei Karl V. erneut um eine Privilegienbestätigung bemühte, nahm man den Text von 1433 als Grundlage. In der überarbeiteten Version, die der Kaiser bestätigte, fehlt jedoch der Verweis auf den Richtebrief, stattdessen wird auf den Geschworenen Brief verwiesen.192 Offenbar hatte sich zwischen den beiden Privilegienbestätigungen die Wahrnehmung hinsichtlich der wichtigsten Rechtskodifikationen der Stadt verändert. Ein bedeutender Schritt in diese Richtung vollzog sich im Jahr 1489 nach Beendigung der als Waldmannhandel bezeichneten Unruhen. Bei der Ausarbeitung des Vierten Geschworenen Briefs fertigte der damalige Unterschreiber Johannes Gross neben der (heute verlorenen) Pergamenturkunde auch eine Abschrift in einem Heft aus Papier an.193 Im Anschluss an diese Abschrift wurden sodann zeitnah verschiedene zentrale, teilweise aus den Stadtbüchern übernommene und überarbeitete Eide und Satzungen notiert und bis zum Jahr 1491 weiter ergänzt.194 Die Einträge betreffen unter anderem das Verhältnis zwischen Grossem und Kleinem Rat, bürgerrechtliche Fragen, verfahrensrechtliche Aspekte des Gerichtswesens sowie die Aburteilung von Straftaten.195 Darüber hinaus beschlossen Bürgermeister, Räte und Gemeinde, die Zunfturkunden neu auszustellen, was im Jahr 1490 geschah.196 Somit fand in den Jahren 1489-1490 über die Neuredaktion des Geschworenen Briefs hinaus eine Sammlung und Verschriftlichung des geltenden Stadtrechts statt.197 Dasselbe Vorgehen wurde anlässlich der Verabschiedung des Fünften Geschworenen Briefs gewählt, wobei der auf dessen Abschrift folgende Anhang bedeutend umfangreicher ist und im Unterschied zu 1489 auch Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts enthält.198 Der Anhang wurde zudem bis in die 1520er Jahre weiter ergänzt. Damit war das Beispiel gegeben für die Satzungsbücher des 16. und 17. Jahrhunderts, die sich in ihrem Aufbau grundsätzlich an den beiden Kodifikationen von 1489 und 1498 orientierten, insofern sie neben einer Abschrift des Geschworenen Briefs die wichtigsten Eide der Stadtbürgerschaft und ihrer Amtsträger sowie Ordnungen verschiedenen Inhalts enthielten. Das bereits erwähnte Satzungsbuch von 1516-1518 vollzog dabei eine deutliche quantitative Steigerung in Bezug auf die Anzahl der darin versammelten Ordnungen. Weit über seine Vorgänger hinausgehend, bezog es auch Abschriften der Zunfturkunden sowie ältere und neuere Ordnungen mit ein, wobei sich die Redakteure neben den Stadtbüchern auch auf in Form von Akten vorliegendes Schriftgut sowie in einem Fall auf den Richtebrief stützten.199 Neben der im Entwurf erhaltenen, programmatischen Vorrede haben sich stichwortartige Überlegungen zur Anlage der Stadtrechtssammlung von der Hand von Unterschreiber Joachim vom Grüth erhalten, der die Redaktion des Buches massgeblich vorantrieb.200 Im Unterschied zu weiteren, im selben Zeitraum geschaffenen Rechtskodifikationen anderer Reichsstädte wie Nürnberg und Freiburg im Breisgau unternahmen die Verfasser des Satzungsbuchs von 1516-1518 jedoch keinen Versuch, das städtische Statutenrecht mit dem römischen Recht zu verbinden.201
Die Tendenz zu einer quantitativen Ausweitung setzt sich in dem durch Stadtschreiber Werner Beyel um das Jahr 1540 zusammengestellten sogenannten Schwarzen Buch fort, das ansonsten aber im Wesentlichen der Konzeption des Satzungsbuches von 1515-1518 folgt.202 Die im Rahmen der vorliegenden Edition unternommenen Variantenvergleiche der mehrfach überlieferten Eide zeigen dabei, dass sich Beyel, wenn ihm mehrere Versionen zur Verfügung standen, bevorzugt am Anhang des Geschworenen Briefes von 1498 orientierte.203
