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SSRQ ZH NF I/1/11 41-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 41-1

Licence : CC BY-NC-SA

Jagdordnung der Stadt Zürich

1714 juin 11.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Jagdordnung. Zunächst wird verordnet, dass der Sihlwald sowie weitere Wälder zu den Bannwäldern zählen, worin das Jagen und Schiessen sowie Mitbringen des eigenen Gewehrs bei Busse und Konfiskation verboten ist. Es ist nur gestattet, dort zu jagen, wenn eine Erlaubnis des Jägermeisters und der Jägerkommission vorliegt (1, 2). Hunde, welche die Wildtiere jagen, sollen entweder abgeschafft oder an der Leine gehalten werden (3). Weiter wird das Jagen von Reb- und Feldhühnern, von reissenden Tieren, von Hasen und von Wachteln sowie der Jagdzeitraum geregelt (4, 5, 6, 7). Während alles gefangene Hochwild auf das städtische Rathaus geliefert werden soll, muss das Niederwild auf dem Zürcher Markt verkauft werden (8, 9). Weiter wird verordnet, dass Hasen und anderes Niederwild nicht während der verbotenen Zeit bei Mahlzeiten angeboten werden darf (10). Förstern ist es nicht erlaubt, ein Gewehr in den Wald mitzunehmen (11). Zuletzt werden die Sanktionsmöglichkeiten bei Übertretungen aufgeführt sowie die zuständigen Amtleute daran erinnert, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen.

Der Ausbau der obrigkeitlichen Landesherrschaft der Stadt ZürichLieu : war eng an das Jagdregal geknüpft. So erfolgten seit dem Spätmittelalter zahlreiche Einzelerlasse im zürcherischen Jagdwesen. Seit dem 15. Jahrhundert liess der Zürcher RatOrganisation : bestimmte Gebiete und Wildarten bannen, sodass diese zunächst noch von den Bürgern, später dann nur noch von den Vertretern der Obrigkeit bejagt werden konnten. Damit einher ging die Einteilung der Tiere in Hochwild und Niederwild, wobei diese Unterscheidung zeitlich und geographisch variieren konnte. Mit der ersten gedruckten Jagdordnung von 1649 (StAZH III AAb 1.4, Nr. 17) wurde festgelegt, dass die Bürger sämtliches gejagtes Hochwild auf dem RathausLieu : zuhanden der Obrigkeit abliefern mussten, wodurch den Bürgern faktisch nur noch die erlegten Tiere der Niederen Jagd zustanden. Seit der Jagdordnung von 1708 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 63) galt schliesslich, dass nicht nur das Hochwild zum RathausLieu : gebracht werden musste, sondern neu auch alles Niederwild auf dem städtischen Wild- und Vogelmarkt verkauft werden musste.

In den obrigkeitlichen Verordnungen wurden ausserdem Schonzeiten für bestimmte Tiere festgelegt. Während in der Jagdordnung von 1708 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 63) die Reb- und Feldhuhnjagd für Zürcher Stadtbürger erst ab dem 24. August gestattet war, wurde der Jagdbeginn in der vorliegenden Ordnung schon auf den 14. August gelegt. In der Schonzeit waren ausserdem gewisse Praktiken verboten. So war es beispielsweise nicht erlaubt, dass der Zehntherr nach der Zehntversteigerung den anwesenden Bietern einen Hasenbraten servierte (Hasentraktieren).

