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SSRQ ZH NF I/1/11 37-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 37-1

Licence : CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Appellationen im Kelleramt und im Niederamt

1707 avril 27.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Appellationen in den Gerichtsbezirken Kelleramt und Niederamt. Auslöser für das Mandat ist, dass Schultheiss und Rat der Stadt Bremgarten entgegen den Bestimmungen im Vertrag von 1527 die Rechtsprechung in Streitsachen und Händeln im Kelleramt und Niederamt für sich beanspruchen. Zudem respektieren sie den ordnungsgemässen Appellationsverlauf nicht, indem sie Appellationen nicht wie vorgesehen vor Rat und Vierzig, sondern nur vor den Kleinen Rat bringen, wodurch den Angehörigen der Stadt Zürich grosse Kosten entstanden sind. Verordnet wird deswegen, dass sich alle Bewohner des Kelleramts und Niederamts in Streitsachen zunächst an die Zivil- und Frevelgerichte ihrer Ämter wenden sollen. Urteile, die angefochten werden, sollen dann an Kleinen Rat und Rat der Vierzig der Stadt Bremgarten gelangen. Falls dies abgelehnt wird, gilt der Rechtsspruch der Stadt Zürich so lange, bis die Stadt Bremgarten ihre niedere Gerichtsbarkeit vertragsgemäss ausführt.

  • Cote : StAZH III AAb 1.7, Nr. 47
  • Date : 1707 avril 27
  • Tradition : Einblattdruck
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 41.0 × 33.0
  • Langue : allemand

Texte édité


Wir Burgermeister / Klein- und Grosse
Raͤthe der Statt ZuͤrichLieu :
Organisation :
: Entbiethen allen und jeden Unseren Angehoͤrigen in dem KellerLieu : - und Niederem Freyem AmmtLieu : Unseren Hoch-Oberkeitlich-Genaͤdigen Willen / freundlichen Gruß und darbey zu vernemmen:

Demnach Wir die Zeitharo zu sonderem Mißfallen vernemmen und erfahren muͤssen / was Gestalten die
respectivèChangement de police Unsere Schultheiß und Rath zu BrembgarthenLieu : Organisation : nicht nur zu wieder denen klahren Vertraͤgen / und zu
Unterbrechung derer Gerichts-Freyheiten in dem KellerLieu : und Nieder-Freyem AmmtLieu : / die vorfallende Streith-Sachen
an sich in Ihre Statt zuziehen / und daselbsten zu beurtheilen oder zu thaͤdigen unterstehen / sondern so gar auch den
richtigen Lauff der AppellationChangement de policeen / wie selbiger in dem Vertrag AnAnno 1527Date : 1527. heither enthalten / in so weith zuhemmen /
daß sie die von denen Gerichten nach BrembgartenLieu : appelliChangement de policerende Sachen nicht geraden Wegs vor Rath und VierzigOrganisation :
sondern nur vor den Kleinen RathOrganisation : zu Vergroͤsserung der Koͤsten und mercklicher Beschwerd Unserer Angehoͤriger
gestatten wollen / als haben Wir zu Troͤstung Unserer Angehoͤriger in dem KellerLieu : - und Nieder-Freyem AmmtLieu : / auch
Beybehaltung der so klahrer Vertraͤgen Uns bemuͦßiget befunden / gegenwerthiges Mandath in Truck verferthigen
und publiciChangement de policeren zulassen;
Gelanget deßwegen Unser ernstlicher Befehl / Will und Meinung an alle und jede in dem
KellerLieu : - und Nieder-Freyem-AmmtLieu : / daß hinfuͤro Jedermann bey Vermeidung Unserer schwerer Straff und Ohngenad in allen vorfallendem Streith- und anderen Haͤndlen zu BrembgartenLieu : keinen Bescheid geben / sondern den Sachen vor denen CivilChangement de police- und Freffel-Gerichten in denen Aemteren den Anfang gehen lassen / und bey nicht gefaͤllig ausfallenden Urtheilen die AppellationChangement de police nicht anders als vor Rath und VierzigOrganisation : begehren und annemmen / und bey Abschlagung desse den Recht-spruch von Uns / biß daß die Statt BremgartenLieu : ihre Niedere Gericht- Vertrag-gemaͤß
exerciChangement de policeren werden / einhollen solle: Welche allein zu Unserer Angehoͤriger bestem abgesehenes Ansinnen den Vertraͤgen und Rechten gemaͤß verhoffenlich von Jedermann gehorsamlich beobachtet werden / und niemand bey desselben aus Achtlassung Anlaß geben wird / Unseren Ernst und Straff Ihnen zu bezeuͤgen.
Geben den 27 April
AnAnno 1707
Date : 27.04.1707
.
Cantzley der Statt ZuͤrichLieu : Organisation : .
[fol. v]Saut de page
[Note dorsale au verso en haut à droite par une main du XVIIIe siècle :]
Mandat wegen den appellationen im Keller-AmmtLieu : .
1707Date : 1707.