Neben der Herausbildung der Anhänge der Geschworenen Briefe als Orte der Rechtskodifikation und der damit zusammenhängenden Entstehung der erwähnten Satzungsbücher sind im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit auch Veränderungen im Bereich der gerichtlichen Schriftlichkeit auszumachen. Dies betrifft zunächst die Rats- und Richtbücher: Während diese seit dem letzten Viertel des 14. Jahrhundert einem weitgehend einheitlichen Format folgten, indem die Schreiber sämtliche vor dem Ratsgericht getätigten Klagen und Zeugenaussagen auf der Grundlage von Konzepten sorgfältig ins Reine schrieben, vollzog sich im Jahr 1489 eine deutliche Transformation. Diese stand in Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt vollzogenen Neuordnung des Klageverfahrens.204 Fortan stand es im Ermessen des Kleinen Rats, Zeugenaussagen entweder wie bisher einholen und niederschreiben zu lassen oder aber nur noch mündlich direkt während der Verhandlung anzuhören. Zudem ist zu beobachten, dass die Prozesse ab diesem Zeitpunkt zunehmend in Form von losen Akten verschriftlicht wurden.205 Somit sind die Unterlagen zu gerichtlichen Untersuchungen ab 1489 und besonders im 16. Jahrhundert zunehmend in Aktenbeständen zu suchen, während sich die abschliessenden Urteile nach wie vor in den Rats- und Richtbüchern finden.206 Insbesondere im Zeitraum zwischen 1516 und 1545, in dem die Ratsmanuale nicht (mehr?) vorliegen, sind wichtige Beschlüsse zunehmend in den Rats- und Richtbüchern verschriftlicht.207
Speziell für den Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts208 begann zudem Stadtschreiber Wolfgang Mangold Ende der 1520er Jahre mit der Konzeption eines Gerichtsbuches.209 Dieses enthält auch Eide und Ordnungen der wichtigsten Gerichtsbeamten.210 Das zum Zeitpunkt des Tods von Mangold noch weitgehend den Charakter eines Entwurfs aufweisende Gerichtsbuch wurde später in mehreren Redaktionen überarbeitet und erweitert.211
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich im Zeitraum der vorliegenden Editionseinheit zwei Zeiträume der intensivierten Verschriftlichung von Rechtsverhältnissen festmachen lassen, die auch mit Änderungen in der Arbeitsweise der städtischen Kanzlei verbunden waren: zwischen 1480 und 1490 und dann wieder zwischen 1510 und 1540.212
Lediglich angedeutet werden kann an dieser Stelle die Entwicklung der eigenen Schriftlichkeit von Fraumünster und Grossmünster. Beide verfügten über bedeutende Archive, deren Urkunden heute grösstenteils im Staatsarchiv aufbewahrt werden.213 Die vorliegende Editionseinheit umfasst mit dem durch Papst Sixtus IV. erteilten Privileg betreffend die Chorherrenstellen des Grossmünsters, der Ernennungsurkunde von Huldrych Zwingli als Chorherr sowie dem von Bischof Hermann von Landenberg gefällten Urteil betreffend die Einsetzung des Amtmannes des Fraumünsters drei Urkunden aus diesen Beständen.214 Insbesondere das Grossmünster verfügte über eine hochstehende, der Erfassung der eigenen Herrschaftsrechte und Einkünfte dienende Verwaltungsschriftlichkeit, die der städtischen Kanzlei in vielerlei Hinsicht voraus war.215 Für das Fraumünster fertigte Chorherr Johannes Häring im Jahr 1481 ein umfassendes Urbar mit Urkundenabschriften der Abtei seit dem Jahr 853 an.216 Der Zugang zum Urkundenarchiv des Fraumünsters wurde im Jahr 1470 in dem erwähnten Urteil des Bischofs von Konstanz zwischen der Äbtissin, dem Kapitel sowie dem Rat von Zürich aufgeteilt.
