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SSRQ ZH NF I/1/3 93-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner

Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 93-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung der Stadt Zürich betreffend Abgabe von Fasnachtshühnern

ca. 1516 – 1518.

Die Landvögte von Kyburg, Grüningen, Greifensee, Andelfingen, Regensberg, Eglisau, Freiamt und Maschwanden haben jährlich zur Fasnacht der Konstaffel und den Zünften eine festgelegte Anzahl Hühner zu entrichten. Dasselbe gilt für die Vögte der gemeinen Herrschaften von Baden, Thurgau, Sargans (Oberland), Rheintal, der Freien Ämter (Aargau) sowie den Hauptmann von St. Gallen, sofern ein Vertreter Zürichs eines dieser Ämter übernimmt. Unabhängig von dieser Ordnung sind Fasnachtshühner auch den Bürgermeistern, Räten und den Schreibern der Stadt Zürich zu entrichten.

  • Cote : StAZH B III 6, fol. 88r-v
  • Date : ca. 1516 – 1518
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
  • Langue : allemand

Die Abgabe von Hühnern wurde schon früh für das gesamte Herrschaftsgebiet der Stadt ZürichLieu : verbindlich gemacht, wobei die Fasnacht sowie ortsabhängig auch der Herbst als Termine ausschlaggebend waren (StAZH A 43.1.1, Nr. 8). Die Stadt hatte diese Praxis an den meisten Orten bereits von den adligen Herrschaftsträgern übernommen, deren Nachfolge sie antrat. Dies gilt auch für die Verpflichtung der Untertanen zum Leisten eines alljährlichen Eides sowie zum Transport des Hausrats beim Wechsel der Landvögte. Hatten zuvor mehrere einzelne Regelungen die genaue Anzahl der abzuliefernden Hühner für die verschiedenen Teile der Landschaft festgelegt, wurden die diesbezüglichen Angaben im Zuge einer umfassenden Reform der Vogteiverwaltung während der 1550er Jahre zentral verschriftlicht (StAZH A 94.1, Nr. 10).

Die Landvögte hatten ihrerseits gegenüber der städtischen Obrigkeit und den ZünftenOrganisation : zu verschiedenen Gelegenheiten Abgaben zu entrichten. Dazu gehörten Gastmähler und Geschenke im Zusammenhang mit Wahl und Amtsantritt des neuen Landvogts sowie die alljährlich zu entrichtenden Fasnachtshühner, deren Abgabe in der vorliegenden Ordnung geregelt wird. Hinsichtlich der Anzahl der geforderten Hühner wurde der Umstand berücksichtigt, dass die verschiedenen Landvogteien für ihre Vögte sehr unterschiedlich hohe Erträge abwarfen. Der dabei angewendete Verteilschlüssel geht auf einen durch Kleinen und Grossen RatOrganisation : im Jahr 1502 verabschiedeten Ratschlag zurück (StAZH A 73.1.1, Nr. 5).

Zur Bedeutung der Fasnachtshühner für die Herrschaftsinszenierung auf der zürcherischenLieu : Landschaft vgl. Eugster 1995b, S. 324; zu den verschiedenen Abgaben und der Einkommensstruktur der Landvögte vgl. Weibel 1996, S. 37-43; Dütsch 1994, S. 50-65.

Texte édité


Wie die voͤgt jerlichDurée répétée : 1 année uff vaßnachtDate : des fêtes sans date fixe
der Constaffel und zunftenOrganisation : , och burgernOrganisation : ,
rathOrganisation : und schrybern hu̍nr sollent geben


Wir habent ouch geordnet unnd gesetzt unnd wollent, das jerlichsDurée répétée : 1 année
uff vaßnachtDate : des fêtes sans date fixe Constafel unnd zu̍nftenOrganisation : yeder hu̍ner gebint, wie
hernach volgt. Namlich der vogt von
KyburgLieu : viijQuantité : 8
GruningenLieu : vQuantité : 5
GrifenseLieu : iiijQuantité : 4
AndelfingenLieu : ijQuantité : 2
RegenßbergLieu : ijQuantité : 2
EglisowLieu : vQuantité : 5
FryamptLieu : vQuantité : 51
MaschwandenLieu : vQuantité : 5
[fol. 88v]Saut de page

Unnd sust umb all ander vogtyen, so wir fur unns selbs zuͦbevogten
habent, sol es gehalten werden unnd beston, wie von alterhar, der zuͦversicht derselben vogten werde sich ein yeder halten nach gstalt unnd
geleheit der sachen.

Aber was vogtyen wir mit andern unnsern eidgnoßenOrganisation : , als
BadenLieu : , TurgowLieu : , OberlandLieu : 2, RintalLieu : unnd im ErgowLieu : , habent zuͦbesetzen,
wenn dann derselben lihung an unns kumpt unnd einer von uns
dahin geordnet wirt, sol derselben vogten ein yeder der ConstafelOrganisation :
unnd yeder zunft jerlichsDurée répétée : 1 année uff vaßnachtDate : des fêtes sans date fixe huner geben, wie hernach
statt. Namlich der von
BadenLieu : iiijQuantité : 4
OberlandLieu : iiijQuantité : 4
RintalLieu : iiijQuantité : 4
ThurgowLieu : vQuantité : 5
ErgowLieu : vQuantité : 5
hoptman zuͦ Sandt GallenLieu : vjQuantité : 6

Unnd soͤllent on abgebrochen diser ordnung nu̍tzit destminder
unnsern burgermeistern, re̍ten unnd schrybern jerlichsDurée répétée : 1 année uff
vaßnachtDate : des fêtes sans date fixe von solichen unnsern vogten ouch hu̍ner gegeben werden,
als das bißhar gebrucht ist.

Annotations

    1. Die Anzahl zu entrichtender Hühner ist für das FreiamtLieu : und MaschwandenLieu : gemeinsam aufgeführt. Unklar bleibt deshalb, ob in diesem Fall je fünf oder gemeinsam fünf Hühner zu entrichten waren.
    2. Für die verschiedenen historischen Bezeichnungen für das SarganserlandLieu : vgl. SSRQ SG III/2, S. 1348.