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SSRQ ZH NF I/1/11 53-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 53-1

Licence : CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Verkauf und Handel des Schiesspulvers

1738 avril 9.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat aufgrund des weit verbreiteten Verkaufs minderwertigen und gefährlichen Schiesspulvers durch fremde Pulvermacher. Verordnet wird, dass für den Pulververkauf gemäss den früheren Ordnungen das Zeugamt zuständig ist. Das Kaufen und Verkaufen von fremdem Schiesspulver ist daher verboten. Es darf nur noch Pulver, das vom verordneten Zeugmeister im Zeugamt an die bewilligten Pulverhändler zu einem gerechtfertigten Preis abgegeben wurde, verwendet werden. Zur besseren Konservierung und zur Verhinderung des Mischens mit minderwertigem Pulver wird eine Anleitung gegeben. Die bewilligten Pulverhändler erhalten für den Verkauf an bestimmten Orten der Landschaft eine festgelegte Menge an Schiesspulver gegen Barzahlung. Des Weiteren werden alle bewilligten Pulverhändler ermahnt, minderwertiges Schiesspulver von fremden Händlern zu konfiszieren, dies dem Zeugmeister abzugeben und sowohl Käufer wie auch Verkäufer dem Obervogt oder dem Landvogt gegen Belohnung anzuzeigen. Personen, die aus Gewinnsucht die Bestimmungen dieses Mandats überschreiten, indem sie ohne Bewilligung Schiesspulver verkaufen oder mit minderwertigem, fremdem Pulver heimlich handeln, werden mit der Konfiskation des Pulvers, einer Geldbusse oder Gefangenschaft bestraft. Zuletzt erfolgt die Anweisung an die Zeugmeister sowie an alle Obervögte, Landvögte und Amtleute, dass auf die Einhaltung des Mandats Acht gegeben werden und jegliche Zuwiderhandlung bestraft werden soll.