Neben den Einschränkungen in der Jagdzeit und den Tierarten finden sich in den zürcherischen Mandaten und Ordnungen häufig auch Verbote bezüglich bestimmter Jagdformen. Insbesondere das nächtliche Fangen von Hasen, Reb- und Feldhühnern mit kleinen Netzen (Nachtgarnen, Lausen und Stäuben) sowie das Schiessen «auf dem Anstand» oder im Sitzen war im 18. Jahrhundert verboten. Ebenfalls nicht erlaubt war die Verwendung von sogenannten Rufgarnen. Dabei wurden Netze aufgestellt und die Jäger ahmten weibliche Wachtelstimmen nach, um so die männlichen Wachteln anzulocken. Während die Verwendung von Rufgarnen nur in der Brutzeit verboten war, galt für das Schneegarn ‒ darunter versteht man ein breitmaschiges Netz, mit dem im Winter Hühner gefangen wurden ‒ ein dauerhaftes Verbot. Des Weiteren findet sich in der vorliegenden Ordnung das Verbot des Befestigens von Fangschlingen («Bögli») auf Bäumen an Wachholderhängen, in Saaten sowie im Frühling in der Nähe von Gewässern. Die Fangschlingen wurden in der Regel mit Beeren als Köder in Baumäste gesteckt, sodass die Vögel, wenn sie sich näherten, durch die sich zuziehende Schlinge gefangen genommen wurden. Was die Jagdhunde betraf, galt seit Beginn des 18. Jahrhunderts die Regel, dass pro Jäger nur vier Hunde erlaubt waren. Bereits im 15. Jahrhundert hatte der RatOrganisation : erfolglos versucht die Jagdhundehaltung auf der Landschaft zu verbieten. 1489 liess Hans WaldmannPersonne : die Bauernhunde töten, was unter anderem Grund für seinen Sturz war (vgl. Sutter 2002, S. 170).

Im Zuge der Intensivierung der Verwaltungstätigkeit und der Neuschaffung von diversen obrigkeitlichen Kommissionen im 18. Jahrhundert entstand mit der vorliegenden Jagdordnung die JägerkommissionOrganisation : . Darin vertreten war neben mehreren Ratsherren auch der Sihlherr, welcher bis anhin die Jagdaufsicht innegehabt hatte. Zusammen mit dem Tierherr und dem Jägermeister musste die JägerkommissionOrganisation : Gutachten ausarbeiten, die Bestimmungen der Jagdordnungen überwachen, Jagdpatente ausstellen sowie Jagdfrevel bestrafen oder anzeigen. Die erste Sitzung der JägerkommissionOrganisation : fand kurz nach dem Erlass der vorliegenden Ordnung, nämlich am 21. Juli 1714 statt (StAZH B III 128).

Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurde die vorliegende Jagdordnung mehrfach neu gedruckt, wobei die Inhalte weitgehend gleich blieben und es nur geringfügige Änderungen gab (vgl. beispielsweise die Jagdordnungen von 1717, 1739 und 1776; StAZH III AAb 1.8, Nr. 71; StAZH III AAb 1.10, Nr. 55; StAZH III AAb 1.14, Nr. 63).

Zum Zürcher Jagdwesen vgl. HLS, Jagd; Lutz 1963, S. 50-241; Hämmerli 1940, S. 24-32.

Texte édité

Verneuwerte
Jaͤger-Ordnung


Getruckt und vermehret /
im Jahr Christi /
Anno M DCCXIVDate : 1714.
[fol. 1v]Saut de page

Wir Burgermeister /
Klein- und Grosse Raͤhte /
so man nennet die Zweyhundert
der Statt ZuͤrichLieu :
Organisation :
; Urkunden hierbey
Jedermaͤnniglich: Demnach Unsere hievorige wider
den Mißbrauch der Jagt außgegangene Ordnungen
und Mandat anderst nicht gefruchtet / als daß durch allzu ungehaltenes Hetzen / Jagen und Schiessen / Unsere
Waͤlder sehr erschoͤpft und eroͤdet sind worden; So hat
die hohe Nohtdurfft erfordern wollen / so thane Unbescheidenheit und Mißbrauch durch ein schaͤrfferes Einsehen als hiervor beschehen ist / einzuschrancken / und zuruck zuhalten / damit die Jagd in bessers Wesen gestellt /
und das Gewild widerum geaͤuffnet / und gepflantzet
werden moͤge: Inmassen Wir dann zu dem End hin /
hiemit angesehen / und verordnet haben wollen / wie von
einem zum andern folget.

