SSRQ ZH NF I/1/11 42-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 42-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Gerichtsverwaltung
1716 février 4.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.8, Nr. 60
- Date : 1716 février 4 Tradition : Druckschrift, 8 S.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 17.5 × 21.5
- Langue : allemand
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 1, Nr. 3, S. 1-10
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 963, Nr. 1446
Texte édité
[Note dorsale au-dessus de la
ligne par une main du
XVIIIe siècle :] 1716Date : 1716.
Satz-
Und
Ordnungen
Meiner Gnaͤdigen Herren
Klein- Und Grosser Raͤthen
Der
Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : ,
Wie es fuͤrohin und bestaͤndig bey Verwaltung der Rechten und Gerichts, zu
Stadt nndÀ corriger en : unda Land, zu Verhuͤtung viler
Ohnordnungen, gehalten
werden solle
In offentlichen Truck gegeben, Dienstags den
4. Februarii Anno 1716.Date : 04.02.1716
[p. 2]Saut de page
4. Februarii Anno 1716.Date : 04.02.1716
Wir Burgermeister,
Klein und Grosse Raͤthe der
Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : , Thun kund hiemit offentlich; demnach Wir in sorgfaͤltige Berhertzigung gezogen, wie die liebe Gerechtigkeit zu Stadt und Land
zu Trost Unserer getreuen lieber Verburgerter und Angehoͤriger, und ohne derer billicher Beschwerd verwalthet, auch denen vilen eingeschlichenen Mißbraͤuchen abgeholffen werden koͤnne, haben Wir zu koͤnfftig immerwaͤhrender Beobachtung gesetzet und geordnet.
[Note dans la marge de
gauche :]
Mieth- und
Gaaben nemmen verbotten.
Mieth- und
Gaaben nemmen verbotten.
1.
Alles Mieth- und Gaaben nemmen und geben,
solle gaͤntzlich und zwahren vor- in- und nach dem
Rechten, gegen Ober- und Landvoͤgten, Landschreiberen und Richteren, auch allen denen Ihrigen, gaͤntzlich
abgekennet seyn, und so einer seinem Richter, ehe Er
Ihme seinen Rechtshandel anhaͤngig gemachet, einiche
Verehrung geben wurde, der Geber, weilen Er hierdurch seinen Richter zugefahren und zubelisten gesuchet,
mit ernstlicher Straff angesehen, gegen dem Entpfaher
je nach beschaffenheit der Sach verfahren werden.
Alles Mieth- und Gaaben nemmen und geben,
solle gaͤntzlich und zwahren vor- in- und nach dem
Rechten, gegen Ober- und Landvoͤgten, Landschreiberen und Richteren, auch allen denen Ihrigen, gaͤntzlich
abgekennet seyn, und so einer seinem Richter, ehe Er
Ihme seinen Rechtshandel anhaͤngig gemachet, einiche
Verehrung geben wurde, der Geber, weilen Er hierdurch seinen Richter zugefahren und zubelisten gesuchet,
mit ernstlicher Straff angesehen, gegen dem Entpfaher
je nach beschaffenheit der Sach verfahren werden.
[Note dans la marge de
droite :]
Bestimmung
der Sitz-Gelteren.
Bestimmung
der Sitz-Gelteren.
2.
Belangende die Sitz-Gelder, sollen selbige 1. nach
Bescheidenheit, auch der Sachen und Faͤhlen Bewandtnuß eingerichtet werden. 2. In das Koͤnfftige keiner Parthey mehr in DiscretionChangement de police gestellet, sondern wie obbedeutet,
ein bescheidenliches Sitz-Gelt von einUnité monétaire : 1 livre bis vier PfundUnité monétaire : 4 livres
(je nach Beschaffenheit der Sach) abgeforderet werden.
3. Die Ober- und Landvoͤgte, von denen, so sich nur
Raths zuerhollen anmelden, keine AudienzChangement de police-Gelter an n[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiebmmen oder nemmen. 4. Keine Sitz-Gelter, es werde
dann in denen Sachen nach beyder Partheyen verhoͤren
Guͦt oder Rechtlich abgesprochen, genommen werden.
