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SSRQ ZH NF I/1/11 76-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 76-1

Licence : CC BY-NC-SA

Fischerordnung der Stadt Zürich

1776.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche in der Fischerei eine erneuerte Fischerordnung mit zwei Teilen. – Der erste Teil betrifft das Fischen im Zürichsee (Oberwasser) und enthält 23 Artikel. Verordnet wird, dass die vorgegebenen Masse für die Herstellung von Fischernetzen eingehalten werden (1). Die auf den Fischtafeln im Rathaus erlaubten Längen der Fische sowie die Schonzeiten (Bann) müssen beachtet werden (2). Alle ordnungsgemäss gefangenen Fische müssen auf dem städtischen Fischmarkt verkauft werden (3). Um Zuwiderhandlungen zu vermeiden, darf jeder Fischer den Fischbehälter (Gransen) eines anderen Fischers besichtigen (4). Für die Einhaltung der Ordnung sind sechs verordnete Fischführer und ein Schwebefischführer zuständig. Diese müssen darauf Acht geben, dass kein Fischfürkauf betrieben wird und dass die gefangenen Fische auf dem Fischmarkt verkauft werden. Ausserhalb des Marktes dürfen nur Stadtbürgern mit Landgütern sowie Dorfpfarrern und Wirten Fische verkauft werden (5). Geregelt werden des Weiteren die Schonzeiten, in denen das Fischen nicht erlaubt ist. Dies dient insbesondere dem Schutz der Fischlaiche, des Laichkrauts (Kräb) und der jungen Fische (Hürlinge) (6, 8, 9, 12, 14). Bestimmte Fanggeräte wie Burdinen und Färrinen, die nicht vor Mitte April aus dem Zürichsee entfernt wurden, dürfen bis Ende Mai nicht mehr bewegt werden, damit die Fischbrut darin nicht gestört wird (10). Geregelt wird ausserdem der Einsatz von diversen Fangnetzen (11, 15, 17, 18), und es werden bestimmte Fischereigeräte verboten (7). Es folgen Bestimmungen zum gleichzeitigen Einsatz von Netzen, Zuggarnen und Angeln (13, 16). Für die Forellen- und Aalschnur wird das Einsatzgebiet, deren Masse sowie die erlaubten Köder bestimmt (19). Pro Färri dürfen zwei Reusen (Behren) aufgestellt werden, wobei gewisse Einsatzzeiten und -orte festgelegt sind (20). Zudem werden Bestimmungen zur Vergabe von Fischenzen mittels obrigkeitlicher Lehensscheine aufgeführt (21, 22). Schliesslich wird verordnet, dass im Seegebiet nahe der Stadt Zürich nur Stadtbürger mit der Angel fischen dürfen. Für andere Fangmethoden benötigen die Bürger eine obrigkeitliche Bewilligung (23). – Der zweite Teil der Ordnung beinhaltet 24 Artikel über das Fischen in der Limmat (Niederwasser) sowie über den Fischmarkt. Zunächst werden die Tage bestimmt, an denen die Flussfische auf dem Fischmarkt verkauft werden dürfen (1). Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fischverkauf an Wirte, was an den Sonntagen erlaubt ist (2), sowie für Fische der Glatt, die täglich ausser sonntags verkauft werden dürfen (18). Die Fische des Zürichsees, der Limmat und der Glatt müssen auf dem Markt gemäss ihrem Gewicht und zum obrigkeitlich vorgegebenen Preis verkauft werden, wobei tiefere Preise toleriert werden (3, 16). Fischer der Landschaft müssen ihre gefangenen Fische ebenfalls auf dem Fischmarkt verkaufen. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Fischen an Stadtbürger mit Landbesitz sowie an Ortspfarrer (14). Auf dem Fischmarkt ist der Fürkauf sowie der Verkauf von Seefischen als Flussfische bei Busse verboten (15, 17). Falls ein Käufer den Fisch nach Gewicht kaufen will, ist der Verkäufer verpflichtet, den Fisch zu wiegen und ihn gemäss obrigkeitlich festgesetztem Preis zu verkaufen (19). Es folgen Bestimmungen im Fall des Überflusses und Mangels von Fischen auf dem Fischmarkt (20, 21). Beim Verkauf von teuren Fischen müssen die Anteilsberechtigungen (Teilsame) beachtet werden (22). Zudem wird der Fang von Lachsen und Nasen geregelt (9, 10, 23). Für die einzelnen Gebiete der Limmat werden die Fangberechtigungen sowie die erlaubten Fangmethoden für Weidleute, Stadtbürger und andere Fischer aufgeführt (4-7, 11, 12). Den Fischern aus der Zunft zur Schiffleuten und nichtzünftigen Fischern werden zwei Fischzüge pro Jahr gewährt, wobei die Festlegung der Tage durch die obrigkeitlich Verordneten geschieht (8, 13). Ausserdem gilt, dass weder in der Limmat noch im Zürichsee unbewegliche Fischbecken (Fischgehalter) aufgestellt werden dürfen, da sonst die teuren Fische dem Fischmarkt entzogen würden (24). – Zuletzt folgt die Anweisung, dass die Fischerordnung allen Fischern der Limmat und des Zürichsees einmal jährlich auf dem Rathaus vorgelesen werden soll. Alle Verordneten sind verpflichtet, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen, Zuwiderhandlungen angemessen zu bestrafen sowie keine Artikel zu verändern.

Nachdem Kaiser Karl IV.Personne : im Jahre 1362 der Stadt ZürichLieu : das Recht zur Nutzung des ZürichseesLieu : verliehen hatte (StAZH C I, Nr. 229), datiert die erste überlieferte Fischereinung von 1386. Im Laufe des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit folgten zahlreiche Einungen und Ordnung betreffend die Fischerei (vgl. beispielsweise StAZH B III 134 und folgende Bände; für eine Übersicht über zahlreiche Einungen, Verbote und Erlasse zwischen 1396-1739 vgl. StAZH KAT 112, S. 522-573). Geregelt wurden Fangbeschränkungen, Schonzeiten und Mindestgrössen der Fische sowie die Fanggeräte und Fangmethoden. Ausserdem bestanden Vorschriften zum FischmarktLieu : (vgl. die Fischmarktordnung von 1693, SSRQ ZH NF I/1/11 32-1).