Vor allen Dingen sollen nachfolgende Hoͤltzer und
Waͤlder gaͤntzlichen in Bann und Verbott geleget seyn /
benantlich der Forst und SillwaldLieu : / wie nicht weniger [fol. 2r]Saut de page
die daran graͤntzenden Waͤlder und Guͤter / als auf seiten
HorgenLieu : und TallweilLieu : / das Tuͤrren-MaaßLieu : / SteinmatLieu : /
Horger-EggLieu : / KapfLieu : / OschwandLieu : und BanneggLieu : / auf Seithen des SillwaldsLieu : / der Lange-BergLieu : / WinzellenLieu : und
SchweitzertobelLieu : bis hinunder an den so genanten RoßwegLieu : . Ennert dem AlbisLieu : aber der HauserLieu : und Heischer
Berg
Lieu :
/ das Ebertchweiler GmeindholtzLieu : / SchweickhoffLieu : /
Hirtzwanger HoltzLieu : / GulmLieu : und KalchoffenLieu : / also und dergestalten / daß niemand einich Gewild in disen vorbedeuten Waͤldern weder Jagen / Treiben und Schiessen /
nach demselben / wanns schon an andern Orthen aufgetriben in disen Nachsetzen / vilweniger Troͤt / Schnuͤr /
Schnallen / Fallen / und Garn richten / ja gar keine Buͤchsen darein tragen solle / wann auch gleich ein Jaͤger einem
seiner dahin entloffnen Huͤnden nachgehen wolte / bey 25
Pfund
Unité monétaire : 25 livres
unnachlaͤßlicher Buß / so offt dem zuwider gehandlet wurde / wie auch bey ConfiscationChangement de police der Buͤchsen Garnen und andern Jaͤger-InstrumentChangement de policeen; welcher
aber in disen verbottnen Waͤldern wuͤrcklich ein Hochgewild oder Reech schiessen oder fellen wurde / derselbe
sol ein mehrere Straff / als nur auf Fuͤchs und Hasen /
wie obvermelt gesetzt ist / auf sich gezogen haben.

Fehrner sollen auch in gleichem Bahn und Verbott
gesetzt seyn so wol des Hoch als Nidergewilds halber die
Hoͤltzer und Waͤlder in der Herrschafft RegenspergLieu : die
EggLieu : / und die daran stossende / als SteimerLieu : / SuͤnickerLieu :
und Schoͤfflistorffer HoͤltzerLieu : / wie auch in dem Neuen- [fol. 2v]Saut de page
Amt
Lieu :
der StadlerbergLieu : / und SantzenbergLieu : / WeyacherbergLieu : und EmpergLieu : / und Niemand / ohne Erlaubnuß Unsers Jaͤgermeisters und Jaͤger-CommissionChangement de policeOrganisation : ; darinn
zujagen befuͤgt seyn.

Weilen auch bekant / daß das Hoch und Nidergewild vilmahlen durch unnuͤtze Huͤnd / so fuͤr sich selbsten
Holtz und Feld durchlauffen / das Gewild verfolgen und
fressen / auch biderben Landleuthen in ihren Feldern und
Fruͤchten / wie nicht weniger dem Gewild grossen schaden
zufuͤgen; So thun Wir auß Oberkeitlicher Fuͤrsorg so
wol zu Schirm des einen als des andern maͤnniglich ermahnen und wahrnen / dergleichen Huͤnd / die doch zum
Gaumen unnuͤtz / eintweders gar abzuschaffen / oder stets
angebunden zuhalten / widrigen fahls einige rechtmaͤssige Klaͤgten danahen einkaͤmen / einen ohne ansehen zu gebuͤhrendem Ersatz und Straff zeuhen lassen wollen.