Belangende die Sitz-Gelder, sollen selbige 1. nach
Bescheidenheit, auch der Sachen und Faͤhlen Bewandtnuß eingerichtet werden. 2. In das Koͤnfftige keiner Parthey mehr in DiscretionChangement de police gestellet, sondern wie obbedeutet,
ein bescheidenliches Sitz-Gelt von einUnité monétaire : 1 livre bis vier PfundUnité monétaire : 4 livres
(je nach Beschaffenheit der Sach) abgeforderet werden.
3. Die Ober- und Landvoͤgte, von denen, so sich nur
Raths zuerhollen anmelden, keine AudienzChangement de police-Gelter an n[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiebmmen oder nemmen. 4. Keine Sitz-Gelter, es werde
dann in denen Sachen nach beyder Partheyen verhoͤren
Guͦt oder Rechtlich abgesprochen, genommen werden.
[Note dans la marge de
droite :]
Wie bey
Theilungen
sich zuverhalten.
Wie bey
Theilungen
sich zuverhalten.
3.
Was ansihet die Theilungen, ist denen Landleuthen
weiters uͤberlassen, selbige, bey welchen kein Vogt-Kind,
oder abzuͤgig Gut ist, ohne Beyseyn eines Ober- oder Landvogts vorzunemmen. Wann aber ein Ober- oder Land-
Vogt zu einer solchen Theilung beruffen wird, mag Er
Selbiger wohl beywohnen, und eine billiche DiscretionChangement de police
nemmen. Wofehrn Er aber Amts halber sich darbey einfinden muß, solle Er von HundertUnité monétaire : 100 florins bis zu FunfhundertUnité monétaire : 500 florins eingeschlossen, mehr nicht als einen GuldenUnité monétaire : 1 florin , von
FuͤnffhundertUnité monétaire : 500 florins bis ZweytausendUnité monétaire : 2000 florins , zween GuldenUnité monétaire : 2 florins , von
ZweyUnité monétaire : 2000 florins bis ViertausentUnité monétaire : 4000 florins , vier GuldenUnité monétaire : 4 florins , und von VierUnité monétaire : 4000 florins -
bis Zehentausent GuldenUnité monétaire : 10000 florins , sechs GuldenUnité monétaire : 6 florins , zuempfahen
haben, wann aber die Sach sich daruͤber erstreckete, mag
Er hoͤchstens zwoͤlfUnité monétaire : 12 thaler bis fuͤnfzehen ThalerUnité monétaire : 15 thaler , ein Landschreiber, neben dem gewohnlichen Schreiber-Tax, den
halbenQuantité : 0.5 Theil so vil, ein Untervogt einen GuldenUnité monétaire : 1 florin vier und
zwanzig SchillingUnité monétaire : 24 sous/sols , ein Richter zwey und dreyssig [p. 4]Saut de page
SchillingUnité monétaire : 32 sous/sols von einer solchen Theilung nemmen, jedoch
mit der Erlaͤuterung, daß in denen inneren Vogteyen
jeglicher Obervogt eben das zubeziehen haben solle, was
ein Ausserer Vogt. Auch solle in das Koͤnfftige, ohngeachtet der Erblaͤssige in underschiedlichen Herrschafften
Guͤter hinderlassen, nicht mehr als diejennige Oberkeit,
unter welcher Er mit Feur und Liecht seßhafft gewesen,
darbey seyn. Und weilen theils Ohrten die Gerichts-
Herren und Landschreiber, unter dem Titul der Schi[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiecd-
Richteren zu denen Theilungen gezogen worden, oder
von selbsten sich darzu verfuͤgen, als solle Ihnen, insonderheit denen Landschreiberen, ein solches vor das Koͤnfftige, unter dem Titul Falls oder anderen Vorwands,
(es geschehe dann Amts- und Pflichten wegen in Beyseyn
eines Ober- oder Landsvogts) gaͤntzlich verbotten seyn.