Die vorliegende Fischerordnung, die sich gemäss der Unterscheidung in OberwasserLieu : und NiederwasserLieu : in zwei Teile gliedert, ist eine überarbeitete Fassung der Ordnung von 1710 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76). Bereits im Jahr 1759 waren einzelne Artikel angepasst worden (StAZH III AAb 1.12, Nr. 14). In der hier edierten Fischerordnung gibt es insbesondere im ersten Teil zur Fischerei im ZürichseeLieu : einige Unterschiede im Vergleich zur Fischerordnung von 1710. So fehlt der Artikel 8 aus der Ordnung von 1710 in der Ordnung von 1776. Die Artikel 6, 11, 14, 15, 16 und 18 der vorliegenden Ordnung weichen ausserdem von der früheren Fischerordnung ab. Schliesslich ist der Artikel 12 aus dem zweiten Teil der vorliegenden Ordnung deutlich ausführlicher als derjenige in der Ordnung von 1710.

Zur Fischerei in ZürichLieu : vgl. HLS; Fischerei; Amacher 1996; Blöchlinger 1923; Helbling 1919; Heuscher 1908.

Texte édité

Hochobrigkeitliche Fischer-Ordnung vom Jahr 1710Date : 1710.1

Betreffend den Zuͤrich-SeeLieu : , LimmatLieu : und FischmarktLieu : . Erlaͤutert und verbeßert nach den von Meinen Gnädigen Hohen herrenÀ l’original : MnGnHhrrn Raͤth und Burger uͤber verschiedene Articul im Jahr 1759. unterm 23ten MayDate : 23.05.17592 gemachten Bestimmungen

Xylographie

1776Date : 01.01.1776 – 31.12.1776.

[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page

Wir Burgermeister, Klein- und Grosse Raͤthe, so man nennet die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : ; Thund kund und zuwissen hiemit: Nachdeme Wir zu nicht geringem Unserm Mißfallen vernemmen und erfahren muͤssen, was fuͤr grosse gemein Loblicher Burgerschaft sehr nachtheilige und den Fischfang gaͤnzlich verderbende Mißbraͤuch, sowol in Ansehung der Fischern, als der Fischen, Fischenzen, Geschirrs, Baans, Lehen-Scheinen, Kauffens, Verkauffens und andrer Sachen halber in Unserm Zuͤrich-SeeLieu : , LimmathLieu : und Fisch-MarktLieu : eingefuͤhret worden; Als haben Wir aus der Ursach eine unumgaͤngliche Nothwendigkeit seyn befunden, die Fisch-Eine zu durchgehen, und auf derselben Fundament, zu Steurung der Fehlern, Aufnahm des Fisches, und je laͤnger je mehrerer Speisung unsers FischmarktsLieu : , nachgesetzte Ordnungen, zu jedermanns wuͤssenthaftem Verhalt, in offenen Druck verfertigen zu lassen.

Und wollen deßnahen, daß, was den Zuͤrich-SeeLieu : und die Weidleuth desselben betreffen thut, nachfolgende 24 Puncten3 von ihnen beobachtet werden sollen;

[1] Und bevorderst, daß weder Burger noch Landmann (wer der auch seye) in das zukommende einig Garn, Netze, Saͤck, Beeren, oder etwas anders, welches uͤber Unser gegebenes Brittli und Maͤß nicht ordentlich gebritten seye, mit sich zur See fuͤhre, oder gebrauche, sondern sich dessen, als eines unerlaubt schaͤdlichen Geschirrs schuldigst muͤßigen thuͤge.

[p. 4]Saut de page

[2] Zweytens; Daß kein Fisch, der seine rechte erforderliche Laͤnge oder Maͤß nicht hat, oder nach Anleitung der in dem Rath-Hauß hangenden Fisch-Tafel4 im Baan und verbotten ist, gefangen werde, und daß, wofehrn ein solcher ohne Vorsatz und zufaͤllig gefangen wurde, derselbig dannzumahl alsobald und zur staͤtt wiederum in den See geworffen, und von niemand verkauft, gekauft, geessen, oder in einig Weg genutzet werde.

[3] Drittens; Diejenigen aber, welche nicht baͤnnig, oder nicht zu klein sind, sollen alle auf den FischmarktLieu : gebracht, daselbst nach Innhalt der Fischmarkts-Ordnung verkauft, und alle diejenige Personen, so Fische aussert Lands verkaufen, oder im Land verschmauchen, oder auch in Saͤcken, Kuͤbeln und anderm Geschirr, heimlich oder offentlich, in die Stadt bringen und dem FischmarktLieu : entziehen, auf betretten hin, alles Ernsts gestraft werden.

[4] Viertens; Deßnahen solle kein Fischer dem andern vorseyn in den Gransen zu sehen, und wann ein solcher beschlossen, selbigen auf Begehren aufthun, damit, wann Wir etwann befehlen moͤchten, daß insgemein je einer den andern bey seinem Eyd laͤiden, oder vor gut befinden wurden, daß nur etliche unter ihnen auf die Fehlbaren ein wachsames Auge tragen sollten, ein jeder solchergestalten verbottene Fische zu fangen, sich desto sorgfaͤltiger huͤten thuͤge.

