Wir Burgermeister
und Rath der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation :
entbieten allen und jeden Unseren
Angehoͤrigen in Unseren
Staͤdten / Landen / Gerichten und
Gebiethen Unseren gnaͤdigen geneigten Willen
und alles Guts / auch darbey zuvernemmen / welcher
massen auf naͤchst von Gottes Guͤte erwartenden
Neujahrs-TagDate : 01.01.1719
zweyhundert JahrePériode : 200 années werden
verflossen seyn / da der grundguͤtige Gott aus
ohnaußsprechlicher Gnade und Barmherzigkeit
den Anfang gemachet durch das heilsamme
Werk der hoͤchstselligen Reformation das Liecht
des HeiligenÀ l’original : H Evangelii in Unseren Stadt und Landen
zu hellem Glanz und Schein wieder zubefoͤrderen /
und Sein allein selligmachendes Wort rein und
ohnverfaͤlschet wieder harzustellen / auch zu solchem
hernach sein Segen dergestalt miltiglich verleihen /
[fol. 1v]Saut de page
das Unsere Kirchen bey dem wahren Verstand
seines HeiligenÀ l’original : H Worts und dem rechten Gebrauch der
Hochwuͤrdigen Sacramenten biß hieher geschuͤtzet
und erhalten worden:
Wann nun die Christliche
Schuldigkeit erforderet / diese unaußsprechliche
Wohlthat in bestaͤndig dankbare Erinnerung zuziehen
/ in offentlichen Gemeinden mit Freuden
hoch zuruͤhmen und zupreisen / und deren Gedaͤchtnuß
auf die Nachkommende dankbar fortzupflanzen
/ auch die Goͤttliche Majestaͤt um den fehrneren
Lauff des HeiligenÀ l’original : H Evangelii und desse Fortsetzung und
Erhaltung biß an das End der Welt von Herzen
einbruͤnstig anzuflehen;
als haben Wir nach dem
LoblichenÀ l’original : Lobl Exempel Unserer Seligen Stands-Vorfahren
aus Christlicher Wolmeinung zu solchem
End angesehen / daß auf ermeldten bevorstehenden
Neujahrs-TagDate : 01.01.1719 und
den darauf folgenden
TagDate : 02.01.1719 in Stadt und Land / weder auf den Zuͤnften
Gesellschafften / Wirths- und Gesellen-Haͤuseren
noch anderstwo keine Zusammenkonften Mahl-Zeiten
noch Abend-Truͤnck gehalten / auch die so
genante Stubenhitzen
1 auf den Zuͤnften und Gesellschafften
in der Stadt allererst an dem
DienstagDate : 03.01.1719
[fol. 2r]Saut de page
und zwahren nach bißheriger Uebung eingenohmen
werden / sonderen ermeldte Zeit aller Orthen
in Gottseliger Stille zugebracht werde / und
Jedermaͤnniglich an dem
Neujahrs-TagDate : 01.01.1719
MorgenPériode : le matin
MittagPériode : à midi und
AbendsPériode : le soir / gleichwie an den heiligen
hohen Fest-Tagen beschihet / und des folgenden
Tags in der Stadt auch
MorgensPériode : le matin und
AbendsPériode : le soir
/ in die Predigen (die man in allen Pfarr-Kirchen
halten wird:) sich verfuͤge / und allda
bey andaͤchtiger Anhoͤrung des Goͤttlichen Worts
und eyfriger Verrichtung des gemeinen Gebaͤtts
Gott dem Herren fuͤr diese grosse Gutthat innigsten
Lob und Dank sage / daß Er solcher Gestalt
aus sonderen Seinen Gnaden / die himmlische
Wahrheit zu vieler tausend Seelen Heil und
Trost wieder an den Tag gebracht / und diese reine
Predig bis dahero so Vaͤtterlich unter Uns
zu Unserer Seligkeit erhalten hat / darbey eyfrigst
bitte und anruffe / daß Er fehrner solche Gnad
und Barmherzigkeit uͤber Uns und andere Christglaͤubige
Leuth walten und die kostliche Evangelische
Hinterlag Seines seligmachenden Worts
auch hinfuͤro wieder aller wiederwertiger Aufsaͤtze
[fol. 2v]Saut de page
und Gewalt fest und unverrukt erhalten / auch auf
Unsere Nachkommenden gnaͤdiglich fortpflanzen
wolle;
und weilen Wir zu Unserem Bedauren die
Zeithero sehen und vernehmen muͤssen / daß viele
Unserer Angehoͤrigen zu Stadt und Land solche
hohe Gnad nicht in so hohem Werth / als sie es