Was ansihet die Theilungen, ist denen Landleuthen
weiters uͤberlassen, selbige, bey welchen kein Vogt-Kind,
oder abzuͤgig Gut ist, ohne Beyseyn eines Ober- oder Landvogts vorzunemmen. Wann aber ein Ober- oder Land-
Vogt zu einer solchen Theilung beruffen wird, mag Er
Selbiger wohl beywohnen, und eine billiche DiscretionChangement de police
nemmen. Wofehrn Er aber Amts halber sich darbey einfinden muß, solle Er von HundertUnité monétaire : 100 florins bis zu FunfhundertUnité monétaire : 500 florins eingeschlossen, mehr nicht als einen GuldenUnité monétaire : 1 florin , von
FuͤnffhundertUnité monétaire : 500 florins bis ZweytausendUnité monétaire : 2000 florins , zween GuldenUnité monétaire : 2 florins , von
ZweyUnité monétaire : 2000 florins bis ViertausentUnité monétaire : 4000 florins , vier GuldenUnité monétaire : 4 florins , und von VierUnité monétaire : 4000 florins -
bis Zehentausent GuldenUnité monétaire : 10000 florins , sechs GuldenUnité monétaire : 6 florins , zuempfahen
haben, wann aber die Sach sich daruͤber erstreckete, mag
Er hoͤchstens zwoͤlfUnité monétaire : 12 thaler bis fuͤnfzehen ThalerUnité monétaire : 15 thaler , ein Landschreiber, neben dem gewohnlichen Schreiber-Tax, den
halbenQuantité : 0.5 Theil so vil, ein Untervogt einen GuldenUnité monétaire : 1 florin vier und
zwanzig SchillingUnité monétaire : 24 sous/sols , ein Richter zwey und dreyssig [p. 4]Saut de page
SchillingUnité monétaire : 32 sous/sols von einer solchen Theilung nemmen, jedoch
mit der Erlaͤuterung, daß in denen inneren Vogteyen
jeglicher Obervogt eben das zubeziehen haben solle, was
ein Ausserer Vogt. Auch solle in das Koͤnfftige, ohngeachtet der Erblaͤssige in underschiedlichen Herrschafften
Guͤter hinderlassen, nicht mehr als diejennige Oberkeit,
unter welcher Er mit Feur und Liecht seßhafft gewesen,
darbey seyn. Und weilen theils Ohrten die Gerichts-
Herren und Landschreiber, unter dem Titul der Schi[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiecd-
Richteren zu denen Theilungen gezogen worden, oder
von selbsten sich darzu verfuͤgen, als solle Ihnen, insonderheit denen Landschreiberen, ein solches vor das Koͤnfftige, unter dem Titul Falls oder anderen Vorwands,
(es geschehe dann Amts- und Pflichten wegen in Beyseyn
eines Ober- oder Landsvogts) gaͤntzlich verbotten seyn.
[Note dans la marge de
gauche :]
Was von Augenscheinen zunemmen.
Was von Augenscheinen zunemmen.
4.
Von einem Augenschein solle einem Ober- oder Land-
Vogt, uͤber die billiche Koͤsten, hoͤchstens vier GuldenUnité monétaire : 4 florins ,
einem Landschreiber zweenUnité monétaire : 2 florins , einem Untervogt ein GuldenUnité monétaire : 1 florin vier und zwanzig SchillingUnité monétaire : 24 sous/sols , und einem Richter
zwoͤlf BatzenUnité monétaire : 12 batz/bache bezahlet werden.
Von einem Augenschein solle einem Ober- oder Land-
Vogt, uͤber die billiche Koͤsten, hoͤchstens vier GuldenUnité monétaire : 4 florins ,
einem Landschreiber zweenUnité monétaire : 2 florins , einem Untervogt ein GuldenUnité monétaire : 1 florin vier und zwanzig SchillingUnité monétaire : 24 sous/sols , und einem Richter
zwoͤlf BatzenUnité monétaire : 12 batz/bache bezahlet werden.
[Note dans la marge de
gauche :]
Sigel-Gelter.
Sigel-Gelter.
5.
Bey denen Sigel-Gelteren, da in einer Ober- oder
Landvogtey oder Herrschafft, ein BatzenUnité monétaire : 1 batz/bache , in anderer aber
zweenUnité monétaire : 2 batz/bache , einen Brieff zu siglen, genommen worden, solle
es fuͤrohin sein Bewenden hab[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiedn.