Der Raͤb- und Feldhuͤnern halb verwilligen Wir jedem Unserer Burgern zu Statt und Land auf derselben
Fang / welcher 10 Tag vor BartholomaͤiDate : 14. août seinen Anfang
nemmen wird / aller Orthen ohne Geschooß / selbsten / oder
jemand in seinem Nammen darauf außschicken zumoͤÀ corriger en : zuamoͤgen / hierbey aber die erlaubte Zeit / und die Weidmaͤnnische Weis und Manier / auch alle gebuͤhrend-erforderliche Bescheidenheit darbey zugebrauchen / und zubeobachten / damit selbige in Unsern Landen und Gerichten nicht außgereutet / sonder bester massen beschirmt und
gepflantzet werden. Wann auch Unsere Ober- als Landvoͤgt eine des Waͤidwercks wol erfahrne Parthey von [fol. 3r]Saut de page
Ihren Amts-Angehoͤrigen / mehrere aber nicht / in Ihrem Nammen außschicken wolten / so moͤgen sie ein solches
wol thun / selbige Parthey aber den Fang fuͤr sich zubehalten nicht befuͤgt / sonder seinem Herren Ober- ald
Landvogt vollkommen einzuliferen schuldig seyn solle. Wir
gebieten dann auch daß keine diser Raͤb- und Feldhuͤnern an froͤmde Orth / sonder in Unser Land verkaufft
werden sollen. Weilen nun auch nichts schaͤdlichers und
verderblichers / als das Schiessen unter die Raͤbhuͤner /
das Fangen in den Schnee- und Nachtgarnen / Boͤgli
auf Reckholder-Buͤcken in Raͤben / auf dem Saamen /
und im FruͤhlingPériode : printemps in den Waͤsserungen / als wollen wir es
allen und jeden bey hoher Straff und Ungand gaͤntzlich abgestrickt und verbotten haben. Es sol auch der
Wildfang / das Jagen und Fangen des Gewilds und
Feder-Wildprets / damit es destobesser geaͤuffnet / und
erhalten werde / zu Verena-TagDate : 1. septembre (des fêtes religieuses) seinen Anfang nemmen / und laͤnger nicht als zu dem Neu-JahrDate : 1. janvier waͤhren /
vor und nach diser Zeit aber alles Gewilds und Voͤgel /
wie es NammmenÀ corriger en : Nammenb haben mag / gebannet / und weder in einen ald andern Weg zuschiessen noch zufahen nicht erlaubt / inmassen daß weder unser jeweiliger Jaͤgermeister und Jaͤger-CommissionChangement de policeOrganisation : , noch auch Unsere verordnete Ober- und Landvoͤgt / harinn zu dispensiChangement de policeren befuͤgt
seyn / und so einer darwider handlete / solle solcher als ein
ohngehorsamer Verderber und uberweidiger zu gebuͤhrender Straff unnachlaͤßlich gezogen werden.
[fol. 3v]Saut de page

Der reissenden Thieren halben ist auch Unser Meinung und Befehl / daß Unsere Landleuth ohne vorher beschehene Anzeigung / und erhaltene Bewilligung von Unserem jeweiligen Jaͤgermeister und Jaͤger-CommissionChangement de policeOrganisation :
dieselbe weder Jagen noch schiessen sollen.

Weilen auch durch das Schiessen der Hasen im Sitz
in den Raͤben als anderstwo / ehrlichen Leuthen in den
Raͤbbergen grosser Schaden zugefuͤget wird / als wollen
Wir solches so wol als das Troͤt und Schnuͤr richten /
das naͤchtlichePériode : la nuit Lausen und Staͤuben mit Garnen / auch
das Auflesen der jungen Hasen / und das Waͤidschiessen
MorgensPériode : le matin und AbendsPériode : le soir noch Hasen / alles Jagen und
Schiessen an SonntagenDurée répétée : 1 semaine / wie auch das Ausnemmen und
Aufsuchen der Raͤbhuͤner und Endten-Eyern / Item
das Wachtlenfangen mit dem Ruff- und Spreitgarnen in dem Bruth / sonderlich auch alles Fangen mit dem
Gschell / als hoͤchst schaͤdliche / und zu Verderbung des
Gewilds und Voͤglen / auch Getraͤids dienende Mittel /
so wol Unseren Burgern / als auch Unsern Underthanen
zu Staͤtten und Landen / zu allen Zeiten bey 25 PfundUnité monétaire : 25 livres
Buß / in außbleibung der Bezahlung aber bey der Gefangenschafft oder Leibstraff / abgekennt und verbotten
haben.