Hinsichtlich der zeitgenössischen Aufbewahrungsorte der in der vorliegenden Einheit versammelten Stücke ist eine Aufteilung des städtischen Archivs auf verschiedene Standorte festzustellen – was im Übrigen bis zum Ende des Ancien Régime der Fall bleiben sollte. So befanden sich die Pergamenturkunden mit den wichtigsten Privilegien und Bündnissen der Stadt (die heutige Archivabteilung «Stadt und Landschaft Zürich», StAZH C I) in der sogenannten oberen Sakristei des Grossmünsters. Der Archivraum in der Sakristei wurde 1502/03 umfassend renoviert. Zwei der Archivschränke, in denen die Urkunden aufbewahrt wurden, haben sich bis heute erhalten und sind in die Bestände des Schweizerischen Landesmuseums übergegangen. Sie sind um 1480 sowie um 1500 entstanden.217 Andere Bestände wie Papierakten, Korrespondenzen, Urbare, aber auch die Rats- und Richtbücher, lagerten in mehreren Räumen des Ratshauses, darunter auch in der Ratsstube, sowie auf der Stadtschreiberei.218 Eigentliche Archivinventare setzen erst ganz am Ende der vorliegenden Editionseinheit ein: Stadtschreiber Hans Escher vom Luchs fertigte im Jahr 1555 ein Verzeichnis sämtlicher in der oberen Sakristei befindlichen Urkunden an, basierend auf der durch die Trucken (Schubladen) der Archivschränke vorgegebenen Ordnung. In diesem Zusammenhang versah er alle Urkunden mit einer kurzen Inhaltsangabe auf der Rückseite219 und legte eine Serie von Kopialbüchern an, die den Erwerb der Landschaft betreffen. Spätere umfassendere Archivverzeichnisse, die auch die Aktenbestände einschliessen, fallen ins 17. und 18. Jahrhundert und sind mit dem Wirken von Johann Heinrich Waser und Johannes Rahn verbunden. Die von Wasers Index Generalis und Rahns Weissem Register herrührenden Dorsualregesten finden sich auf verschiedenen der edierten Texte.220 Auf diese Weise lassen sich an den vorliegend edierten Stücken über den Zeitraum ihrer Entstehung hinaus Schlüsse zu ihrer Benutzung und damit auch zur Zürcher Archivgeschichte ziehen.

Anmerkungen

    1. Burghartz 2016, S. 90.
    2. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 121.
    3. SSRQ ZH NF I/1/3 119-1.
    4. SSRQ ZH NF I/1/3 118-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 120.
    5. SSRQ ZH NF I/1/3 141-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 125.
    6. Vgl. dazu exemplarisch SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 30; allgemein zum Verständnis von Reformation als andauerndem Prozess vgl. Burghartz 2016; zur Abkehr vom «Epochendenken» in der Reformationsforschung vgl. Hamm 2012.
    7. Zu Beyel vgl. HLS, Beyel, Werner.
    8. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 169.
    9. Vgl. Largiadèr 1932, S. 41 sowie unten, Abschnitt 3: Verschriftlichung.
    10. Egli, Actensammlung.
    11. Vgl. dazu exemplarisch die Ordnung betreffend Einsetzung zweier Pfleger für das Kloster Oetenbach, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 21.
    12. SSRQ ZH NF I/1/1.
    13. Für eine kartographische Darstellung der territorialen Situation Zürichs um 1470 einschliesslich der Grenzen der Landvogteien und Gerichtsherrschaften vgl. Kläui/Imhof 1951, Tafel 9.
    14. Vgl. unten, Abschnitt 1: Rechtsräume.
    15. Vgl. unten, Abschnitt 2: Akteure.
    16. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 80.
    17. Vgl. unten, Abschnitt 2: Akteure sowie 3: Schriftlichkeit.
    18. Gisler 1995, S. 499-503; Gisler 1996, S. 512-515.
    19. Zur Stadtansicht Murers vgl. Stercken 2013, S. 610-611.
    20. KdS ZH NA I, S. 90.
    21. Für die Vergabe des Bürgerrechts vgl. den Neubürgereid sowie die Ordnung betreffend Aufnahme von Neubürgern, SSRQ ZH NF I/1/3 39-1; SSRQ ZH NF I/1/3 87-1; zur Bewachung der Stadt vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 94-1.
    22. Vgl. dazu den Eid der Bürgergemeinde, SSRQ ZH NF I/1/3 29-1.
    23. SSRQ ZH NF I/1/3 32-1.
    24. Zum Umritt: SSRQ ZH NF I/1/3 82-1; zum Ablauf des Schwörtags: SSRQ ZH NF I/1/3 111-1.
    25. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 71.
    26. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 17.
    27. Vgl. dazu den Eid des Kaufhausschreibers, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 88, sowie die Satzung betreffend das Kaufhaus, StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 22.
