SSRQ ZH NF I/1/3 116-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 116-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Entrichtung des Zehnten
1523 septembre 1.
Description de la source
- Cote : StAZH A 42.1.8, Nr. 11
- Date : 1523 septembre 1 (Das undatierte Mandat nimmt Bezug auf jenes vom 22. September 1522.) Tradition : Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- Langue : allemand
-
Edition
- Egli, Actensammlung, Nr. 420
Commentaires
Die ersten Zehntenverweigerungen auf der Zürcher LandschaftLieu : fielen in das Jahr 1522, worauf die Obrigkeit mit einem Erlass (StAZH A 42.1.8, Nr. 10, Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 273) reagierte, in dem sie die Verpflichtung der Untertanen zur Entrichtung sämtlicher Abgaben unterstrich. Der Sommer 1523 brachte jedoch neue Konflikte bezüglich der Zehntenabgaben, deren Resultat das vorliegende Mandat darstellt.
Zuvor hatten die sechs stadtnahen Gemeinden ZollikonLieu : , RiesbachLieu : , FällandenLieu : , HirslandenLieu : , UnterstrassLieu : und WitikonLieu : , die ihre Zehnten allesamt dem GrossmünsterstiftOrganisation : zu entrichten hatten, vor dem RatOrganisation : die Verwendung des Zehnten durch die Chorherren sowie die Kostenpflichtigkeit kirchlicher Dienstleistungen wie Taufen und Begräbnisse kritisiert. Der RatOrganisation : entschied jedoch zugunsten des GrossmünsterstiftsOrganisation : , indem er die Landgemeinden zur Zahlung wie bisher verpflichtete und lediglich zusagte, gegen allfällige Missbräuche vorzugehen (StAZH B VI 249, fol. 44r; Teiledition: Egli, Actensammlung, Nr. 368). Ähnlich richtete er bezüglich der Beschwerden RümlangsLieu : gegen das FraumünsterklosterOrganisation : sowie KilchbergsLieu : gegen das Kloster KappelOrganisation : .
Das Mandat vom September 1523 schärfte vor diesem Hintergrund die Verpflichtung zur Entrichtung des Zehnten noch einmal ein. Die Forderung nach Abschaffung der Gebühren für kirchliche Handlungen wurde hingegen kurz darauf im Rahmen der durch den RatOrganisation : und die Chorherren gemeinsam durchgeführten Reform des GrossmünsterstiftsOrganisation : erfüllt (SSRQ ZH NF I/1/3 117-1).
In welchem Ausmass die Zehntenverweigerungen des Jahres 1523 tatsächlich zu finanziellen Ausfällen in der Wirtschaftsführung der betroffenen geistlichen Institutionen führten, bleibt noch genauer zu erforschen (vgl. Kamber 2010, S. 103). Die Ereignisse markieren jedoch den Anfangspunkt einer Entwicklung, die im Jahr 1525 zu den tief greifenden Unruhen der Bauernbewegung und weiteren Zehntenmandaten (SSRQ ZH NF I/1/3 128-1) führte. Nach früheren kritischen Aussagen zum Zehnten stellten sich führende reformatorisch gesinnte Geistliche im Sommer 1523 in dieser Frage erstmals deutlich auf die Seite der weltlichen Obrigkeit: So bezog Huldrych ZwingliPersonne : in seiner Predigt Über göttliche und menschliche Gerechtigkeit (Zwingli, Werke, Bd. 2, S. 458-525) Position, indem er den Zehnten zwar als nicht aus dem Gotteswort ableitbar, jedoch zur Erhaltung der Vertragssicherheit innerhalb der menschlichen Gemeinschaft für notwendig erklärte.
Allgemein zum Zehnten vgl. HLS, Zehnt; für die Zehntenverweigerungen auf der Zürcher LandschaftLieu : vgl. Kamber 2010, S. 98-107; Stucki 1996, S. 201-202; Dietrich 1985, S. 165-170; zu ZwinglisPersonne : Behandlung des Zehnten vgl. Pribnow 1996.
Texte édité
Annotations
- Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogie.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : verguͦt.↩
- Passage cancellé avec perte de texte (2 lignes).↩
- Suppression : diwil.↩
- Suppression : fu̍r sich selbs komen.↩
- Suppression : niemas.↩
- Suppression : und.↩
- Suppression : Dann.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : das nit.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Suppression : mu̍gint erliden.↩
- Suppression : so.↩
- Suppression : n.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Suppression : sin.↩
- Suppression de l’ajout au-dessus de la ligne : herren.↩
Résumé