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SSRQ ZH NF I/1/11 59-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 59-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung der Stadt Zürich betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von unter fremder Herrschaft stehenden Bürgern

1759 juillet 17.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von uneinheitlichen Verlängerungen des Bürgerrechts von Bürgern, die unter einer fremden Herrschaft leben, eine Verordnung mit acht Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass sich diese Bürger beim Kleinen Rat melden und um eine Bewilligung ersuchen sollen, da sonst der Verlust des Bürgerrechts droht. Die Erneuerung des Bürgerrechts muss alle sechs Jahre persönlich oder durch einen Anwalt beantragt werden. Falls sich der Bürger an einem weit entfernten Ort aufhält, kann die Obrigkeit die Frist auf zehn Jahre verlängern (I). Bei der Bürgerrechtsverlängerung müssen alle männlichen Erben des Haushalts genannt werden. Geregelt werden zudem die Fälle, in denen sich ein Sohn aus der väterlichen Gewalt begibt, sich in einer Zunft anmeldet oder sich in der Stadt oder Landschaft Zürichs niederlassen will (II). In Erbsachen müssen Bürger, die sich unter fremder Herrschaft befinden, der Stadt Zürich die ordnungsgemässe Abgabe (Abzug) leisten (III). Weiterhin wird geregelt, dass fremde Frauen, die sich mit einem Zürcher Angehörigen verheiraten wollen, eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) über ihre eheliche Geburt, ihren Lebenswandel, ihre persönliche Freiheit und ihre Zugehörigkeit zur reformierten Religion vorlegen müssen (IV). Ausserdem müssen sowohl fremde wie auch einheimische Frauen, die einen Zürcher Bürger heiraten wollen, dem Almosenamt 30 Gulden und dem Waisenhaus 20 Gulden bezahlen sowie beweisen, dass sie mindestens 400 (fremde) bzw. 300 Gulden (einheimische) eigenes Vermögen haben oder künftig erben werden. Mobilien zählen nicht zum Vermögen (V, VI). Bürger, die sich mit fremden Frauen, welche die oben genannten Erfordernisse nicht erfüllen, verheiraten und diese auf zürcherisches Gebiet bringen, werden des Landes verwiesen und verlieren ihr Bürgerrecht (VII). Männer, die katholische Frauen heiraten, dürfen bis ihre Frauen zum reformierten Glauben konvertieren oder sterben, weder in der Stadt noch auf der Landschaft leben. Zudem dürfen die Männer in dieser Zeit nicht von den üblichen Freiheiten und Landrechten Gebrauch machen (VIII). Zuletzt wird verordnet, dass auf der städtischen Kanzlei ein Buch geführt werden soll, worin alle Bürger, die sich unter fremdem Schutz befinden, sowie ihre Söhne mit eigenen Bewilligungen aufgeführt sind. Die Erneuerung des Bürgerrechts darf künftig nur dann gewährt werden, wenn der Bürger im Buch aufgeführt ist.

In ZürichLieu : lassen sich in der Frühen Neuzeit drei Bevölkerungsgruppen unterscheiden: Bürger, Hintersassen und Aufenthalter (zu den Hintersassen vgl. die Ausführungen zur Verordnung von 1794: SSRQ ZH NF I/1/11 96-1). Zu den Voraussetzungen für das Bürgerrecht zählten Wohneigentum und Grundbesitz innerhalb der Stadt, Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft oder Zunft sowie der Besitz von Waffen und einem Feuereimer. Neben der Nutzung der Allmende sowie der Möglichkeit zur Besetzung von städtischen Ämtern und Pfarrstellen auf der Landschaft war es den Bürgern als einzigen Stadtbewohnern erlaubt, ein zünftisches Handwerk auszuüben. Die vollständige politische Partizipation stand seit dem 17. Jahrhundert jedoch nicht allen Bürgern offen, sondern zunehmend denjenigen Geschlechtern, die aufgrund ihrer Regimentsfähigkeit in den GrossenOrganisation : und Kleinen RatOrganisation : gewählt werden konnten.