    28. Zur Bevölkerungsentwicklung vgl. Gilomen 1995, S. 337-338.
    29. Vgl. Sieber 2001, S. 22.
    30. Vgl. dazu den Gerichtseid der Juden, SSRQ ZH NF I/1/3 134-1.
    31. KdS ZH NA I, S. 8.
    32. SSRQ ZH NF I/1/3 4-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 5; SSRQ ZH NF I/1/3 189-1.
    33. Zu deren Verleihung an den Drucker Christoph Froschauer vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 161-1.
    34. KdS ZH NA I, S. 89.
    35. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 81.
    36. Zum Spital vgl. dessen Ordnung des Jahres 1528 SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 143; zum Kloster Oetenbach vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 21.
    37. SSRQ ZH NF I/1/3 50-1.
    38. SSRQ ZH NF I/1/1, S. 233.
    39. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 140.
    40. StAZH C I, Nr. 319; allgemein zu den Privilegienbestätigungen Karls V. vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 115.
    41. Vgl. dazu die Einrichtung eines weltlichen Zinsgerichts im Jahr 1460, SSRQ ZH NF I/1/3 4-1.
    42. Vgl. dazu auch untenstehend Abschnitt 2: Akteure.
    43. Vgl. dazu die Ordnung der Vogtei im Kratz, SSRQ ZH NF I/1/3 97-1; allgemein zur Sozialtopographie Zürichs vgl. Gilomen 1995, S. 342-343; Gisler 1992.
    44. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 146.
    45. SSRQ ZH NF I/1/3 180-1.
    46. Zu den Stadttoren vgl. KdS ZH NA I, S. 102-122; zum Zoll vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 88.
    47. Vgl. dazu das Mandat betreffend nächtliche Ruhestörung und Schliessung der Stadttore, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 76.
    48. Vgl. etwa StAZH A 81.1, Nr. 23 sowie Casanova 2007, S. 162-164.
    49. Zum Hirschengraben vgl. KdS ZH NA I, S. 98-99.
    50. SSRQ ZH NF I/1/3 168-1; vgl. auch das so genannte Verbotbuch, StAZH A 42.3.1, S. 22.
    51. Zur genauen Lage der Stadtkreuze vgl. KdS ZH NA I, S. 38-39.
    52. Zum Ungeld vgl. die diesbezügliche Abrechnung des Jahres 1519, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 108.
    53. SSRQ ZH NF I/1/3 40-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 60.
    54. Zum alljährlichen Neujahrssingen der Aussätzigen in der Stadt vgl. die Almosenordnung des Jahres 1525, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 125.
    55. Zu den Stiftungen vgl. die Einträge des Jahrzeitbuchs des Siechenhauses an der Spanweid, SSRQ ZH NF I/1/3 57-1; SSRQ ZH NF I/1/3 166-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 192; allgemein zu den Siechenhäusern vgl. die Ordnung des dortigen Kaplans, SSRQ ZH NF I/1/3 174-1.
    56. Vgl. dazu den Erlass der Almosenordnung im Jahr 1525, SSRQ ZH NF I/1/3 125-1.
    57. Zu den Orten der Blutgerichtsbarkeit vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 100.
    58. StAZH C I, Nr. 3100; Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1207.
    59. Vgl. Eugster 1995b, S. 302-303.
    60. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 7.
    61. Vgl. Eugster 1995b, S. 307-309.
    62. Vgl. Brühlmeier 2008, S. 38-41.
    63. Zum Alten Zürichkrieg vgl. Niederhäuser/Sieber 2006.
    64. Zur Erpfändung vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 90-1.
    65. SSRQ ZH NF I/1/3 92-1.
    66. Vgl. Weibel 1996, S. 37.
    67. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 5.
    68. SSRQ ZH NF I/1/3 91-1.
    69. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 91.
    70. SSRQ ZH NF I/1/3 172-1.
    71. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 191.
    72. Vgl. dazu Dütsch 1994, S. 61-63.
    73. Zur Übergabe ihrer Gerichtsrechte an die Stadt vgl. für das Grossmünster SSRQ ZH NF II/11 53-1; zum Fraumünster vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 121.
    74. Vgl. Niederhäuser 2003, S. 69-71.
    75. SSRQ ZH NF I/1/3 127-1.
    76. Vgl. Niederhäuser 2003, S. 79.
    77. SSRQ ZH NF I/1/3 10-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 23; vgl. Largiadèr 1932, S. 41.
    78. Vgl. dazu unten, Abschnitt 4: Schriftlichkeit.
    79. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 22.
