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SSRQ ZH NF I/1/3 101-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner

Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 101-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend Verbot der Aufnahme von Nichtbürgern in die Zünfte

1516.

Bürgermeister sowie Kleiner und Grosser Rat ordnen an, dass die Zünfte keine neuen Mitglieder aufnehmen dürfen, die nicht zuvor das Bürgerrecht der Stadt Zürich angenommen haben. Die Zünfte sind verpflichtet, von Anwärtern auf ihre Mitgliedschaft eine von den Stadtschreibern ausgestellte Bestätigung einzufordern, dass sie das Bürgerrecht erhalten, die damit verbundene Gebühr entrichtet und den Neubürgereid geleistet haben.

  • Cote : StAZH B III 2, S. 330, Eintrag 2
  • Date : 1516 (Datierung aufgrund der Schreiberhand)
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Joachim vom Grüth, Unterschreiber der Stadt Zürich

  • Cote : StAZH B III 5, fol. 58r
  • Date : 1604
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
  • Langue : allemand

Die vorliegende Ordnung geht auf einen Beschluss des Jahres 1409 zurück, der bereits den Besitz des Bürgerrechts zur Bedingung für die Zunftmitgliedschaft erklärte (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 371, Nr. 22). Im Vergleich zur älteren Ordnung sind die mit der Erlangung des Bürgerrechts verbundenen Pflichten (Entrichtung der Gebühr, Leisten des Eides) genauer benannt, zudem wird ersichtlich, dass die StadtkanzleiOrganisation : mit der Ausstellung von diesbezüglichen Bescheinigungen betraut war. Zusammen mit der vorliegenden Ordnung wurde ein Beschluss verschriftlicht, der den Besitz von Harnisch und Waffe als obligatorisch für die Erlangung des Bürgerrechts erklärte (StAZH B III 2, S. 330). Die Datierung der beiden Einträge ergibt sich aus ihrer Zuweisung zur Hand von Unterschreiber Joachim vom GrüthPersonne : , der auch den Entwurf des Satzungsbuches von 1516-1518 niederschrieb (StAZH A 43.1.5, Nr. 1).

Bis Ende des 14. Jahrhunderts war die Zunftmitgliedschaft ohne Bürgerrecht verbreitet gewesen. In den Jahrzehnten nach dem Beschluss von 1409 nahmen die ZünfteOrganisation : zahlreiche Neubürger auf. Diese offene Haltung wurde noch weiter durch den Alten Zürichkrieg verstärkt, der in der Stadtbevölkerung grosse Verluste hinterlassen hatte. In den 1470er Jahren waren von 42 Zunftmeistern im Kleinen RatOrganisation : rund ein Fünftel Neubürger (Koch 2002, S. 209-210).

Zur Koppelung von Zunftmitgliedschaft und Bürgerrecht vgl. Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 1, S. 120; zur Aufnahme von Neubürgern vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 39-1; für den Neubürgereid vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 87-1.

Texte édité


Das man niemas in kein zunfft sol
nemen, er sye dann vor burger


Wir, a–der burgermeister, rat und der groß ratOrganisation : Omission dans StAZH B III 5, fol. 58r–a, setzent und woͤllent Variante alternative dans StAZH B III 6, fol. 54r : ouchb,
das enkein zunfft in der statt Zu̍richLieu : niemas, wer oder woͤlichs hantwerchs der ist, zuͦ zu̍nffter annemen oder die zunfft
lihen sol, er sye dann vorhin unser burger worden und im dz
burgrecht gelihen, nach unser stattrecht.
Und sol kein zunfft
einen annemen, sy habe dann das wort zeichen oder den bescheid von unnsern stattschrybern, das einer zuͦ burger syge
angenomen und dz ouch dz burgrecht habe bezalt c–und geschwornOmission dans StAZH B III 6, fol. 54r–c.

Annotations

  1. Omission dans StAZH B III 5, fol. 58r.
  2. Variante alternative dans StAZH B III 6, fol. 54r : ouch.
  3. Omission dans StAZH B III 6, fol. 54r.