Während noch im 14. und 15. Jahrhundert infolge der Dezimierung der Bevölkerung wegen Pestepidemien und Kriegen zahlreiche neue Stadtbürger aufgenommen wurden, führten Übervölkerung und die wirtschaftlich ungünstige Lage ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu einer Begrenzung der Zuwanderung und erschwerten Erlangung des Bürgerrechts. Im 17. Jahrhundert kam es zu vereinzelten Neubürgeraufnahmen, die jedoch endgültig im Jahre 1723 endeten, als das Bürgerrecht geschlossen wurde. Erst 1796 wurde infolge des StäfnerLieu : Handels eine Verordnung erlassen, mit der das Stadtbürgerrecht für Personen, die im Zürcher Herrschaftsgebiet geboren waren, wieder geöffnet wurde (StAZH III AAb 1.16, Nr. 61).

Im Spätmittelalter bedeutete der Wegzug aus der Stadt ZürichLieu : , dass der Bürger sein Bürgerrecht verlor (vgl. die Verordnung betreffend Wegzug eines Bürgers von 1489: SSRQ ZH NF I/1/3 31-1). Dies wurde jedoch nach der Reformation abgeschwächt, indem das Bürgerrecht bestehen blieb, wenn die obrigkeitliche Bewilligung regelmässig erneuert wurde. Im 18. Jahrhundert war es sogar so, dass nicht alleine der Wegzug, sondern die nicht ordnungsgemässe Erneuerung für den Verlust des Bürgerrechts ausschlaggebend war, wie im vorliegenden Mandat ersichtlich ist. Ein Bürger konnte sein Bürgerrecht aber auch dann verlieren, wenn er sich mit einer fremden Frau verheiratete, die über keine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) sowie über ungenügende finanzielle Mitte verfügte (vgl. Mandat betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen von 1780: SSRQ ZH NF I/1/11 84-1). Schliesslich konnte das Bürgerrecht zeitlich suspendiert werden, wie Artikel VIII des vorliegenden Mandats zeigt (vgl. auch das Mandat betreffend Eheschliessungen mit Katholikinnen von 1755: SSRQ ZH NF I/1/11 58-1).

Bereits im Jahre 1723 erliess die Zürcher ObrigkeitOrganisation : eine Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerungen von Bürgern, die unter fremder Herrschaft standen (StAZH III AAb 1.9, Nr. 20). Am 17. Juli 1759 entschied der RatOrganisation : , dass eine erneuerte Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerungen gedruckt werden sollte (StAZH B II 905, S. 15-16). Darin sollten neben den Bestimmungen der Verordnung von 1723 ausserdem Ausschnitte der Mandate betreffend Eheschliessungen vom 22. März 1755 und vom 17. Juni 1755 gedruckt werden (SSRQ ZH NF I/1/11 58-1; StAZH III AAb 1.11, Nr. 90).

Zu Bürgern und Bürgerrecht in ZürichLieu : vgl. HLS, Bürgerrecht; Bock 2009, S. 196-202; Koch 2002; Schellenberg 1951, S. 22-35; Stahel 1941, S. 31-92; Weisz 1938, S. 173-194.

Texte édité

Satz- und Ordnung,
Die
Erneuerung des allhiesigen
Burger-Rechtens,
Der unter froͤmdem Schutz sich
aufhaltender Burgeren betreffend

Xylographie
Anno MDCCLIXDate : 1759.
[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page

Wir Burgermeister, Klein-
und Grosse Raͤthe, so man nennet
die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichLieu :
Organisation :
, thun
kundt und zu wuͤssen maͤnniglichem hiermit;
Demnach die Erfahrung von Zeit zu Zeit gezeiget, daß bey Erneuer- und Beybehaltung des allhiesigen Burger-Rechtens von Seiten der an der Froͤmde sich aufhaltend-
verburgerter, grosse Ungleichheit vorgegangen, indeme einige
derselben, solche zu gebuͤhrender Zeit vor unserem Kleinen
Rath
Organisation :
erneueren lassen, andere aber ohnbegruͤndt vermeynen
wollen, mit Unterlassung dessen, und alleiniger Abfuͤhrung der Gebuͤhren auf LoblLoblicher Constafel und ZuͤnftenOrganisation : , sothanes Burger-
Recht beybehalten zu koͤnnen; weilen nun daraus leichtlich
vil Unordnung, auch dem eint- und anderen, bey auf solche
Weise verliehrendem Burger-Recht, selbsten grosser Schaden und Nachtheil erwachsen moͤchte; als haben wir, in reiffer der Sachen Ueberlegung, eine hohe Nothwendigkeit zu
seyn ermessen, die alte hierum befindliche Satz- und Ordnung
zu erfrischen und zu erneueren, zumahlen selbige zu jedermaͤnniglichs Nachricht und Verhalt, und damit solche
jederem abwesenden von seinen hiesigen Verwandten zur
Nachricht und ausweichender Verabsaumung des Burger-
Rechts, ohne Anstand wuͤssenthaft gemachet und communiciert werden koͤnne und solle, durch offentlichen Truk publicieren zulassen, wie dann solches durch einen Ausschuß aus [p. 4]Saut de page
Unserem Mittel bewerkstelliget, und hierauf von Uns gutgeheissen und bestaͤthiget worden, in Weis und Form wie hernach folget:


Wo und wann, die unter froͤmdem Schutz sitzende das Burger-Recht zu erneueren haben


I. Es solle ein jeglicher Burger, er seye verehelichet,
oder aussert seines Vatters Haushaltung unverehelichet, welcher mit Feuer und Liecht, unter froͤmdem Schutz und Schirm,
so wol in- als aussert der EydgnoßschaftLieu : , entweder wuͤrklich
und haußhaͤblich sitzet, oder kuͤnftighin sich unter einen solchen froͤmden Schutz und Schirm begeben und niderlassen
wurde, bey Verlurst seines Burger-Rechts, sich vor Unserem Kleinen RathOrganisation : anmelden, und eine Oberkeitliche PatenteChangement de police
hierum gebuͤhrend auswuͤrken, auch solche auf das laͤngste je
zu sechs JahrenPériode : 6 années um, an gleichem Ort, entweder selbst,
oder durch einen Anwalt widerhohlen, und den weiteren Aufenthalt gehorsamlich ausbitten; zum Fahl aber einer so weit
von hier entfehrnet waͤre, daß in Zeit von sechs JahrenPériode : 6 années sein
Burger-Recht zu erneueren ohne seine Schuld verabsaumet
wurde, auf solchen Fahl hin, die Oberkeitliche DispensationChangement de police
je nach sich eusserender Bewandtnuß, sich bis auf zehen JahrPériode : 10 années
erstreken moͤgen solle, in der fehrneren Meynung;


Was hierzu erforderet werde, und All-JaͤhrlichDurée répétée : 1 année
abzustatten


II. Daß bey jeder solcher Erneuerung die Haubt-PatenteChangement de police vorgeleget, und von jederem seine Maͤnnliche Leibes-
Erben nammhaft gemachet, und gleichem Instrument, so lang
sie in seinem Gewalt und Haushaltung verbleiben, specificierChangement de police[p. 5]Saut de pagelich einverleibet; Fahls aber der eint- oder andere solcher Soͤhnen, aus des Vatters Gewalt und Haushaltung kommen
thaͤte, es waͤre durch den Todfahl des Vatters, oder daß ein
solcher einen eignen Rauch, Gewinn und Gwerb fuͤhren, oder
aber sich verehelichen wurde, dannzumahl ein jeder derselben
besonderbahr und vor sich, die Aufbehaltung des Burger-
Rechts auszuwuͤrken, und ein eigne PatenteChangement de police auf obangeregte
Weise zu begehren, zumahlen bey erstmahliger Auswuͤrkung
deren und beschehender Einverleibung einer Zunft, oder Fahls
er bereits zu der Zeit, da er annoch unter des Vaters Gewalt sich befunde, einer Zunft sich einverleiben thaͤte, sich gegen Uns zu allen denjenigen Pflichten, welche ein Burger auf
sich hat, schriftlichen verbindlich und unverwuͤrffig zu machen;
mithin so bald er hernacher in allhiesige Stadt ald Landschafft,
entweder sich haushaͤblich zu setzen, oder sonsten um anderer
Ursachen wegen kommen wurde, ehe und bevor er der Freyheiten seiner zuvor erkaufft- oder erneuerten Zunfft-Gerechtigkeit genoß und theilhaft werden mag, den Burger-Eid zu
schweeren schuldig; inzwuͤschen aber jeglicher also unter froͤmdem Schutz sich befindender- oder koͤnftig dahin sich begebender Burger, auf seiner angenommenen- oder von seinem Vatter her habenden Zunfft, die gewohnliche Steur und Braͤuch
JaͤhrlichDurée répétée : 1 année abzustatten pflichtig seyn solle.