[5] Fuͤnftens; Aus der Ursach bestaͤten Wir auch, auf Zusehen und Wohlverhalten hin, die sechsQuantité : 6 sogenannt geschwohrne Fisch-Fuͤhrer, samt dem verordneten Schwaͤb-Fischfuͤhrer, in der heitern Meynung, daß ein jeder unter ihnen aͤusserster Kraͤften trachte, uͤbrigen Fischern, in Haltung des Einungs, mit einem guten Exempel vorzugehen, damit alles recht und ordentlich zugehe, [p. 5]Saut de page genaue Achtung zu geben, und alle Fehlbaren, sie seyen wer sie wollen, besonders aber die Stuͤmpler und Stuͤmplerinnen, welche ihnen eingreiffen, und Fisch, theils auf Pfragen, theils in anderm Absehen, kaufen und vertragen, bey Verlurst ihres Diensts gehorsamlich und in allen Treuen zu laͤiden; Es solle aber auch jeglicher Weidmann verbunden seyn, seine fahende Fische eintweders selbs, oder durch seine Haußgenossen, auf Unseren ordentlichen FischmarktLieu : zu fuͤhren, oder aber den nun gedachten sibenQuantité : 7 geschwohrnen Fischfuͤhreren, damit sie ohne Fehl auf den Markt gebracht werdind, sonsten aber gar niemandem zu verkaufen; ausgenommen denen Burgeren Unserer Stadt so Landguͤter haben, denen Pfarreren des Orts, und denen Ehehaften Wirthen, jedoch in aller Bescheidenheit.

[6] Sechstens: Was nun die Zeit und Manier des Fischens betreffen thut; als solle vorderst in dem grossen Baan, das ist, von mitten Aprillen bis zu ausgehenden MeyenDate : 15. avril – 31. mai alles Fischen mit Garnen, Netzen, Beeren, Schnuͤren und Angel, oder womit es auch seyn moͤchte, gaͤnzlich verbotten seyn, und alles Geschirr aus dem See gethan werden, ausgenommen die grosse Tracht, welche Wir nach dem Blauling bis auf alt JacobiDate : 25. juillet (des fêtes religieuses) zu gebrauchen in der Meynung erlauben, daß selbige mit Aufgang des grossen Baans nur MontagsDurée répétée : 2 semaines, MitwochsDurée répétée : 4 semaines, FreytagsDurée répétée : 6 semaines und SamstagsDurée répétée : 7 semaines, und zwar jederweil nur des VormittagsPériode : le matin gebraucht, benebends aber auch schwebend gehalten werde, damit das Kraͤb nicht beruͤhrt, und nicht an der Halden und Kraͤb-Hoͤrnern gezogen werde; auch kein Meister kuͤnftighin jemahls mehr als einenQuantité : 1 Knecht und eineQuantité : 1 Schwaͤbe habe, solche auch am SamstagDurée répétée : 7 semaines AbendsPériode : le soir gar nicht setze, in der fernern Meynung, daß zu einerQuantité : 1 Schwaͤbe auf den Mann hoͤchstens zwanzigQuantité : 20 Netzen bewilligt seyn [p. 6]Saut de page sollen, und daß, wenn vermittelst der Tracht oder Schwaͤbe einiche baͤnnige Fische, es seye Brachßmen, Hecht, Rechling, Schwahlen oder andere gefangen wurden, solche dannzumahl, sie seyen lebendig oder tod, alsobald wiederum in den See geworffen werden sollen; Anbey haben wir angesehen, daß niemand im Kemprater-WinkelLieu : 5 ob dem Hals an der Thuͤnne, vom eingehenden Merzen hin bis zu ausgehendem MeyenDate : 1. mars – 31. mai, weder mit Garnen, Netzen, Heginen, noch anderem Gezeug, wie der Namen haben moͤchte, ganz und gar nicht fischen, sondern man sich der Orten innerthalb solcher Zeit des Fischens gaͤnzlich muͤssigen und enthalten solle.

[7] Siebendes; Verbieten Wir vor- und zu allen Zeiten die Teufels-Tracht, das Kraͤtz-Garn oder Traͤglen, die Greßling-Netz, das Hindersetzen der Garnen, das Fahen der Miglen und des Bruͤts, das Setzen der Watten, Tuch und Blachen an die Garn und Netz, das Henken der Benglen an die Garn, das Kauffen und Verkauffen der Fischen auf Mehrschatz, das Fisch-Feimen, die Geisel, das Schlinggen, die Hechtschnur, der zweyfache Angel zum Hecht, das Setzen der Beeren unter die Schaub, das Beitzen und Luͤdern gegen dem Blauling, samt dem Lupfen der Ferrinnen vor St. Verena-TagDate : 1. septembre (des fêtes religieuses), (mit dem Anhang, daß solche mit keinem engen Geschirr umsetzet, auch des Jahrs nicht mehr als einmahl gelupft werdind,) und alle Neuerung wider den Einung.

[8] Achtens: Es solle sich auch niemand unterstehen, den MuͤllibachLieu : unter der Sagen zu StadelhofenLieu : zur Zeit des Hasel-Laͤichs, und so lang derselbe waͤhret, weder mit Holz-Floͤtzen noch in ander Weg, zu beunruhigen, sondern ein jeder die Haß[p. 7]Saut de pagelen und das Bruͤt, sowohl der Enden als zu FeldbachLieu : , KuͤßnachtLieu : , KepfnachLieu : und in allen uͤbrigen Baͤchen des Zuͤrich-SeesLieu : , allezeit unbeleidiget und ungekraͤnkt lassen, und deren keine auf einige Weis und Wege nicht fangen.

[9] Neuntes: Selbst das Kraͤb solle nicht mehr, gleich vor etwas Zeit zu merklichem Schaden geschehen, einiger massen gestoͤhret, vielweniger aber aus dem See genommen, sondern in demselben zu Erhaltung des Laͤichs und Fasels unbetruͤbt und ruhig gelassen werden.

[10] Zehendes: Und gleichwie Wir in dem sechsten Punkt den Gebrauch alles Geschirrs in dem grossen Baan, aussert der Tracht und Schwaͤb verbotten, also wollen Wir gleichfalls, daß alle die Burdenen und Ferrinnen, welche vor Mitte Aprils nicht zusammen gelegt sind, bis zu ausgehendem MeyenDate : 31. mai still und unverruckt gelassen werden.