Wir haben auch fuͤr eine hohe Nohtdurfft angesehen
allem uͤberweidigen Jagen / Lauffen und Rennen vorzubiegen / als ist Unser ernstlicher Befehl / daß Unsere verburgerte zu rechter und erlaubter Zeit im Jagen sich al[fol. 4r]Saut de pageler Bescheidenheit befleissen sollen / und sonderbahr bis
nach dem HerbstPériode : automne allen Raͤben verschohnen / Unsere Landleuth und Underthanen aber ihrer Arbeit mehr abzuwarten / ermahnet haben / auch des Jagen / Schiessen
und Fahen aussert den Herrschafften und Gerichten /
wo sie Wohnhafft / gaͤntzlich sich muͤssigen und enthalten / auch ahem obbedeuten fleissig nachkommen / und sich
aller Bescheidenheit befleissen bey Straff und Ungnad.

Es solle auch koͤnftighin alles / von Unsern Landvoͤgten / Burgern und Landleuthen / gefaͤllte Hochgewild auf
das RahthaußLieu : gelifert werden.

Fehrner solle auch alles Nidergewild / als Hasen /
Voͤgel und anders dergleichen auf freyen Marckt nacher
ZuͤrichLieu : und nicht anderstwo / auch nicht heimlicher Weis
an privatChangement de police Orth und Haͤuser in der Statt / zum Verkauff
getragen / noch verschickt werden.

Wir wollen auch alles tractieren mit Hasen in verbottner Zeit bey allen und jeden Gastereyen und Mahlzeiten so wol zu Statt als auf dem Land / ohn unterscheid
bey 25 Pfund BußUnité monétaire : 25 livres gaͤntzlich verbotten haben.

Es solle auch kein Forster im gantzen Land befuͤgt
seyn / einich Geschooß in den Wald mit sich zunemmen.

Damit auch in das koͤnftige allem obbemelten desto
gehorsamer nachgelebt / und disere Ordnung aller Orthen unserer Bottmaͤssigkeit bester massen vollzogen werde / als sollen die Fehlbahre und Ubertrettere deroselben /
mit einer groͤsseren Geltbuß / und zwahren um 25 PfundUnité monétaire : 25 livres [fol. 4v]Saut de page
ohne geringste Nachlassung angesehen werden. Wann
aber einer die Buß zubezahlen nicht im Vermoͤgen haͤtte /
solle selbiger mit Gefangenschafft oder Leibstraaff / je
nach beschaffenheit des Fehlers abgestrafft / jetweder
aber / so einen Fraͤfler oder Ubertretter angeben und
laͤiden wurde / von der erhebten Buß ehrlich belohnet
werden.
Hierzu nun thun Wir hiemit Unsern jeweiligen Jaͤgermeister / und eigens hierzu bestellte Verordnung / als auch Unsere Ober- Land- und Undervoͤgt / und
andere nachgesetzte Beamtete / ins besonder bey ihren
Pflichten ernstlichen vermahnen / daß sie auf diß Unser
Mandat und Jaͤger-Ordnung ein getreu / eiferigs Aufsehen haben / alle Unsere Foͤrster und Beambtete aber bey
ihren beschwohrnen Eiden auf die Fraͤfler zu achten / und
dieselben ohne verschohnen und Ansehen der Persohn
an gebuͤhrendem Ort zu laͤiden;
worbey auch Unsere
Meinung waltet / daß Unsere Ober- und Landvoͤgt die
ob dem Jagen sich begebende Fraͤfel / als Schlagen /
Schweeren / Fluchen / und dergleichen Sachen beurtheilen / Unsere jeweilige Jaͤgermeister und gesetzte Verordnung aber / das unzeitige Jagen / und die unserem Mandat zuwider lauffende / und andere Jaͤger-Fehler mit
Straff zubelegen / und harauf ein bestaͤndig wachtbares
Aug zu halten / sich obgelegen seyn lassen sollen.

Geben den Eilften Tag Brachmonat / 1714Date : 11.06.1714.
Cantzley ZuͤrichLieu : Organisation :

Annotations

  1. À corriger en : zu.
  2. À corriger en : Nammen.