SSRQ ZH NF I/1/3 20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 20-1
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Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Erfüllung von Amtspflichten durch die Chorherren des Grossmünsterstifts
1485 septembre 24.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 1, Nr. 34
- Date : 1485 septembre 24 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 31.0
- Langue : allemand
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Edition
- Rohrer 1879, Beilage IV, S. 30-32
Nachweis
- Gagliardi, Waldmann, Bd. 1, S. 277
Commentaires
Am Tag der Bestätigung der vorliegenden Ordnung wurden Bürgermeister Heinrich RöistPersonne : , Hans WaldmannPersonne : und Meister Ulrich WidmerPersonne : beauftragt, die getroffenen Bestimmungen dem Propst und den Chorherren des GrossmünstersOrganisation : mitzuteilen (StAZH B II 8, S. 15). Bereits im Jahr 1479 war dem ZürcherLieu : RatOrganisation : durch Papst Sixtus IV.Personne : erheblichen Einfluss auf das Chorherrenstift zugestanden worden, als er das Vorschlagsrecht für Pfründen erhielt, die während der päpstlichen (ungeraden) Monate des Jahres frei wurden (SSRQ ZH NF I/1/3 11-1). In demselben Jahr hatte der RatOrganisation : zudem eine Ordnung speziell im Hinblick auf das Spielen in den Räumlichkeiten des GrossmünstersOrganisation : erlassen (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 231, Nr. 151).
Auch im FraumünsterOrganisation : suchte der Rat seinen Einfluss geltend zu machen: Im Mai des Jahres 1485 hatte er sich aktiv in die Streitigkeiten um die Nachfolge der verstorbenen Äbtissin Anna von HewenPersonne : eingeschaltet (Gagliardi, Waldmann, Bd. 1, Nr. 188 n, S. 264). In demselben Zeitraum wurden zudem Pfleger eingesetzt, welche die Wirtschaftsführung verschiedener Klöster beaufsichtigen sollten (SSRQ ZH NF I/1/3 21-1).
Der Erlass der vorliegenden Ordnung entsprach somit einer allgemeineren Tendenz, wonach die ZürcherLieu : Obrigkeit während des letzten Viertels des 15. Jahrhunderts ihre Weisungsbefugnis gegenüber den geistlichen Körperschaften in ihrem Herrschaftsgebiet zu verstärken suchte. Der Sonderstatus der Geistlichkeit wurde damit tendenziell zurückgedrängt. So entsprechen die in der vorliegenden Ordnung enthaltenen Bestimmungen zur Einschränkung von Gastmählern und aufwändiger Lebensführung einem Mandat, das der RatOrganisation : im Jahr 1488 für die ganze Stadt erliess (SSRQ ZH NF I/1/3 26-1).
Für die in der Verordnung gegenüber den Chorherren formulierten Anforderungen in Bezug auf ihre Amts- und Lebensführung vgl. Dörner 1996, S. 94-98; allgemein zur städtischen Kirchenpolitik im späten 15. Jahrhundert vgl. Bless-Grabher 1995, S. 456-458.
Texte édité
[7] Ob sich och fuͦgte, da dehein weltlich personnen zuͦ inen uff ir stuben oder loben geͣrn gon, daby inen in uͤrten oder mit inen zuͦ imbis oder nacht essen welten, dz sy das wol tuͦn moͤgen, doch das sy dheinerley spilen tuͦn soͤllen.
[p. 3]Saut de pageUnd doch, so ist harinn us bedingt, das der vorgenannten herren brobsts und der chorherren amptlu̍t wol in die genannten stuben oder loben gon und da sin moͤgen wie priester.
Uff sambstag nach MatheiPersonne : anno etcAbréviation lxxxvDate : 24.09.1485 habent sich min herren burgermeister und raͤtOrganisation : erkendt, das es bi diser ordnung nūn und hinfu̍r unableͣslich beliben, die gehalten und vollstreckt werden soͤlle.
|Saut de pageAnnotations
- Endommagé par le pli, complété(e) par analogie.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Suppression : noch och weltlich personen.↩
- Caviardage : Naͧchgon und.↩
- Der erwähnte Glockenschlag ertönte um neun Uhr abendsHeure : 21:00, vgl. StAZH A 81.1, Nr. 6 sowie Casanova 2007, S. 185 und Sutter 2001, S. 181.↩
Résumé