    80. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 26; für die Spruchbriefe vgl. Forrer, Waldmannsche Spruchbriefe.
    81. Vgl. dazu den sogenannten Lebkuchenkriegs- oder Mailänderbrief, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 105.
    82. SSRQ ZH NF I/1/3 151-1.
    83. Für eine exemplarische Befragung vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 127; zu Aufkommen und Entwicklung dieser Praxis vgl. Dändliker 1896; Dändliker 1898.
    84. Für die überlieferten Befragungen vgl. StAZH A 95.
    85. Vgl. HLS, Ämteranfragen.
    86. Vgl. exemplarisch StAZH III AAb 1.2, Nr. 7.
    87. Für den diesbezüglichen Vertrag des Jahres 1498 vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 64.
    88. SSRQ ZH NF I/1/3 27-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 58.
    89. StAZH B III 6; StAZH B III 4.
    90. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 30.
    91. Mit einer Ausnahme, vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 103-1.
    92. Vgl. Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 1, S. 86-93.
    93. Vgl. dazu die Zunfturkunde der Konstaffel des Jahres 1490, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 49.
    94. Die Details der Abfolge ist in den Geschworenen Briefen geregelt, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 27, Art. 12; 16; 18; SSRQ ZH NF I/1/3 58-1, Art. 10; 15; 17.
    95. Vgl. Weibel 1996, S. 17; Gilomen 1995, S. 366-367.
    96. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/3 7-1.
    97. Für die Bestandteile dieser Geschäftsordnung vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 83; SSRQ ZH NF I/1/3 84-1; SSRQ ZH NF I/1/3 85-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 86.
    98. Vgl. Sieber 2001, S. 22.
    99. Vgl. dazu die entsprechende Ordnung, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 145.
    100. Das hierfür notwendige Prozedere war in den Geschworenen Briefen geregelt, vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 27-1, Art. 23; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 58, Art. 22.
    101. Vgl. Weibel 1988, S. 349.
    102. Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 400-401, Nr. 269; vgl. Sieber 2001, S. 26.
    103. Vgl. Weibel 1996, S. 19.
    104. Vgl. Weibel 1996, S. 19.
    105. Vgl. etwa die Einführung der Ratsbesoldung 1545/46, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 186.
    106. Zur Gerichtssituation vgl. Malamud 2003, S. 84-85; Burghartz 1990, S. 35-40.
    107. SSRQ ZH NF I/1/3 19-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 85.
    108. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 37; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 60.
    109. Vgl. dazu die Appellationsordnung des Jahres 1507, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 75.
    110. Vgl. dazu Eid und Ordnung des Schultheissen, SSRQ ZH NF I/1/3 135-1.
    111. SSRQ ZH NF I/1/3 113-1.
    112. Vgl. dazu die Blutgerichtsordnung der Stadt Zürich, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 99; SSRQ ZH NF I/1/3 100-1 sowie Ruoff 1958.
    113. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 15.
    114. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 129.
    115. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 139.
    116. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 12.
    117. Vgl. dazu Moser/Vitali, Ablasstraktat, S. 49-58.
    118. SSRQ ZH NF I/1/3 11-1.
    119. Egli 1896, S. 22.
    120. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 115-1.
    121. Für das Verfahren vor dem dortigen Offizialgericht vgl. die exemplarische Klage der Anna Kramer auf Anerkennung des ihr gegenüber geleisteten Eheversprechens, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 9.
    122. SSRQ ZH NF I/1/3 87-1.
    123. Vgl. dazu die erbrechtlichen Bestimmungen der Stadt Zürich (SSRQ ZH NF I/1/3 133-1), die Ordnung betreffend Ausrichtung von Witwen (SSRQ ZH NF I/1/3 1-1) sowie die Bestimmungen betreffend Vorrang von Ehefrauen in Konkursen (SSRQ ZH NF I/1/3 63-1); allgemein zum Eherecht vgl. Matter-Bacon 2016.
    124. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 1.
    125. Zu Organisation und Besetzung des Ehegerichts vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 141.
    126. Vgl. dazu die Ordnung des Bordellbetreibers, SSRQ ZH NF I/1/3 167-1.
    127. Vgl. dazu den Eid der Ehegaumer, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 170.
    128. Vgl. dazu die Weisung betreffend Ehescheidungen des Jahres 1533, SSRQ ZH NF I/1/3 156-1.
    129. SSRQ ZH NF I/1/1, S. 226-241.
    130. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 74.
