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SSRQ ZH NF I/1/11 45-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 45-1

Licence : CC BY-NC-SA

Münzmandat der Stadt Zürich

1721 avril 22.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der missbräuchlichen Verwendung von verrufenen Münzsorten sowie infolge von Wucherpraktiken ein erneuertes Münzmandat. Zunächst werden die Paritätswerte zwischen fremden und einheimischen kleinen Sorten definiert. Danach legt die Zürcher Obrigkeit fest, welche fremden Münzen verboten sind. Bei Zuwiderhandlung sowie Wucher und Münzspekulation wird die schuldige Person mit 50 Talern Geldbusse, Konfiskation der verbotenen Münzen oder einer sonstigen angemessenen Strafe bestraft. Zuletzt wird festgehalten, dass das Mandat am kommenden Sonntag von allen Kanzeln verkündet wird.

Zu den Hintergründen des zürcherischenLieu : Münzwesens im 17. und 18. Jahrhundert vgl. die Ausführungen zum Münzmandat von 1638 (SSRQ ZH NF I/1/11 20-1).

Texte édité


Wir Burger-Meister / klein und große Rähte
so man nennet die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichLieu :
Organisation :
: Entbieten allen und jeden
Unseren Angehoͤrigen / in Unseren Staͤdten / Landen / Gerichten und Gebiethen wohnhafft / Unseren gnaͤdigen wolgeneigten Willen / und darbey zuvernemmen; Demenach Wir die Zeithero gewahren muͤssen /
daß unerachtet Unser allein zu Wolfahrt der lieben Unseren abzweckenden Mandaten auch beschehener Lands-Vaͤtterlicher Verordnungen nicht nur die sogenante PiecliChangement de police als auch andere theils voͤllig verruͤffte / theils in dem Werth abhin gesetzte Muͤnz-Sorten in Unseren Gerichten und Gebiethen und zwahren letstere auch in erhoͤhertem Preiß von und an die Unsere eingenommen und außgegeben / sondern auch
hierdurch selbige und annebst noch andere geringhaͤltige Reichs-Muͤnzen je mehr und mehr in selbige zu nicht geringem Land-Schaden einschleichen / auch hierbey ein hochstraffbarer Wucher und Eigennutz von verschiedenen außgeuͤbet worden:
daß Wir auß obligend Lands-
Vaͤtterlicher Vorsorg hierwider ein erforderliches Einsehen zuthun Uns bemuͤssiget befunden / und nach reiffer Erdaurung der Sachen Bewandnuß diesem allem moͤglichst vorzubiegen kein dienstlicher Mittel erachtet als ersagt Unsere hierum wuͤrklich in Truck außgegebne Mandat theils zuerneueren / theils aber zuverschaͤrffen. Gestalten dann hiemit an alle Unsere Angehoͤrige zu Stadt und Land Unser ernstlicher
Befehl / Will und Meinung gelanget / daß alle Reichs-Muͤnz / was Nammen selbige haben mag / die Groschen aller Gattung mit eingeschlossen / (als welche alle Wir von Unser Stadt und Land hiemit allerdings verruͤfft haben wollen:) hinfuͤro in Unseren Gerichten und Gebiethen
in gar keinem Werth / die so genante PiecliChangement de police aber zu Stadt und Land in allem Handel und Wandel von noch gegen Maͤnniglich weder
Froͤmbden noch Heimbschen in keinem andere Preiß als eines um anderthalben hiesiger BatzenUnité monétaire : 1.5 batz/bache de Zurich / und je ZehenQuantité : 10 derselben um Vierzehen gute
Batzen
Unité monétaire : 14 batz/bache de Zurich
weder eingenommen noch außgegeben / solche auch in diesem angesetzten Preiß keine Landwaͤhrung seyn / zu Abloͤsung der Capitalien
nicht gebraucht / noch sonsten in anderweg Jemand darmit beschwehrt werden moͤgen solle;