[11] Eilftes: Gleichergestalten soll das Land-Garn bis zu Anfang des Blauling-Laichs ohne fernere Beobachtung der bis anhin bestimmt gewesenen Um-Tagen in der Meynung gestattet und erlaubt seyn, daß selbiges bis mitten Augusti nach dem Obrigkeitlichen Brittli eingerichtet, und folglich ohne Saͤcke gebraucht werden, nachgehends aber gedachte Saͤcke zu dem Heurlings-Fang bewilliget seyn sollen.

[12] Zwoͤlftens: Wo aber die Gleissen sich Hauffenweis stellen, daselbst sollen die Garner und Weidleuth sowohl als auf der Thuͤnne an dem Hals, wann der Laich vorhanden ist, gar nicht ziehen doͤrffen.

[p. 8]Saut de page

[13] Dreyzehendes: Es solle auch der stehende Zug dem gehenden weichen, und niemand durch Faach, oder Ferrinnen, einen Zug verschlagen.

[14] Vierzehendes: In Ansehung des Heurling-Fangs wollen Wir, daß solcher laͤnger nicht mehr als vier WochenPériode : 4 semaines im Jahr waͤhren, und darzu allein der VormittagPériode : le matin des MontagsDurée répétée : 2 semaines, FreytagsDurée répétée : 6 semaines und SamstagsDurée répétée : 7 semaines gebraucht werden, mithin auch denen Fischern, welche den Heurling fangen wollen, obligen solle, sobald derselbe vorhanden, an seinem gebuͤhrenden Ort um die Bewilligung, denselben fangen zu moͤgen, gebuͤhrender massen anzuhalten.

[15] Fünfzehendes: Es solle zwar denen Haͤgling-Fischern, wenn sie sich an gebuͤhrendem Ort angemeldet, und die Erlaubniß nach dem Haͤgling zu ziehen bekommen, mit dem Haͤgling-Garn auch nach andern Fischen zu fahren gestattet, aber bisherigem Gebrauch zufolg nur den Halden nach und so zugelassen werden, daß im SommerPériode : été mit sothanen Gewerb gaͤnzlich nicht soll getriebenet, sondern selbiger mit Anfang des grossen Baans aus dem See gethan werden.

[16] Sechszehendes: Inzwischen solle kein Hegener, er hegene wann oder wornach er wolle, einem Garn vorhegenen.

[17]
[17.1] Siebenzehendes: Wegen des Roͤtheli-Netzes haben Wir Uns erklaͤrt, daß selbiges von dem HerbstPériode : automne bis zu dem Neuen JahrDate : 1. janvier erlaubt seyn solle, aber allein um die Felsen herum nach dem Roͤtheli, und nicht hinten in See, oder nach andern Fischen;
[17.2] und sollen die Grund- oder Schwaͤhten-Netz, so bald der Blauling im Laͤich und Baan, aus dem See gethan werden.

[p. 9]Saut de page

[18]
[18.1] Achtzehendes: Ferner erlauben wir die Triebenen und Laͤugeli-Netz, doch daß man solche bis nach ausgehendem Meyen nicht brauchen solle, und daß dieselben Netzen gebritten seyen, uͤber das Brittli und Maͤß, so darum gegeben ist;
[18.2] es solle auch ein Tribener niemahl in den Rohren, wol aber bey denselben, jedoch ohne Schaden und Verderbung, setzen und tribenen, anbey auch im Tribenen mit Steinen uͤberall nicht werffen, mit Schlagen der Rudern ins Wasser den Fisch nicht erwilden, keine Netze fuͤr die andere setzen, bey den Rohren nur ein Schif haben, und allein an den Halden und nicht uͤber die Faach hinaus tribenen;
[18.3] Wir wollen auch das NachtPériode : la nuit-Tribenen gaͤnzlich und in der Meynung abgestrickt und verbotten haben, daß man jeweils nur mit anbrechendem TagPériode : le jour zu tribenen berechtiget seyn solle.

[19]
[19.1] Neunzehendes: Die Forellen-Schnur lassen Wir auch dießmahl fuͤrbas mit dem Anhang erlaubt bleiben, daß man sie nicht anderst setzen thuͤe dann in der Hoͤhe, als das von Alter harkommen ist, und nicht ob sondern unter dem Halß zu WaͤdenschweilLieu : , und daß der Schnarch seye anderthalb EllenMesure de longueur : 1.5 aune , und der Toyß-Faden ein EllMesure de longueur : 1 aune .
[19.2] Gleicher Weise erlauben wir die Aal-Schnur in der Meynung, daß man keinerley Kerdel daran thun solle, dann Aeher Kerdel, oder todte Egli, und besonders daß niemand keinen lebendigen Kerdel daran thuͤe.

[20]
[20.1] Zwanzigstens: Dannethin geben Wir auch, auf Zusehen, die Bewilligung, zu einerQuantité : 1 tiefen Ferri zweyQuantité : 2 Behren zu sezen;
[20.2] mit dem ernstlichen Beysatz, daß die nun gemeldte Zahl nicht uͤberschritten, solchen nicht vor eingehendem Herbstmonat in den See gethan, und mit ausgehendem HornungDate : 28. février wiederum [p. 10]Saut de page herausgenommen, auch zu denjennigen, allwo sich die Gleissen sammlen und aufhalten, sie seyen gleich in der Tiefe, oder an der Halden, gar keine gesetzt werden sollen.

[21] Ein und Zwanzigstes: Die Bewerbung der Fischenzen betreffend, so solle jeglicher Weydmann, der seine habende Faach und Ferrinnen bewerben will, solches entweders selbst, oder durch seinen Lehenmann und Haußgenossen, oder durch jemand ander um den Taglohn, anderst aber nicht, thun moͤgen, und, sinteweilen der See allein gemeiner Stadt angehoͤrt, keiner befuͤgt seyn, einig Faach, oder Ferri, vielweniger aber seine ganze Fischenzen um ein Jahrgeldt, oder sonst auszulehnen, zu vertauschen, zu vertheilen, zu verkaufen, zu verschenken, oder Erbsweis zu vermachen, und einige der Einung entgegen laufende Aenderung, ohne Unser Vorwuͤssen und Gutheissen, darmit vorzunehmen.