Bey denen Sigel-Gelteren, da in einer Ober- oder
Landvogtey oder Herrschafft, ein BatzenUnité monétaire : 1 batz/bache , in anderer aber
zweenUnité monétaire : 2 batz/bache , einen Brieff zu siglen, genommen worden, solle
es fuͤrohin sein Bewenden hab[e]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiedn.
[Note dans la marge de
gauche :]
Wie bey
Mahl-Zeiten
sich zuverhalten.
Wie bey
Mahl-Zeiten
sich zuverhalten.
6.
Weilen in Haltung der Mahl-Zeiten, bey Theilungen, Augenscheinen, Ausrichtungen, Gemeind- und Kir[p. 5]Saut de pagechen-Rechnungen bißharo grosse und ohnnoͤthige Koͤsten
verursachet worden, als solle man in das Koͤnfftige sich
bey dergleichen Anlaͤsen, die Bescheiden- und Sparsamkeit
aͤusserst angelegen seyn lassen, und hoͤchstens ein PfundUnité monétaire : 1 livre
und zehen SchillingUnité monétaire : 10 sous/sols zur Urthen vor die Persohn machen; Insonderheit sollen in denen inneren Vogteyen,
die Morgen-Essen gaͤntzlich abgekennet, in denen ausseren
Vogteyen aber der bescheidentliche Gebrauch derselben wol
zugelassen seyn.
Weilen in Haltung der Mahl-Zeiten, bey Theilungen, Augenscheinen, Ausrichtungen, Gemeind- und Kir[p. 5]Saut de pagechen-Rechnungen bißharo grosse und ohnnoͤthige Koͤsten
verursachet worden, als solle man in das Koͤnfftige sich
bey dergleichen Anlaͤsen, die Bescheiden- und Sparsamkeit
aͤusserst angelegen seyn lassen, und hoͤchstens ein PfundUnité monétaire : 1 livre
und zehen SchillingUnité monétaire : 10 sous/sols zur Urthen vor die Persohn machen; Insonderheit sollen in denen inneren Vogteyen,
die Morgen-Essen gaͤntzlich abgekennet, in denen ausseren
Vogteyen aber der bescheidentliche Gebrauch derselben wol
zugelassen seyn.
[Note dans la marge de
droite :]
Voͤgt-Richter- und Weybel-Wahlen.
Voͤgt-Richter- und Weybel-Wahlen.
7.
a. Wann fuͤrohin Untervoͤgt, Richter und Weybel zuerwehlen, solle man sich alles Biethens, Treuwens,
Mieth- und Gaaben nemmens und gebens, gaͤntzlich
muͤssigen, und so einer desse oder anderen PracticiChangement de policerens wegen angeklaget, oder uͤberzeuget wurde, solle Er dannzumahlen selbiger Wahl nicht nur nicht faͤhig seyn, sondern,
nach Beschaffenheit der Sach, mit einer Buß angesehen
werden.
a. Wann fuͤrohin Untervoͤgt, Richter und Weybel zuerwehlen, solle man sich alles Biethens, Treuwens,
Mieth- und Gaaben nemmens und gebens, gaͤntzlich
muͤssigen, und so einer desse oder anderen PracticiChangement de policerens wegen angeklaget, oder uͤberzeuget wurde, solle Er dannzumahlen selbiger Wahl nicht nur nicht faͤhig seyn, sondern,
nach Beschaffenheit der Sach, mit einer Buß angesehen
werden.
b. Die erwehlete Dreyer sollen sich des ohnanstaͤndigen Biethens gegen einem Ober- oder Landvogt, allen
denen Seinigen und allen Beamteten und denen Ihrigen, wer sie seyen, gaͤntzlich enthalten, und wo solches beschehen wurde, die Ober- und Landvoͤgt sich obgelegen
seyn lassen, selbiges Unserem Kleinen-RathOrganisation : bey Ihren
Pflichten zu leyden.