Texte édité


Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : , entbieten
allen den Unseren, in Unseren Staͤdten, Landen Gerichten und Gebieten
Wohnhafften, Unseren gnaͤdig- goͤnstig- und geneigten Willen, und darbey zuvernehmen; Was
Massen Wir zu Unserem empfindtlichen Bedauren und Mißfallen grundlich berichtet worden, wie so wohl in Unserer Stadt als auch
an gar vielen Orthen Unserer Landschafft, von Froͤmden Pulvermacheren gar schwach und geringhaͤltiges Pulver heimlich verkaufft und
verhandlet werde, welches man in genauer Probirung fast allerdings ohnnuͤtz und so schlecht befunden, daß nicht nur ein ehrlicher
Bidermann, gleichsam seinen Feind auf hoͤchste Gefahr hin bey sich selbst aufbehaltet, in dem er darmit nicht nur seinen eigenen Leib
so viel als wehrloß machet, und also sich nicht behoͤriger Massen beschirmen kan, sondern auch dem lieben Vater-Land, in hierverbrechendem Nothfall: (Den Gott jederzeit gnaͤdig abwende:) schlechte oder gar keine Dienst zuleisten tuͤchtig wird;
Als haben
Wir so nachdencklichem Unheil fuͤrs kuͤnftige vorzubiegen, und zuverschaffen, daß jedermaͤnniglich der Unseren, zu eignem und gemeinnen werthen Vater-Lands Schirm, mit guten waͤhrschafften Pulver versehen seyn moͤge, aus obligend-hoher Pflicht eine ohnumgaͤngliche Nothdurfft ermessen, die vor diesem zu unterschiedenlichen mahlen angesehene alt hergebrachte Ordnung zuerfrischen, und den Pulver-Verkauff wiederum ohne jemands Vernachtheilung zu Unsers Zeug-AmtsOrganisation : -Handen zunehmen;
Dessentwegen dann hinfuͤro in
Unseren Staͤdten und Landen alles Kauffen und Verkauffen des froͤmden Buͤchsen-Pulvers gaͤnzlich abgekennt, und verbotten seyn,
und derohalben in Unsern Gerichten und Gebieten, kein ander Pulver als das, so man aus Unserem Zeug-AmtOrganisation : nehmen wird, auch
von niemand anderm, dann von denjenigen welche Unsere verordnete Zeugmeister an erforderlich- und bequemen Orthen Unserer
Landschafft bestellen, verkaufft werden, nach jemand der Unseren sich anderwerths har, mit benoͤthigtem Pulver versehen moͤgen,
in der Meinung daß in Unserem Zeug-AmtOrganisation : gut waͤhrschafft Zil-Pulver, in einem rechten und billichen Preiß: (so daß die bestellte Verkaͤuffere fuͤr ihre Muͤhe auch etwas Genusses haben koͤnnen,) hinweggegeben;
zumahlen wie und an was fuͤr Orthen man das Pulver
zu desto besserer ConservirChangement de policeung aufbehalten muͤsse Anleitung ertheilt, auch (zu Verhuͤtung daß man kein froͤmdes Pulver unter hiesiges mischen koͤnne,) an denen auf der Landschafft zum Pulverkauff bestimmeten Orthen, nur einem bestelten Pulver-Haͤndler ein gewuͤßes QuantumChangement de police gegen barer Bezahlung abgefolget werden solle. In dem fehrneren Verstand, daß dieseren angeregter Massen von
denen Zeug-Meisteren, bestelten Pulver-Verkaͤuffern erlaubt seyn solle gegen allen Froͤmden und andern so auf oberzehlte Weiß mit schlecht-
und froͤmden Pulver im Land husieren, auf jederweilliges betreten mit der ConfiscationChangement de police verfahren, und ohne einige Hinderung dieses
Pulver hinwegnehmen zu moͤgen; Mit der Erlaͤuterung daß sie solches confiscierChangement de policetes Guth jederweilen zuhanden Unserer verordneten
Zeug-Meistern einliffern, und denenselben, oder so es auf der Landschafft beschaͤhe, Unsern dortigen Ober- oder Land-Voͤgten,
diesere Frefler, so wohl Verkaͤuffer als Kaͤuffer zu gebuͤhrend-ernstlicher Abstraffung leiten und anzeigen sollen, da ihnen dann jederweilen nach gestaltsame der Sach eine proportionirChangement de policete Belohnung zugestelt werden wird;
Wurde dannethin auß gewuͤhnsuͤchtigem Trib,
der eint oder andere von den bestelten Pulver-Verkaͤuffern selbst, dieß Unser wohlgemeintes Gebott zu uͤbertretten, oder einer der nicht hervorgeordnet waͤre, diesen Pulver-Verkauff, zu unterfangen sich nicht scheuen, ald auch ein Froͤmder einiches Pulver in das Land zubringen,
und heimlich oder offentlich zuverkauffen unterstehen; So sollen ein Heimscher wegen seiner Ungehorsame, als ein an dem Vatter-Land
vorsetzlich Untreuer, und der Froͤmde als ein offenbahrer Betrieger nicht nur mit der obaußgesetzter ConfiscationChangement de police, sondern auch mit
ohnaußbleiblich- ernstlicher Gelt-Buß, oder Gefangenschafft, je nach gestaltsame des Fehlers, gestrafft und angesehen werden.

Derowegen zu genauer Beobacht- und Handhabung dieseres Unseres zu der Sicherheit der lieben Unserigen, und gemeinen LLieben Vatter-Lands Nutzen einig abzihlenden bestgemeinten Mandats; Wir hiermit Unseren jederweilen verordneten Zeug-Meisteren, so auch
allen Unsern Ober- und Landvoͤgten und deroselbe Beamteten, den ernstlichen Befehl ertheilen, hierum ein gefliessenes Aufsehen zuhaben,
und diejenigen, so darwider handlen und gefahr- oder betriegerlicher Weiß sich vergreiffen und fehlbar erfunden wurden, mit ConfiscationChangement de police
der Waar, und ernstlicher Gelt-Buß, oder nach gestaltsam des Fehlers auch mit Gefangenschafft, wie obgemelt, ohnverschohnt abzustraffen; Dessen wegen dann ein jeder ihme selbsten hierinn vor Straff, Schaden und Ungelegenheit zu seyn wohl wuͤssen wird.

Geben, den neunten April, im Jahr nach Christi Geburt gezehlet, Eintausend, Sibenhundert, Dreysig und Acht JahreDate : 09.04.1738.

Cantzley ZuͤrichLieu : Organisation : .
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