    131. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 8.
    132. Vgl. dazu den Einstellungsvertrag der Münzmeister Ludwig Gsell und Ulrich Trinkler, SSRQ ZH NF I/1/3 70-1.
    133. SSRQ ZH NF II/11 20-1.
    134. Vgl. unten, Abschnitt 4: Schriftlichkeit.
    135. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 121.
    136. Für die 1523 geschlossene Übereinkunft zwischen Rat und Grossmünsterstift vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 117.
    137. Für den dortigen Schulunterricht vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 149.
    138. SSRQ ZH NF I/1/3 152-1.
    139. So namentlich im Jahr 1546 bei der Einführung der Ratsbesoldung aus säkularisierten Kirchenmitteln, gegen die Bullinger letztlich aber vergeblich Stellung nahm, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 186.
    140. SSRQ ZH NF I/1/3 44-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 45; SSRQ ZH NF I/1/3 46-1; SSRQ ZH NF I/1/3 47-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 48; SSRQ ZH NF I/1/3 49-1.
    141. Vgl. dazu die Ordnungen der Bäcker sowie der Metzger (SSRQ ZH NF I/1/3 71-1; SSRQ ZH NF I/1/3 148-1); zum sogenannten Fruchtschlag vgl. auch Brühlmeier 2013, S. 271-299; für die Ordnung des Baumeisters vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 183-1.
    142. StAZH B VI 294 b; für einen exemplarischen, durch die Zunftmeister entschiedenen Fall vgl. die Auseinandersetzung zwischen den Meistern und Gesellen der Schuhmacher SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 107.
    143. Für die verschiedenen Ebenen der Zunftgerichtsbarkeit vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 188-1.
    144. Vgl. dazu die Stiftung der Bruderschaft der Schuhmachergesellen, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 18; allgemein zu den Zürcher Bruderschaften vgl. Amacher 2002.
    145. Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 360, Nr. 176.
    146. SSRQ ZH NF I/1/3 7-1; vgl. auch Gilomen 1995, S. 344.
    147. Vgl. dafür exemplarisch das Testament der Anna Mettenbuch, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 51.
    148. Forrer, Waldmannsche Spruchbriefe.
    149. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 156.
    150. So etwa Dilcher 1989, S. 37; analog wird auch von Satzungs- bzw. Statutarrecht gesprochen, vgl. etwa SSRQ ZH NF I/1/1, S. XI sowie Isenmann 2001, S. 18.
    151. SSRQ ZH NF I/1/3 16-1.
    152. SSRQ ZH NF I/1/3 27-1.
    153. SSRQ ZH NF I/1/3 103-1.
    154. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 58.
    155. Zu den Verboten vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 168-1.
    156. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 80.
    157. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 125.
    158. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 140.
    159. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 157.
    160. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 195.
    161. Vgl. etwa die Instruktion zur Durchführung der Anfrage bei den Gemeinden der Landschaft betreffend Badener Disputation, StAZH A 95.1, Nr. 8.3.
    162. SSRQ ZH NF I/1/3 169-1.
    163. Vgl. Einleitung zu SSRQ ZH NF/I/1/11.
    164. Zu diesem Begriff vgl. Monnet 2011, S. 342.
    165. SSRQ ZH NF I/1/3 69-1.
    166. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 100.
    167. SSRQ ZH NF I/1/1.
    168. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/1, S. XI.
    169. Zum Begriff der pragmatischen Schriftlichkeit vgl. Hugener 2014, S. 9.
    170. StAZH B II 1 - B II 5, Edition: Zürcher Stadtbücher.
    171. Vgl. etwa den Eid des Bürgermeisters, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 28.
    172. Zu Brun und dem Ersten Geschworenen Brief vgl. Gilomen 1995, S. 366-367.
    173. Für die Neufassung der Zunftbriefe im Jahr 1490 vgl. die Urkunde der Konstaffel, SSRQ ZH NF I/1/3 49-1.
    174. Vgl. Malamud 2003, S. 57.
    175. Vgl. Sieber 2007, S. 8-13; Schweizer 1894, S. 15-17.
    176. StAZH B II 5; StAZH B II 4, Teil II; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3.
    177. StAZH F I 50.
    178. Verzeichnis der ausgesprochenen Verbannungen, StAZH B VI 279 a.
    179. StArZH III.A.1.
    180. StAZH B II 4, Teil II, fol. 8r; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 148-149, Nr. 32; vgl. Sieber 2007, S. 11-12.