c. Der vor RathOrganisation : erwehlte Unter-Vogt mag seinem
Ober- oder Land Vogt, wol eine DiscretionChangement de police geben, jedoch,
daß selbige nach Beschaffenheit des Amts eingerichtet seye.
d. Weilen die Mannschafft oͤffters von entfehrnten Orthen, zu disen Wahlen auf die zur Einnemmung der sogenannten Raunen, bestimmete Plaͤtze, sich verfuͤgen muß, ist
nicht ohnbillich, daß einem Jeden ein Maß WeinMesure de volume : 1 mass vin , und [p. 6]Saut de page
ein halbes BrotMesure/poid approximatif : 0.5 miche pain , wie auch, wo es bis dahin in dem Brauch
gewesen, denen Vorgesetzten derer Gemeinden, Suppen
und Fleisch gegeben werde, welches der neuwerwehlte
Untervogt zubezahlen auf sich nemmen solle.
e. Was aber ansihet die auf theils Schloͤsseren bis anhero gewohnet kostliche Mahl-Zeiten, soͤlle hinfuͤro die
bescheidenliche TractiChangement de policerung fleissig beobachtet, bey sich ergebendem EccessChangement de police aber die Schuldige zur Verantwortung
gezogen werden.
[Note dans la marge de
gauche :]
Abstand der
Herren Ober-
und Land-
Voͤgten bey
AppellationsChangement de police
-Sachen.
Abstand der
Herren Ober-
und Land-
Voͤgten bey
AppellationsChangement de police
-Sachen.
8.
Wann in das Koͤnfftige von einem Ober- oder Land-
Vogt vor Uns hiehar eine Streit-Sach appellirChangement de policeet wird,
solle ein Ober- oder Landvogt, weder Schrifft- noch Mundlich, seine gefaͤllete Urtheil, zu dero Behaubtung zu recommendirChangement de policeen, bey zuerwarten habender Straff, befuͤget seyn,
sondern, nachdeme die Partheyen Red und Wider-Red
gethan, ohne anderes abtretten.
Wann in das Koͤnfftige von einem Ober- oder Land-
Vogt vor Uns hiehar eine Streit-Sach appellirChangement de policeet wird,
solle ein Ober- oder Landvogt, weder Schrifft- noch Mundlich, seine gefaͤllete Urtheil, zu dero Behaubtung zu recommendirChangement de policeen, bey zuerwarten habender Straff, befuͤget seyn,
sondern, nachdeme die Partheyen Red und Wider-Red
gethan, ohne anderes abtretten.
[Note dans la marge de
gauche :]
Ein Burger
und Landt-
Mann kan
ohne einen
Redner seine
Anligenheit
vor dem
Statt-GerichtOrganisation : vortragen.
Ein Burger
und Landt-
Mann kan
ohne einen
Redner seine
Anligenheit
vor dem
Statt-GerichtOrganisation : vortragen.
9.
Weilen einem Burger und Landtmann von Altem har
frey stehet, vor dem Statt-GerichtOrganisation : seine Anligenheit selbsten ohne einen Redner vorzutragen, angesehen ein Jeder
seinen Vorsprech bekommet, als hat es darbey fehrnerhin
sein bewenden.
Weilen einem Burger und Landtmann von Altem har
frey stehet, vor dem Statt-GerichtOrganisation : seine Anligenheit selbsten ohne einen Redner vorzutragen, angesehen ein Jeder
seinen Vorsprech bekommet, als hat es darbey fehrnerhin
sein bewenden.
[Note dans la marge de
gauche :]
Der Redneren Besoldungen.
Der Redneren Besoldungen.
10:
Der Redneren Besoldungen betreffende sollen selbige
hinfuͤro bestaͤndig seyn und beobachtet werden, wie hernach folget.1
Der Redneren Besoldungen betreffende sollen selbige
hinfuͤro bestaͤndig seyn und beobachtet werden, wie hernach folget.1
a. Von einem Vortrag, der keinen Gegentheil oder
Widerstand hat " " " " " fuͤnff SchillingUnité monétaire : 5 sous/sols .