[22] Zwey und Zwanzigstens: Wer auch, sowohl Burger als Landmann, seiner Fischenzen halber keinen Oberkeitlichen Lehen-Schein hat, der solle sich darum an seinem gebuͤhrenden Ort zeitlich anmelden, und ein jeder, ohne Ausnahm, bey Verlurst seiner Fischenzen, schuldig und verbunden seyn, denselben je zu zehen JahrenPériode : 10 années um erneuern zu lassen, und anbey zu Unseren Handen, nach Beschaffenheit des habenden Gewerbs, alle JahrDurée répétée : 1 année folgendes abzustatten:

[p. 11]Saut de page
Fuͤr einQuantité : 1 Tracht Garn 5 PfundUnité monétaire : 5 livres Geldt.
Fuͤr einQuantité : 1 Land-Garn 8 PfundUnité monétaire : 8 livres Geldt.
Fuͤr einQuantité : 1 Haͤgling-Garn 3 Pfund HaͤglingPoid : 3 livres poisson .
Je fuͤr 10Quantité : 10 Schwaͤb-Roͤtheli- und andere Netz. 1 PfundUnité monétaire : 1 livre 12 schillingUnité monétaire : 12 sous/sols .
Je fuͤr 8Quantité : 8 tribenen Netz. 1 PfundUnité monétaire : 1 livre 2 schillingUnité monétaire : 2 sous/sols .
Fuͤr einQuantité : 1 Fach 2 schillingUnité monétaire : 2 sous/sols .
Fuͤr einQuantité : 1 Ferri. 16 schillingÀ l’original : schillUnité monétaire : 16 sous/sols
Fuͤr die Erneuerung des Lehen-Scheins 1 PfundUnité monétaire : 1 livre 16 schillingÀ l’original : schillUnité monétaire : 16 sous/sols .

[23] Drey und Zwanzigstens und Letstens; Haben Wir den ganzen Bezirck von dem See, so gegen der Stadt ligt, von der St. Nicolai-StudLieu : hinweg, und deroselben beyden Seithen an das Land, und zwaren auf der Seithen gegen der EngiLieu : , gerad hinuͤber zum KreutzLieu : , so bey dem Landgut der Jungfrau GreblinPersonne : stehet, bis an den GrendelLieu : , fuͤr das kuͤnftige dergestalten gebannet, daß weder Landmann noch Hindersaͤß darinn weder Fischenzen besitzen, noch auf einige Weise fischen moͤgen, denen Burgeren aber allein in obangeregtem Bezirck, dem Fisch mit dem Angel, jedoch der Einung gemaͤß, nachzustellen, erlaubt und gestattet, der Gebrauch aber andern Geschirrs, es seye Garn, Netz oder anders, ohne zuvor erhaltene Hoch-Oberkeitliche Erlaubniß, allerdings verbotten seyn solle.

[p. 12]Saut de page

Was nun die Fischere des Niedern WassersLieu : ,6 samt dem FischmarktLieu : betreffen thut, so sollen die Herren Verordneten verschaffen

[1] Erstens: Daß die allhiesige Fischere des Niederen WassersLieu : , darunter die Muͤllere, welche unter ihren Muͤlli-Gewerben Fischenzen haben, auch verstanden und gemeynt sind, ihre Fisch an den bestimmten vierQuantité : 4 Tagen, namlich am MontagDurée répétée : 2 semaines, MittwochenDurée répétée : 4 semaines, FreytagDurée répétée : 6 semaines und SamstagDurée répétée : 7 semaines jedesmahl, und um zwey NachmittagHeure : 14:00, ausserhalb des FreytagsDurée répétée : 6 semaines, da sie VorPériode : le matin- und NachmittagPériode : l’après-midi feil haben moͤgen, zum Verkauf in den FischmarktLieu : liefern.

[2] Zweytens: Daß niemand die Fisch weder wenig noch viel, bey seinem Hauß, oder bey seiner Fischenzen (ohne allein den Wirthen, wann an SonntagenDurée répétée : 1 semaine, oder zu solcher Zeit, da selbigen Tags im FischmarktLieu : keine Fische zu bekommen gewesen, ihnen Gaͤste kommen) verkaufen, vielweniger solche auf dem Land und an Fremde verhandlen moͤgen sollen.

[3] Drittens: Sollen die Herren Verordneten die Nieder-WaͤsserLieu : -Fische nicht anderst als bey dem Gewicht verkauffen lassen, und fleißig bey dem bestimmten Fisch-Tax halten, massen der erhoͤchte Preiß der Edleren Nieder-WaͤsserLieu : -Fischen an der in dem FischmarktLieu : hangenden Fisch-Tafel auch ausgedruckt ist, uͤbrige Nieder-WasserLieu : -Fisch aber sollen nach dem Tax der Ober-WasserLieu : -Fischen ausgewogen, und der Preiß zu keinen Zeiten uͤberstiegen, wol aber verminderet werden moͤgen.

[p. 13]Saut de page

[4] Zum Vierten: Den Weydleuthen (sowohl denen welche eigene, als denen, welche Oberkeitliche Lehen-Fischenzen haben) dienet sonderheitlich zu gutem, daß die in der Allment bey der Papier- und ohnweit anderen Muͤllenen geweßte Faach und Fischer-Augen gaͤnzlich abgeschaft sind, und ohne Unser Wissen und Willen in der Allment, es waͤre denn, daß aus Befehl der Herren Kleinen Raͤthen fuͤr fremde Herren, selbige von Stands wegen zu verehren, gefischet werden muͤßte, nichts als was hernach erlaubt ist, unterfangen werden solle.