Und lassen es uͤbrigens bey Unseren vormahligen Mandaten / Krafft deren die Neuen LucernerLieu : und Bischoff-BaßlerLieu : oder BruntruterLieu : Zwoͤlff-Schillinger oder Fuͤnf-Baͤtzler auf
Eilff Zuͤrich-SchillingUnité monétaire : 11 sous/sols de Zurich abgesetzet / alle andere froͤmbde kleine Hand-Muͤnzen / als LucernerLieu : Halb-Batzen / FreyburgerLieu : Zwoͤlff- und
Sechs-Schillinger / ganz und halb Batzen / Schilling und Creutzer / NeuburgerLieu : Halb-Batzen / samt allen anderen froͤmbden etwann auf kommenden neuen Muͤnzen / bis Wir deren Werth bestimmet / verbotten sind: sein lediges und voͤlliges Verbleiben weiters haben
/ und wollen hiemit auch selbige kraͤfftigster Massen bestaͤten / alles in der außtruckenlichen Meinung / daß wer einige von den obbenanten verruͤfften /
oder zwahr erlaubt aber in dem Preiß abgesetzten Muͤnzen in Unseren Landen / Gerichten und Gebiethen anderst als obangesetzt einzunemmen oder außzugeben sich unterstehen solte / selbiger mit einer Buß von Fuͤnfzig ThalerUnité monétaire : 50 thaler oder nach Beschaffenheit des Fehlers noch mit einer
hoͤcheren ohne Ansehen der Person belegt werden solle; Und weilen Wir uͤber das noch hoͤchstmißfaͤllig vernemmen muͤssen / daß sonderlich
mit obbemerkten geringhaͤltigen Muͤnzen eine unverantwortliche Kipperey / Wucher und Aufwechsel so wol von Burgeren / Landleuthen /
als Froͤmbden getrieben / auch von dergleichen Muͤnzen so wol auß froͤmbden Orthen in Unser Gebieth gesendt als auch beschickt werde;
Als werden Wir auch solch Lands-verderblichem Eigennutz zusteuren fuͤr das Koͤnfftige dergleichen in Unser Land gesendt und beschicktes
verruͤfft ald geringhaͤltiges Gelt darmit Wechsel und Wucher zutreiben / nicht allein ohne Ansehen der Person / wie hoch sich auch die Summa belauffen wurde / confisciChangement de policeeren / sondern auch einen solchen Fehlbaren / wie nicht weniger die so sonst in Unserer Stadt und Land mit
Aufwechßlung der Sorten und anderen dergleichen eigennuͤtzigen Gesuͤchen sich uͤbersehen solten; nach beschaffnen Dingen mit mehrerer
Obrigkeitlicher Straff und Ungnad ansehen;
Und damit diesem wolgeneigt Obrigkeitlichem Ansinnen treulich nachgelebt werde / so solle diß
Unser Mandat naͤchstkommenden SonntagDate : 27.04.1721 ab allen Cantzlen zu Stadt und Land offentlich verkuͤndet und auch gehoͤriger Orthen angeschlagen werden / und haben Unsere eigens hierzu verordnet geliebte Mit-Raͤth (als welchen auch hierzu die noͤhtige VisitationChangement de policeen vorzunemmen hiemit der Gewalt ertheilet ist:) auf alles darwider vorlauffendes in der Stadt gefliessne Aufsicht zutragen / auch Unsere Ober- und
Landvoͤgt in Ihren anvertrauten Vogteyen hierauf gehoͤrige Acht zuhalten und allerseiths die betrettend Fehlbaren zu obangesetzter Straff
ohnnachlaͤßlichen zuziehen / vor welcher und weiterem Schaden und Ungelegenheit Jedermaͤnniglich durch gehorsame Beobachtung desselben
sich selbsten zuvergaumen sich angelegen seyn lassen wird.
Geben Dienstag den Zwey und Zwanzigsten Tag April / von der Gnadenreichen
Geburth Christi unsers Heilands gezellt Eintausent / Siebenhundert / Zwanzig und Ein Jahr
Date : 22.04.1721
.
Cantzley der Statt ZürichLieu : Organisation : .
[fol. v]Saut de page
[Note dorsale au verso en haut à droite par une main du XVIIIe siècle :]
1721Date : 1721.
die piecli uund aandere mmehr
betreffend.