Was bey sich ergebenden Erbs-Faͤhlen zu beobachten


III. Wann auch einem solchen unter froͤmdem Schutz
sich befindenden- oder koͤnftig dahin sich begebenden Burger,
waͤhrend seinem Aufenthalt unter froͤmdem Schutz, in hiesiger
Stadt ald Landschafft, etwas Haabs und Guts Erbsweis
anfiele, solle gemeiner Unserer Stadt, von demselben der ge[p. 6]Saut de pagebuͤhrende Abzug, ohnangesehen der bewilligten Burg-Rechts-
Offenbehaltung, gehoͤren und gereicht werden.


Von froͤmden Weibs-Persohnen, so sich mit allhiesigen Burgeren verheurathen


IV. Alle und jede froͤmde Weibs-Personen, welche
in hiesige Stadt oder Landschaft durch Heurath einzuziehen gesinnet sind, sollen bevorderst durch mitbringende oberkeitliche
AttestataChangement de police oder so geheissene Weiber-Brieff ihrer ehelichen
Geburth, ehrlichen Lebens und Wandels, und daß sie niemandem mit Leibeigenschafft zugethan seyind, auch keinen nachjagenden Herren habind, besonders aber, daß sie zu Unserer
reformierten evangelischen Religion sich bekennind, genugsamme und glaubwuͤrdige Gezeugniß darzuthun und vorzuweisen
haben.1

V. Nichtweniger sollen diejenigen Weibs-Personen,
welche aussert unseren Gerichten und Gebiethen gebuͤhrtig, und
vorhabens sind an hiesig-verburgerte sich zu verheurathen,
vor offentlicher Verkuͤndigung der Ehe zu Handen des allhiesigen Allmosen-AmtsOrganisation : dreyßigUnité monétaire : 30 florins , und zu Handen des Waysen-
Hauses
Organisation :
zwanzig GuldenUnité monétaire : 20 florins baaren Gelts wuͤrklich erlegen, bezahlen und entrichten, auch die hierum zu empfangende Quittungen aufzuweisen schuldig seyn; wobey ihnen ferners obliget, durch formliche und hinlaͤngliche Beweißthuͤmmer anzuzeigen, daß sie wenigstens vierhundert GuldenUnité monétaire : 400 florins eigenen Vermoͤgens entweders dermalen allbereit wuͤrklich besitzind, oder
aber kuͤnfftighin von den Ihrigen ohnfehlbar zu beziehen haben werdind; zumahlen in dem ersteren Fahl sie das vorweisende Vermoͤgen mit feyerlicher Anlobung ihr wahr- unstreitiges Eigenthum zu seyn bestaͤten, in dem letzteren Fahl aber [p. 7]Saut de page
darum ein von ihrer Oberkeit und denen ihrigen gefertigtes
glaubwuͤrdiges AttestatumChangement de police mitbringen, und solches zu sicherer Verwahrung Unserem geordneten Schirmvogtey-AmtOrganisation :
uͤbergeben, auch erst hernach und nicht fruͤher die Verkuͤndigungen solcher Ehen den Fortgang haben sollen; in der ausgetrukten klahren und deutlichen Meinung, daß unter obausgesetzten Summ der vierhundert GuldenUnité monétaire : 400 florins , weder Beth noch
Kasten, Schmuk, Kleider, noch einig-andere Fahrnuß,
keinesweg sollen moͤgen angerechnet werden.2

VI. Was aber diejenige Weibs-Personen anbetrifft,
welche aus Unserer Bottmaͤßigkeit gebuͤrthig, und willens
sind, an allhiesige Verburgerte sich zu verehelichen, sollen dieselbe nach Anweisung naͤchst-vorhergehenden Articuls pflichtig
seyn, die resprespectivenChangement de police dreyßigUnité monétaire : 30 florins und zwanzig GuldenUnité monétaire : 20 florins Unserem Allmosen-
Amt
Organisation :
und WaysenhausOrganisation : baar abzufuͤhren, und zugleich zu beweisen und anzuloben, daß jede dererselben daruͤberhin annoch
dreyhundert GuldenUnité monétaire : 300 florins wahr-eigenthuͤmlicher Mittlen (einiche
Fahrnuß vorbedeuteter maassen nicht eingerechnet noch begriffen) entweders wuͤrklich besitze, oder in Zukunfft von denen
Ihrigen zu erben und zu beziehen habe; da nachdem dieses
alles vorher gegangen seyn wird, die offentliche Heyraths-Verkuͤndigung, und nicht anders ihren Fortgang haben mag.3