[5]
[5.1] Zum Fuͤnften: Auch solle von der oberen BruggLieu : hinweg bis zum oberen MuͤllistaͤgLieu : den Fischeren in ihren Weyden niemand Eintrag thun, sondern selbige darbey geschirmt werden;
[5.2] Jedoch aber jederem Burger erlaubt seyn, auf der obern und untern BruggLieu : , zu beyden Seithen derselben, deßgleichen auch an beyden Landvestenen der Einung gemaͤß, mit keinem verbottenen Aas, mit dem Schwaͤb-Angel, der Feder-Schnur und mit dem Geeren zu fischen, anderst aber nicht, aussert, daß das Groppen-Eisen, wie auf denen Landvestenen, also auch auf denen Woͤsch-Staͤgen, gebraucht werden mag.

[6] Zum Sechsten: Wer aber nicht Burger hiesiger Stadt ist, der soll sich des Fischens dieser Enden, und in der Allment gaͤnzlich muͤßigen und enthalten.

[7] Zum Siebenden: Es soll die Allment der LimmathLieu : , von dem oberen Muͤlli-StaͤgLieu : hinweg bis gen WipkingenLieu : in dem Bach, von allen Faachen, Reuschen und Behren setzen, item Garnen und Netzen, was Gattung die immer seyn moͤgen, gaͤnzlichen befreyet seyn und bleiben, und darinn niemandem, [p. 14]Saut de page als dem Burger hiesiger Stadt, wer der ist, in und aussert den Schiffen, doch anderst nicht dann mit dem Angel und der Feder-Schnur, zu Verbesserung seines Mahls, zu fischen, bewilliget und erlaubet seyn.

[8] Zum Achten: Vorbehalten die zweenQuantité : 2 Zuͤg des Jahrs, welche Wir den Fischeren LoblicherÀ l’original : Lobl Zunft zun SchiffleuthenOrganisation : an zweyenQuantité : 2 unterschiedlichen Tagen in keiner andern Meynung erlaubt haben, als daß sie jedesmahl vor denen Herren Verordneten um die Tags-Bestimmung anhalten, und die fahende Fische annoch selbigen Tags, oder wo der Fang gar groß waͤre, eine genugsame Anzahl, und dann in den folgenden Tagen alle die uͤbrige Fische so sie gefangen, in gesetztem Preiß zum Verkauff in den FischmarktLieu : liefern sollen.

[9] Zum Neunten: Nicht weniger zur Zeit des Lachs-Fangs moͤgen die Herren Verordnete unter guter Aufsicht, so Ihnen zu veranstalten obliget, das Zuͤnden zu gewissen NaͤchtenPériode : la nuit erlauben, jedoch, daß weder die Forellen noch einige andere Fische damit gefangen, oder verletzt werden moͤgen, und gleichwie der Lachs, sowohl denen auf LoblicherÀ l’original : Lobl Zunft zun SchiffleuthenOrganisation : einverleibten, als allen anderen Burgeren, zu stechen erlaubt ist, als solle auch ein jeder Burger, der einen oder mehr Laͤchs fahet, gleichwie die Landleuthe solche in den FischmarktLieu : , bey dem Gewicht und in bestimmtem Preiß, zu verkauffen schuldig seyn.

[10] Zum Zehenden: Gestalten die Fischere zu WipkingenLieu : , HoͤnggLieu : und AltstettenLieu : in ihrem Fischens-Bezirck den Lachs auf eine gleiche Weise fangen moͤgen.

[p. 15]Saut de page

[11] Zum Eilften: Besagte Fischere sollen hinfuͤhro nicht befuͤgt seyn, in der Burgerlichen Allment auf einicherley Weise zu fischen.

[12] Zum Zwoͤlften: Sie sollen auch, ein jeder in seinem Bezirck, sich aller Garnen zum Fisch-Fang muͤßigen und enthalten, ausgenommen das Stangen- und Lachs-Garn, welches aussert dem gewoͤhnlichen Eschen- und Forellen-Laͤich, welcher durch den Limmat-Knecht jederweil angezeiget, und nachgehends der dießfahls unumgaͤnglich nothwendige Baan wiederum eroͤfnet werden solle, ausserthalb der Allment zu gebrauchen bewilliget, zugleich auch, waͤhrend obangefuͤhrtem Laͤich, und bis nach voͤlligem Verfluß des angekuͤndigten Baans, all und jedes Fangen kleiner- ald grosser Fischen, auf was Weise solches immer geschehen moͤchte, mit Obrigkeitlichem Ernst verbotten wird.

[13] Zum Dreyzehenden: Hierbey haben die Herren Verordnete zu gewahren, daß Sie diese zweenQuantité : 2 Tag erst bestimmind, wann die Fischere LoblicherÀ l’original : Lobl Zunft zun SchiffleuthenOrganisation : ihre hieroben bewilligte zweenQuantité : 2 Zuͤg in der Allment gethan haben werden, und, daß es nicht bey truͤber LimmathLieu : geschehe.

[14] Zum Vierzehenden: Gleichwie die Fischere in der Stadt, also sollen auch die Fischere gedachter Dorfschaften schuldig seyn, nicht allein die an diesen zweenQuantité : 2 Tagen fahende Fische, sondern auch, was sie das ganze JahrPériode : 1 année hindurch in der LimmathLieu : fahen werden, auf den FischmarktLieu : zu liefern, und selbige nicht anderst als wie die Burger ihrer Fischen halber thund, zu verkauffen. Worbey ihnen erlaubt ist, zu SommerPériode : été- und HerbstPériode : automne-[p. 16]Saut de pageZeit, hiesigen Burgern, wann sie in diesen Gemeinden auf ihren Landguͤtern sich aufhalten, und dem Herr Pfarrer des Orts, auch etwas an Fischen, in Bescheidenheit und zu eigenem Gebrauch, nach der Tax-Ordnung zukommen zu lassen.

