SSRQ ZH NF I/1/3 194-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 194-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend wirtschaftliche Tätigkeiten der Glaubensflüchtlinge aus Locarno und deren Einordnung in Konstaffel und Zünfte
1558.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 7, fol. 21r- 22r
- Date : 1558 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende Ordnung geht auf einen durch Bürgermeister Georg MüllerPersonne : , den Mitgliedern des RechenratsOrganisation : sowie Stadtschreiber Hans Escher vom LuchsPersonne : erarbeiteten Entwurf zurück (StAZH A 350.1, Nr. 187). Dieser enthält Anmerkungen zur redaktionellen Umarbeitung des Textes sowie zur Verabschiedung der definitiven Fassung durch KleinenOrganisation : und Grossen RatOrganisation : . Zudem wurde eine lateinische Version der Ordnung verfasst (StAZH A 350.1, Nr. 188).
Die erste Gruppe von protestantischen Flüchtlingen kam im Jahr 1555 von LocarnoLieu : nach ZürichLieu : , einige Zeit später stiessen Flüchtlinge aus ChiavennaLieu : und aus anderen Orten NorditaliensLieu : dazu (HLS, Protestantische Glaubensflüchtlinge). Die vorliegende Ordnung unterstellte die sich mehrheitlich als Kaufleute betätigenden LocarnerOrganisation : unter die Regeln der ZünfteOrganisation : und verwehrte ihnen das Bürgerrecht. Dies wirkte sich zunächst nachteilig auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Glaubensflüchtlinge aus, worauf eine Reihe von ihnen durch den Weiterzug nach BaselLieu : reagierte. Ab 1566 erfolgte jedoch ein bedingter Wechsel in der Politik des RatesOrganisation : , der auch mit einer Anzahl von Einbürgerungen einherging. Davon profitierten unter anderem die aus LocarnoLieu : stammenden Familien MuraltoOrganisation : und OrelliOrganisation : sowie die aus ChiavennaLieu : eingewanderten PestalozziOrganisation : (Lendenmann 1996, S. 142-143; Weisz 1958, S. 29-44).
Die Anwesenheit der LocarnerLieu : Kaufleute trug wesentlich zum Wachstum des ZürcherLieu : Textilgewerbes und zur Herausbildung des Verlagssystems in der Baumwollverarbeitung bei. Zwar war bereits vor ihrer Ankunft das Baumwollgewerbe im Aufschwung begriffen (vgl. dafür die Ordnung betreffend Zollfreiheit, SSRQ ZH NF I/1/3 190-1). Der Beitrag der LocarnerLieu : bestand jedoch in der Erschliessung der norditalienischenLieu : Exportmärkte, wodurch namentlich auf dem wichtigen Umschlagplatz BergamoLieu : vermehrt ZürcherLieu : Textilien gegen Rohseide gehandelt werden konnten, was mittelfristig auch den Aufschwung der Seidenindustrie in der Stadt begünstigte (Pfister 1992, S. 40).
Allgemein zur Gemeinde der LocarnerOrganisation : in ZürichLieu : vgl. Meyer 2005; Meyer 1836.
Texte édité
Ordnung der LuggarnerOrganisation : halber gemacht anno etcAbréviation 58Date : 01.01.1558 – 31.12.1558
Nachdem under gmeyner burgerschafft von weͣgen der LuggarnerenOrganisation : , so bisshar alhie fryg, on einiche beschwërt, wie ander burger gesëssen, allerley klegten und unwillens verhanden, umb das dieselben mitt iren gwerben unnd handtwerchen, ouch kouffen und empfachen der huͤsern und gëdmern den zünfftenOrganisation : und mëngklichem beschwerlich und überlegen syn wellen. Und aber unser herren die vermelten LuggarnerOrganisation : , in bedenckung der ursachen, wie sy harkomen, eeren und christenlicher liebe halb dheins wegs zuͦ verwysen, sonders sich fürer bruͦderlich und fründtlich mitt inen zuͦ lyden und sy uff zuͦenthalten fürnemens und willens sind, habent gedachte unser herren, burgermeister, klein und gross reth der statt ZürichLieu : Organisation : , zuͦ ableynung der unseren obangezoigten beschwernus und unwillens, und das sich die verwyssten LuggarnerOrganisation : under uns mitt iren gwün und gwërben ouch erneren und enthalten mögind, geordnet und angesechen, namlich:
Actum sambstag, den xviij tag brachmonats ano etcAbréviation lviijDate : 18.06.1558, presentibusÀ l’original : pnt herr burgermeister MüllerPersonne : , cleyn und gross rethOrganisation : .
Annotations
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Zur Einordnung von Nichtzünftigen in die KonstaffelOrganisation : vgl. deren Zunftbrief des Jahres 1490 (SSRQ ZH NF I/1/3 49-1).↩
Résumé