aber billich thun soltend / halten und solches durch
schlechte Besuchung der Kirchen thaͤtlich an den
Tag legen thuͤgend / als ist auch hierbey Unsere
Vaͤtterliche und alleinig zu dem Heyl Unserer Angehoͤrigen
abzweckende Erinnerung / daß maͤnniglich
nicht nur die SonntagsDurée répétée : 1 semaine und DienstagsDurée répétée : 3 semaines Predigen
/ sonderen auch die zu Stadt und Land haltende
AbendPériode : le soir- und MorgenPériode : le matin Gebaͤtt fleissiger und
eyfriger / als bißhero geschehen / besuche / die Hauß-Vaͤtter
und Hauß-Muͤtter den Ihrigen hierinn
mit gutem Exempel vorgehen / und ihre Kind und
Dienst zu gleich schuldiger Pflicht getreulich anhalten
/ und also Jedermaͤnniglich unter Anruͤffung
Goͤttlicher Gnaden moͤglichst trachte mit geflissener
Lesung und Anhoͤrung des Goͤttlichen Worts /
in der Erkantnuß Gottes und dem Handel des
Heyls zu seiner Seelen Seligkeit zu wachsen und
[fol. 3r]Saut de page
zuzunemmen / und hierbey auch die schuldigste Herzens-Dankbarkeit
fuͤr solch Uns uͤber viel andere
Voͤlker auß ohnverdient erweisende Gnad und
Barmherzigkeit taͤglich abzulegen und zu bescheinen.
Wann dann auch der Uns also gnaͤdig geoffenbahrete
Willen Gottes uns vermahnet ein
der Evangelischen Lehr gemaͤsses / das ist Gottselig
und Bußwuͤrkendes Leben und Wandel zufuͤhren
/ auch bey desse bißherig suͤndlicher Ermanglung
der Liebe Gott Uns neben anderen schweren
Straffen die Zeit her und auch eben dieß Jahrs /
durch uͤbergrosse Ueberschwemmungen Hagel-
und Ungewitter nochmehr hierzu aufgemunteret
/ auch zu Anstellung eines solch recht Christgeziemend
bußfertigen Lebens das in Truck außgegangene
und in allen Kirchen offentlich letsthin verkuͤndete
grosse Buß-Mandat
2 allein abziehlet / als
thun Wir auch bey solchem Anlaas Jedermaͤnniglich
wiederhollet mit allem Ernst hiemit vermahnen
/ daß man solch Christlich-bestgemeinten Mandat
und Ordnungen in allweg und in allen und
[fol. 3v]Saut de page
jeden Puncten gehorsamlich nachgange und insonderheit
auch sich aller Unmaͤssigkeit und Ueberfluß
in Speiß / Trank / und Kleideren muͤssige und
enthalte / und sich dargegen aller Zucht und Ehrbarkeit
und eines nuͤchteren Gott gefaͤllligen Lebens
und Wandels befleissen thuͤge / als Wir auch
neuen Befehl ertheilt haben / auf die Uebertrettere
geflissene Obsicht zuhalten / und die betrettend Ungehorsamme
zu ernstlicher Buß und Straff zuziehen.
Damit nun aber dieserem Unserem so Christlich
und wolgemeinten Ansehen desto gefliessener
nachgekommen werde / so wollen Wir hiemit allen
Unseren Ober- und Landvoͤgten befelchlich aufgetragen
haben / daß Sie in Ihren Amts-Verwaltungen
/ gleich es hier in der Stadt auch beschehen /
darzu alle nothwendige Anordnung verschaffen
thuͤgend / und versehen Uns uͤbrigens zu Jedermaͤnniglich
/ daß Er auß eignem Christlichem Trib und
Eyfer demselben gebuͤhrende Folg zuleisten / und insonderheit
sein Leben und Wandel dergestalt zu
besseren und gegen Gott anzustellen sich angelegen
[fol. 4r]Saut de page
seyn lassen werde / damit Unser geliebtes Vatterland
und Jeder absonderlich Seinen gerechten
Straffen entgehen / und bey der seligmachenden
Lehr des HeiligenÀ l’original : Heil Evangelii und in Seinen HeiligenÀ l’original : Heil
Gnaden Obschirm weiter erhalten werden moͤge.
Geben Mittwochs den Anderen Tag Wintermonat
/ von der Gnadenreichen Geburth
Christi / Unsers einigen Heilands
gezellt Eintausent / Sibenhundert und
Achtzehen JahrDate : 02.11.1719.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .
[fol. 4v]Saut de page
Résumé