[15] Zum Fuͤnfzehenden: Wer Ober-WaͤsserLieu : - fuͤr Nieder-WaͤsserLieu : -Fische verkauffen wurde, der solle ohne Nachlaß mit 25 PfundUnité monétaire : 25 livres Buß belegt werden.

[16] Zum Sechszehenden: Die Ober-WaͤsserLieu : - GlattLieu : - und alle andere Fischere demnach belangende, sollen dieselbe, nicht weniger als die Nieder-WaͤsserLieu : -Fischer, schuldig seyn, ihre Fische auf den FischmarktLieu : zu fuͤhren, daselbsten feil zu haben und zu verkauffen, dessen Verschaffung die Herren Verordneten sich fleißig angelegen seyn lassen sollen.

[17] Zum Siebenzehenden: Wer wider die Ordnung und auf Mehrschatz Fische kauffet und verkauffet, wer auch neben dem FischmarktLieu : , oder theurer als der Tax ist, Fisch verkauffet oder kauffet, der soll ohne Verschohnen gebuͤsset werden.

[18] Zum Achtzehenden: GlattLieu : -Fischer, und die so ihre Fische nicht in den Schiffen herbringen koͤnnen, sollen an die gewissen Tage nicht gebunden seyn, sondern ihre feile Fische alle TageDurée répétée : 1 jour und Stunden, aussert am SonntagDurée répétée : 1 semaine, feil haben und verkauffen moͤgen.

[19] Zum Neunzehenden: Sie und die Ober-Waͤsser moͤgen zwaren solche wol ohngewogen hingeben, wann sie selbige wolfeiler als die Fisch-Tafel ausweiset, zu verkauffen veranlasset [p. 17]Saut de page und gewillet sind. So aber die Kaͤuffer solche wollen bey dem Gewicht kauffen, sind sie schuldig die Fische waͤgen zu lassen, und nicht mehr, als die Tafel mitbringt, fuͤr die Bezahlung anzunemmen, oder unter dem Tittul der Trinkgeldteren etwas zu erheben.

[20] Zum Zwanzigsten: Wo Ueberfluß an Fischen auf dem FischmarktLieu : ist, moͤgen die Herren Verordnete erlauben, daß der Fuͤrschuß, nach Abstattung des gebuͤhrenden Zolls, hinweg gefuͤhret werde, doch solle kein Fisch, der nicht vorharo auf dem Marckt offentlich feil gewesen, wieder hinweg gefuͤhrt, oder an die Fremde verkaufft werden; dahero die Fischwaͤgere, oder wann die Herren Verordnete es gut finden, die Fischer-Graͤnsen fleißig untersuchen lassen sollen.

[21] Zum Ein und Zwanzigsten: Wann dann wenig Fisch sich auf dem FischmarcktLieu : befunden, sollen die Herren Verordnete nicht allein der Ober-WaͤssernLieu : Schiffe und Graͤnsen, sondern auch alle Nieder-WaͤsserLieu : Floß-Schiff, visitieren lassen, und wo sich darinn etwas befunde, den FischmarcktLieu : damit versehen, und wann dann vorgegeben wurde, die Fische gehoͤren diesem oder jenem Herren, solle der, der ein solches vorgiebt, gestraft, und nichts destoweniger die Fisch zum Verkauff in den FischmarcktLieu : getragen werden.

[22] Zum Zwey und Zwanzigsten: Sie sollen auch verschaffen, daß in dem Verkauffen, sonderlich der Edleren Fischen, die liebe Theilsame beobachtet, sonderbar auch die Nieder-WaͤsserLieu : -Fisch unter die vorhandene Kaͤuffer also eingetheilt werden, daß die Ohnpartheylichkeit maͤnniglichem unter Augen leuchte.

[p. 18]Saut de page

[23] Zum Drey und Zwanzigsten: Wann die Nasen in die SihlLieu : hinauf streichen, und Burgere, sie seyen gleich von den SchiffleuthenOrganisation : oder andern Zuͤnften, solche in der SihlLieu : zu fangen Lust haͤtten, sollen sie sich hierum bey denen Herren Verordneten anmelden, und um Bewilligung anhalten, welchen dann die Erlaubniß zu ertheilen gebuͤhret, jedoch, daß kein Zug geschehe, als in Beyseyn zweyerQuantité : 2 Herren Verordneten, denen dann obligen soll, zu verschaffen, daß alle andere Fische, aussert den Nasen, wofehrn deren damit gefangen wurden, wiederum ins Wasser geworffen werdind, die Nasen aber sollen Sie in geringem Preiß in dem FischmarcktLieu : , und nicht anderstwo, verkauffen lassen.

[24] Zum Vier und Zwanzigsten: Und weilen dannethin nicht allein die ohnbeweglichen Fischgehalter, in Ansehung die Fische dardurch dem FischmarktLieu : gaͤnzlich entzogen werden, bey maͤnniglichem abgeschafft, und auch die schwebenden Fischgehalter oder Floß-Schiff, niemandem, als denjennigen, so das Recht haben Fische zu verkauffen, und solche im FischmarcktLieu : zu verkauffen pflegen, bewilliget und zugelassen sind, so sollen die Herren Verordnete nicht nur, mittelst monatlicherDurée répétée : 1 mois Visitation durch den Limmath-Knecht, sondern auch in eigen erstattender Aufsicht, fleißig gewahren, daß weder jez noch ins kuͤnftig, einiche ohnbewegliche Fischgehalter, weder im See noch in der LimmatLieu : , gemacht werdind, und nimmermehr zugeben, daß jemand, der seine Fische nicht zu Gutem des FischmarcktsLieu : aufbehaltet, und selbige darinn zu verkauffen das Recht hat, Floß-Schiff habe, massen solche, wie die Erfahrung gezeiget, meistens nur allein zu Hinderschlahung der Edleren Fischen von dem FischmarcktLieu : dienen, und also dem Marckt nachtheilig sind.