Doch, so Sie armen Leuthen etwas anzubringen haͤtten, [p. 7]Saut de page
sollen Sie denen gar nichts abnemmen, sondern vergebens Reden.
b. Von einer Weysung oder AppellationChangement de police, auch von
Haͤndlen, so Eigen- und Erb- oder sonsten Namhafft und
Ehehaffte, Hoͤff und Guͤter beruͤhren " " sechszehen
SchillingUnité monétaire : 16 sous/sols .
c. Aber von gemeinen taͤglichen schlechten Sachen, es
seye um Frefel, Bussen, oder andere kleine Ding, ob Er
schon einen Gegentheil hat, und die Widerparth zahlen
muß " " " " " " " sechszehen SchillingUnité monétaire : 16 sous/sols .
d. Item auf das Land in Untergaͤngen, oder Augen-
Scheinen, oder anderen Geschaͤfften, darzu ein Redner
erforderet wird, solle einer haben, jeden TagPériode : 1 jour ein GuldenUnité monétaire : 1 florin ,
darzu Futher und Mahl, samt dem Roß-Lohn, Beschlag-
und Sattel-Gelt, so Er desse bedoͤrffen, und etswasÀ corriger en : etwase außgeben wurde, darzu des Tags, so Er heimkomt, vor das
Nacht-Mahl " " " " " " fuͤnff SchillingUnité monétaire : 5 sous/sols .
e. Weiters, als wie obbestimmet, sollen die Redner
nicht forderen, sondern Maͤnniglichem, auf Befragen, disen Ihren Lohn anzeigen, und sich desselben benuͤgen lassen,
und so Jemand darwider handlete, solle so wol der Geber als der Nemmer zur Verantwortung gezogen werderÀ corriger en : werdenf, thaͤte Ihnen aber Jemand, uͤber Ihren bestimmten
Lohn, freyen Willens eine Verehrung, also, daß Er vor
sich selbsten erkennen moͤchte, daß der Redner solches wol
verdienet haͤtte, stehet es zu desselben freyem Willen, der
den Redner also gebraucht hat, und mag es der Redner
wol nemmen: Jedoch solle diser ArticulChangement de police des Lohns halber sich allein erstrecken auf Unsere Burger und Unterthanen, wie auch die Unterthanen Gemein-Teutsch- und [p. 8]Saut de page
WelscherLieu : HerrschafftenLieu : ; von denen gar Froͤmbden aber,
in Bescheidenheit geforderet werden moͤgen, was ein
Redner vermeint, daß Er verdienet habe.
Und welcher einem uͤber disere Ordnung mehr abnemmen wurde, der solle, so offt es geschihet, ein halb Mark
SilbersUnité monétaire : 0.5 marc argent zur Buß verfallen, und zu bezahlen schuldig
seyn. So aber einem von seiner Parthey ohne sein Ansuchen, sondern freyen Willens eine Schencke uͤber Ihren
bestimmten Lohn gegeben wurde, solle doch dasselbige dem
verluͤrstigen Gegentheil in den Kosten nicht aufgerechnet
werden, und auch Sie die Redner auf Niemand nichts
Zehren.
f. Wann auch einer einen Redner anspraͤche, vor Ihne zu Reden, so solle dann der Redner nicht dem, so Ihne
erst hernach ansprichet, sondern dem, der Ihne zu erst angesprochen, Reden.
Damit nun disere Unsere Satz- und Ordnung von
Jedermaͤnniglich fuͤrohin bestaͤndig beobachtet werden
koͤnne, haben Wir selbige zu Jedermanns Nachricht offentlich trucken lassen. So geschehen Dienstags den 4.
FebruariiChangement de police von der Gnadenreichen Geburth Jesu Christi
Unsers Heylands gezellet, Eintausent, Sibenhundert
und Sechszehen JahreDate : 04.02.1716.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .
Annotations
- À corriger en : und.↩
- Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogie.↩
- À corriger en : etwas.↩
- À corriger en : werden.↩
- In der Ratsrednerordnung von 1731 sind die Besoldungsansätze für die Ratsredner teilweise doppelt so hoch: SSRQ ZH NF I/1/11 49-1.↩
Résumé