SSRQ ZH NF I/1/3 190-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 190-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Zollfreiheit und Beschau von Baumwolltüchern
1553.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 265, fol. 20v-21r
- Date : 1553 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Während in ZürichLieu : bereits im 15. Jahrhundert eine kleinere Produktion von «tüchli» (groben Baumwolltuchen) existierte, setzte ab der Mitte des 16. Jahrhunderts ein erster bedeutender protoindustrieller Wachstumsschub ein, der durch die Ankunft oberitalienischerLieu : Glaubensflüchtlinge zusätzlich gefördert wurde. Im Zentrum dieser frühen Phase standen dabei neben Baumwollstoffen unter anderem auch Mischgewebe aus Leinwand und Baumwolle (Barchent, Bombasin), grobe Leinwand (Zwilch), Seidengarn sowie leichte Wolltuche (Burat).
An der vorliegenden Ordnung lassen sich erste Anzeichen für diese Entwicklung ablesen. Namentlich die darin vorgenommene Freistellung des Baumwollgewerbes von der Schau bedeutete eine weitgehende Entkoppelung von zünftischen Strukturen, was es auch Frauen ermöglichte, in diesem Bereich wirtschaftlich tätig zu werden. Gleichzeitig zeigt sie auch das Interesse der Obrigkeit an einer Entschärfung der Armut auf der Landschaft durch den Aufschwung des Textilgewerbes.
Zur vorliegenden Ordnung im Kontext des protoindustriellen Wachstums des ZürchersLieu : Textilgewerbes vgl. Pfister 1992, S. 37-58; Hüssy 1946a, S. 99-100; zu den oberitalienischen Glaubensflüchtlingen vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 194-1; zum armenpolitischen Interesse der Obrigkeit am Textilgewerbe vgl. Bächtold 1982, S. 273.
Texte édité
Betrëffennd den tüchly gwerb
Zoll
Beschow
Actum mitwuchs, den 18. jannuarii anno etcAbréviation 1553Date : 18.01.1553, presentibusÀ l’original : pnt her burgermeister LaffaterPersonne : unnd beid räthOrganisation : .
Annotations
- Ajout au-dessous de la ligne d’une main plus récente : Was die frömbden von tuͤchlinen ze zoll schuldig, besich hienach das 50te blat.↩
- Für die Zollpflichtigkeit von Baumwollwaren vgl. exemplarisch die Kaufhausordnung des Jahres 1508, StAZH A 58.1, Nr. 15, S. 20.↩
- Auf der erwähnten Seite findet sich eine Zollordnung vom 2. Januar 1600.↩
Résumé