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Wann dann auch und endlich, zu Abhebung mehreren Schadens, und erforderlicher Bewerckstellung, daß der Fisch zu rechter Zeit, in rechter Groͤsse, mit rechtem Geschirr, und an seinem rechten Ort gefangen, verkaufft und gekaufft, und hiermit Unser angesetzte FischmarcktLieu : nach Eysch versehen werde, unentbehrlich nothwendig, daß alle und jede Fischere des ObernLieu : und Niedern WassersLieu : des JahrsDurée répétée : 1 année zum wenigsten einmahl auf das RathhausLieu : bescheiden, ihnen alle nun ermeldte Punkten durch eine ordentliche Vorlesung zu Sinn geleget, und zu dero pflichtiger Gehorsame ernstlich erinnert, anbey auch, sowohl beyde Fisch-Waͤgere, als der See- und Limmath-Knecht, zu wahrer Haltung ihrer Eyden und getreuer Wahrnemmung ihrer Pflichten, zum Nachdrucksamsten vermahnet werdind;
Als gehet Unser Hoch-Oberkeitlicher Befehl, Will und Ansinnen dahin, daß solches jaͤhrlichDurée répétée : 1 année unausbleibenlich in gehorsame Beobachtung genommen, allen Fischeren des ObernLieu : und Niedern WassersLieu : , beyden Fisch-Waͤgern, dem See- und Limmath-Knecht, zusamt denen SiebenQuantité : 7 Geschwohrnen Fischfuͤhreren, das benoͤthigte vorgelesen, eingeschaͤrfet, und also alles dasjennige beygethan werde, was zu Befoͤrderung Unsers Absehens, und zu um so vollkommneren Erfuͤllung beyder Ordnungen am zutraglichsten seyn wird, in beygefuͤgter anmercksamer Meynung, daß Diejennige aus Unserem Ehren-Mittel, welchen wir die Aufsicht und Handhab derselben anvertrauen, sich eifrig und unaussetzlich befleißind, auf all-vorgehendes, und insbesonders auf den Baan, welcher je nach Gestaltsame der Zeiten und Laͤichen des Fisches anzusagen und zu oͤffnen, zu verlaͤngeren und zu verkuͤrzen, und also in diesem Stuck mit aller Vorsichtigkeit und Sorgfalt zu verfahren ist, ein wachsames Auge [p. 20]Saut de page zu haben, alle Uebertrettere, je nach Beschaffenheit des Fehlers, und ohne Ansehung der Person, mit Geldt, Confiscierung des Geschirrs, Gefangenschaft und Verbietung des Sees, zu strafen, und an der einmahl bestimmten Buß, ohne sonders wichtig- und bewegliche Ursachen, das mindeste nicht nachzulassen, auch ob allen in vor- ausgedruckten Punkten enthaltenen Stucken unabweichend zu halten, und darinn weder wenig noch viel, nicht zu veraͤndern, nach Zusehen, bey oder hinweg zu thun, sintemahlen Wir Uns sothaner Sachen Minderung und Mehrung allein vorbehalten, und die Vollziehung Unserer Hoch-Oberkeitlichen Befehl- und Ordnungen in allen Treuen wahrgenommen haben wollen. Gleich Wir dann auch der Hoffnung und des Zutrauens sind, es werde ein jeder den gemeinen Nutzen bester maassen zu befoͤrdern, seinem tragenden Amt und Pflicht gebuͤhrend nachzuleben, und also alle Verantwortung, Oberkeitliche Straf, Ungnad und Schaden auszuweichen, sich aͤusserster Kraͤften angelegen seyn lassen.

Geben, im Jahr von der Geburth Christi unsers Herren und Heylands gezehlet, Eintausend, Siebenhundert, Siebenzig und SechsDate : 01.01.1776 – 31.12.1776.

Canzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .

[...]Non-pertinence éditoriale7

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Annotations

    1. Gemeint ist die Fischerordnung von 1710 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76).
    2. Gemeint ist die Erläuterung von 1759 (StAZH III AAb 1.12, Nr. 14).
    3. Der erste Teil der Ordnung betreffend die Fische im ZürichseeLieu : enthält im Gegensatz zur Fischerordnung von 1710 nur 23 Artikel. Erst im zweiten Teil über die Fische in der LimmatLieu : und den FischmarktLieu : gibt es 24 Artikel.
    4. Es handelt sich um die zwei Fischtafeln, welche lebensgrosse Abbildungen der Fische und deren Schonzeiten enthalten (vgl. KdS ZH NA I, S. 344-345). Seit der Fischerordnung von 1710 waren diese Angaben verbindlich. Die Tafeln wurden anlässlich des Neubaus des RathausesLieu : Ende des 17. Jahrhunderts im Jahre 1709 vom Maler Johann Melchior FüssliPersonne : erstellt und befinden sich noch heute im Zürcher RathausLieu : (Helbling 1919, S. 19).
    5. Zum Vertrag vom 7. Juni 1799 zwischen ZürichLieu : und RapperswilLieu : betreffend Gerichtsbarkeit im Kempratner WinkelLieu : , einem Bezirk im oberen ZürichseeLieu : , vgl. SSRQ SG II/2/1, Nr. 308.
    6. Die Unterscheidung zwischen OberwasserLieu : und NiederwasserLieu : bezieht sich auf ZürichLieu : . Während mit OberwasserLieu : der ZürichseeLieu : gemeint ist, bezeichnet NiederwasserLieu : die Wasserstrasse von ZürichLieu : der LimmatLieu : entlang. Die Zweiteilung lässt sich damit erklären, dass die eingesetzten Schiffe auf dem Fluss grösser als diejenigen auf dem See waren (Huber 1958, S. 63).
    7. Es folgen zwei Sachregister, welche sich einerseits auf den ZürichseeLieu : , andererseits auf die LimmatLieu : und den FischmarktLieu : beziehen.