VII. Wurde aber ein allhiesiger verburgerter eine froͤmde
Weibs-Person als seine wuͤrkliche Ehefrau mit sich heimbringen, welche obbestimmte Mittel und uͤbrige ausgesetzte
Erforderlichkeiten nicht aufweisen koͤnnte, solle ein solcher mit
derselben lediger Dingen hinweggewiesen werden, und zugleich
er selbst seines eigenen Burger-Rechtens verlurstig seyn. Fehrner ist

VIII. Von Uns angesehen und verordnet, daß diejenige
Mannspersonen, welche an Catholische Weiber sich verheurathen, von solcher Zeit an, bis entweders ihre Ehegenossen zu [p. 8]Saut de page
dem reformierten Christlichen Glauben sich bekennen, folgsam
hiesiger Kirche sich offentlich einverleiben, oder bis selbige mit Tod
abgehen thun, weder in hiesiger Stadt noch Landschafft wohnen
moͤgind, auch keiner von hiesigem Burger-Recht herruͤhrende
oder abhangende Freyheiten, Gerechtsammen, Vortheilen und
Genusses weder innert noch aussert Landes faͤhig, sondern gaͤntzlich darvon ausgeschlossen heissen und seyn sollind.4

Damit nun aber diesem allem desto geflissener nachgelebt
und eine exacteChangement de police Ordnung gehalten werde, solle in unserer Stadt-
Cantzley
Organisation :
ein eigen Buch der also unter froͤmdem Schutz und
Schirm sich befindender oder kuͤnfftighin begebender Verburgerter verfertiget, darinnen eines jeden und seiner unter seinem
Gewalt annoch stehender Soͤhnen Nammen; die Zeit seines Wegzugs; der Ort wohin; auch zu was Zeiten die Verlaͤngerung
des Burger-Rechts begehrt worden, ordentlich verzeichnet,
zumahlen in diserem Buch oder MatriculChangement de police einem jeden aus seines
Vatters Gewalt und Haushaltung auf oberlaͤuterte Weis gekommenen und mit einem eigenen PatentChangement de police versehenen Sohn ein
eigener Hoff gehalten, folgsam keiner ohne Vorweisung einer
Zeugsamme aus der CantzleyOrganisation : , daß er sothanem Buch oder MatriculChangement de police einverleibet, und die Unterhaltung des Burger-Rechts
nicht verabsaumet worden seye, weder von dem Kleinen RathOrganisation :
zu erstmahliger Erneuerung des Burger-Rechts gelassen, vilweniger auf einer Zunfft angenommen, und ihme die Zunfft-
Gerechtigkeit gestattet werden;

Bey welchem allem, Unser ernstlicher Wille und Meinung
ist, daß maͤnniglich diser heilsamen Ordnung geflissentlich nachzukommen, und ihme selbsten vor Nachtheil und Schaden zu
seyn sich bestens angelegen seyn lassen solle.

Geben den 17. Tag Heumonat, von der gnadenreichen Menschwerdung und Geburt Jesu Christi unsers lieben Herrn
und Heilands gezehlt, Eintausent, Sibenhundert,
fuͤnfzig und Neun Jahre
Date : 17.07.1759
.

Annotations

    1. Der Inhalt dieses Artikels wird in Artikel I des Mandats betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen von 1780 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 84-1).
    2. Der Inhalt dieses Artikels wird in Artikel II des Mandats betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen von 1780 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 84-1).
    3. Der Inhalt dieses Artikels wird in Artikel III des Mandats betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen von 1780 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 84-1).
    4. Der Inhalt dieses Artikels wird in Artikel 3 des Mandats betreffend Eheschliessungen mit katholischen Frauen von 1755 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 58-1).