SSRQ ZH NF I/1/3 186-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 186-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Besoldung des Bürgermeisters und der Räte
1545 décembre 31 – 1549 août 5.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 6, fol. 235r-236r
- Date : ca. 1550 – 1560 (Datierung des Originals aufgrund des Inhalts; Datierung der Abschrift aufgrund der Schreiberhand) Tradition : Eintrag (Nachtrag)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Eine erste Fassung dieser Ordnung ist im Kontext von Kommissionsberatungen und an den RatOrganisation : gerichteten Ratschlägen überliefert (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 74r-75r). Wohl im Verlauf der 1550er Jahre übertrug sie ein Schreiber zusammen mit zwei Nachträgen in das Satzungsbuch von 1516-1518 sowie in das sogenannte Quodlibet, wobei letzterer Eintrag das Datum der Verabschiedung der Ordnung enthält (StAZH B III 7, fol. 1r-2r).
Die Einführung der Besoldung von Bürgermeister und RätenOrganisation : verweist auf ein verändertes, stärker auf die hauptamtliche Teilnahme an den Regierungsaufgaben ausgerichtetes Selbstverständnis der Mitglieder der städtischen Obrigkeit. Dennoch war sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung umstritten. Dies geht aus den Beratungen hervor, die im Kontext einer mit dieser Frage betrauten Ratskommission geführt wurden (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 219r-220v). Auch Antistes Heinrich BullingerPersonne : schaltete sich in die Debatte ein: Er befürwortete grundsätzlich die Einführung der Ratsbesoldung, warnte jedoch nachdrücklich davor, diese durch säkularisierte Kirchengüter zu finanzieren, da dadurch der Eindruck entstehen könne, die Obrigkeit nutze die Reformation zur eigenen Bereicherung (StAZH A 104, Nr. 6). Die Verabschiedung der Ordnung erfolgte am 31. Dezember 1545, sie trat an Ostern des darauffolgenden Jahres in Kraft (für die abschliessenden Beratungen vgl. StAZH B II 60, S. 4-5). Wie aus der Ordnung hervorgeht, wurden die Bedenken BullingersPersonne : nicht berücksichtigt, da für die Ratsbesoldung Mittel aus dem ObmannamtOrganisation : der Klosterämter bereitgestellt wurden. Gleichzeitig erfolgte die Einsetzung einer Kommission für die Ausarbeitung einer Ämterreform (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 222r). Aus ihrer Arbeit entstanden eine Ordnung für Einsetzung und Besoldung der städtischen Amtleute sowie Bestimmungen hinsichtlich der Entlohnung derjenigen Ratsmitglieder, die verspätet zu den Sitzungen eintrafen (StAZH B III 6, fol. 237r-v; StAZH B III 6, fol. 238r-v).
Zur Einführung der Ratsbesoldung und der Stellungnahme BullingersPersonne : vgl. Stucki 1996, S. 242; Bächtold 1982, S. 161-168.
Texte édité
Erkanntnus und ordnung, wie die herren burgermeister, ouch klein und groß räthOrganisation : besöldot werden und wie man die, so spat uff die gelüten ratstag kommend oder gar ußblibend, halten sölle. Angangen uff osteren anno etcAbréviation 1546Date : 25.04.1546
Ratzbelonung
Annotations
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Zum SihlwaldamtOrganisation : vgl. Hüssy 1946a, S. 23-25; Frey 1911, S. 28-32.↩
Résumé