    181. Vgl. Gilomen 1995, S. 355-356; Schlüer 1978, S. 39-47.
    182. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 10.
    183. SSRQ ZH NF I/1/3 23-1.
    184. StAZH F II a 272; vgl. Largiadèr 1932, S. 41.
    185. Vgl. Largiadèr 1932, S. 41-42; allgemein zur Verschriftlichung von Herrschaftsrechten und der Entwicklung städtischer Kanzleipraktiken während des Spätmittelalters vgl. Teuscher 2007, S. 278-304.
    186. Dabei ist aber nicht ausgeschlossen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt angelegte Protokolle, etwa von der Hand Michael Steblers, später verloren gegangen sind. Vgl. Wanner 2007, S. 367-368.
    187. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 96.
    188. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 95.
    189. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 147.
    190. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 177.
    191. StAZH C I, Nr. 90.
    192. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 115.
    193. SSRQ ZH NF I/1/3 27-1.
    194. Vgl. exemplarisch den Eid der Bürgergemeinde, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 29.
    195. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 30; SSRQ ZH NF I/1/3 31-1; SSRQ ZH NF I/1/3 32-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 33; SSRQ ZH NF I/1/3 34-1.
    196. Vgl. dazu die Urkunde der Konstaffel, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 49.
    197. Für eine Einordnung dieses Vorgangs vgl. Weibel 1988, S. 129-130.
    198. Vgl. exemplarisch die Verordnung betreffend Vorrang von Frauen in Konkursen, SSRQ ZH NF I/1/3 63-1.
    199. Vgl. dazu die Ordnung für die Prozession auf den Lindenhof, SSRQ ZH NF I/1/3 81-1.
    200. StAZH B III 2, S. 378-381.
    201. Vgl. zur rechtshistorischen Dimension Weibel 1988, S. 138-141; allgemein zu spätmittelalterlichen Stadtrechtssammlungen vgl. Isenmann 2001, S. 80-94.
    202. Zur Entstehung vgl. Sigg 2014.
    203. Vgl. exemplarisch den Eid der neuen Mitglieder des Grossen Rats, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 35.
    204. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 37.
    205. Vgl. Malamud 2003, S. 60-63.
    206. Für diese Situation vgl. exemplarisch den Hexenprozess gegen Verena Diener, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 123.
    207. Vgl. exemplarisch die Regelung der Schreiberdienste, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 147; zur Frage, ob es sich bei der Lücke in den Ratsmanualen um einen nachträglichen Verlust oder um einen durch den Amtsantritt von Stadtschreiber Kaspar Frei und Unterschreiber Joachim vom Grüth bedingten Wechsel in der Kanzleipraxis handelt, vgl. Weibel 1988, S. 165-169.
    208. Vgl. oben, Abschnitt 2: Akteure.
    209. StAZH B III 53; zur Entstehung vgl. Bauhofer 1943a, S. 7.
    210. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 135; SSRQ ZH NF I/1/3 136-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 137; SSRQ ZH NF I/1/3 138-1.
    211. StAZH B III 54; StAZH B III 56; Edition: Schauberg, Gerichtsbuch.
    212. Für eine ähnliche Periodisierung vgl. Largiadèr 1932, S. 41.
    213. StAZH C II 1; StAZH C II 2.
    214. SSRQ ZH NF I/1/3 8-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 12; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 114; weitere Stücke stammen aus den Aktenbeständen des Grossmünsters, vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 20-1; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 149; SSRQ ZH NF I/1/3 152-1.
    215. Vgl. dazu vor allem das in lateinischer Sprache gehaltene Grosse Stiftsurbar, das Mitte des 14. Jahrhunderts begonnen wurde, StAZH G I 96.
    216. StArZH III.B.1.
    217. Zum Urkundenarchiv in der Oberen Sakristei und seiner Ausstattung vgl. Sieber 2010a, S. 50-58.
    218. Sieber 2010a, S. 50-58; Malamud 2003, S. 57-59; Schweizer 1894, S. 8.
    219. Vgl. exemplarisch die Privilegienbestätigung Karls V., SSRQ ZH NF I/1/3 115-1.
    220. Waser: SSRQ ZH NF I/1/3 152-1; Rahn: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 17.