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SSRQ ZH NF I/1/11 31-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 31-1

Licence : CC BY-NC-SA

Almosenordnung der Stadt Zürich

1693 mars 13.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der steigenden Anzahl der Armen auf der Landschaft eine erneuerte Almosenordnung mit acht Punkten. Das Bettelverbot wird insbesondere für Jugendliche wiederholt, wobei Zuwiderhandlungen im Wiederholungsfall härter bestraft werden (1). Des Weiteren wird das Spendenverhalten reglementiert sowie Profosen und Dorfwachen zur Bestrafung von Übertretungen aufgefordert (2). Geregelt wird ausserdem das Geben von sogenannten Zehrpfennigen an durchreisende Handwerksgesellen sowie die Zulässigkeit von Steuerbriefen und Brandbriefen (3, 4). Gemeinden müssen weiterhin für ihre eigenen Armen selbst aufkommen (Heimatprinzip). Pfarrer und Stillstände sollen zudem alle Ausgaben für die Armen korrekt aufschreiben und dafür sorgen, dass alle Kinder die Schule und Kinderlehre besuchen (5). Almosenempfänger sind zwar von der Gemeindeversammlung ausgeschlossen, dürfen aber die Allmenden nutzen, auf welchen die Gemeinden fruchtbare Pflanzen anbauen sollen (6, 7). Die Armen werden zur Arbeit angehalten. Es werden Heiratseinschränkungen zur Verhinderung von Ehen mittelloser Personen aufgeführt. Fremde Frauen müssen in der Stadt 300 und auf der Landschaft 200 Gulden in die Ehe einbringen (8).

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts kam es aufgrund der Folgen des Pfälzischen Erbfolgekrieges (1688-1697) sowie wegen Missernten zu einer massiven Teuerung und Hungersnot, die grosse Armut hervorbrachten. Da an zahlreichen Orten der EidgenossenschaftLieu : bereits seit dem 16. Jahrhundert regelmässig Bettlerjagden durchgeführt wurden, gab es kontinuierliche Migrationsbewegungen von Armen (Ebnöther 2013, S. 191 und 217). Oft führten herumziehende Bedürftige sogenannte Steuer- und Brandbriefe mit sich, um Geld zu erhalten. Es handelte sich um obrigkeitlich beglaubigte Schreiben, die bestätigten, dass die betroffene Person aufgrund eines unverschuldeten Ereignisses (Missernte, Feuer oder Überschwemmung) arm geworden war. Da nur Arme mit rechtmässigen Steuer- und Brandbriefen unterstützt wurden, war die Fälschung solcher Briefe bei Strafe verboten. Zur Gruppe der herumziehenden Fremden zählten auch die Handwerksgesellen. Für den Fall, dass sie in der Stadt ZürichLieu : keine Arbeit fanden, erhielten Handwerksgesellen einen sogenannten Zehrpfennig zur Weiterreise, Betteln war ihnen jedoch untersagt (Denzler 1920, S. 76-78).

Um das Problem der steigenden Bettlerzahl zu lösen, beschloss die ZürcherLieu : ObrigkeitOrganisation : die Überarbeitung der Armenordnung von 1662 (SSRQ ZH NF I/1/11 27-1). Zunächst wurden Abgeordnete aus dem ZürcherLieu : RatOrganisation : aufgefordert, sich ein Bild über die Situation auf der Landschaft zu machen und einen Ratschlag für eine erneuerte Almosenordnung zu verfassen. Dieser wurde am 13. März 1693 im Grossen RatOrganisation : in Form eines schriftlichen Berichts sowie einer mündlichen Zusammenfassung vorgestellt. Der Rat beschloss sogleich den Druck der neuen Ordnung sowie die erstmalige Verlesung in den Sonntagsgottesdiensten vom 26. März 1693. Mit dieser Massnahme erhoffte man sich eine Verbesserung der Situation innerhalb eines Jahres (StAZH B II 641, S. 103-105).

Im Vergleich zur Armenordnung von 1662 enthält die vorliegende Ordnung verschärfte Sanktionen gegen unerlaubtes Betteln. Die Bestimmung, wer als rechtmässig arm galt, erfolgte nicht mehr durch einen langwierigen schriftlichen Überprüfungsprozess (Berichtsverfahren), sondern mithilfe einfacher theologischer Schuldzuweisungen, wie sie schon im 16. Jahrhundert formuliert worden waren. Die Profosen wurden erneut an ihre Pflichten erinnert und die Gemeinden der Landschaft dazu verpflichtet, ständige Dorfwachen, die Tag und Nacht patrouillieren mussten, einzusetzen.

Ein wesentlicher Bestandteil der Almosenordnung von 1693 ist ausserdem die Verankerung des Heimatprinzips, welches bereits im Mandat vom 25. März 1579 festgelegt worden war (StAZH A 61.2). Das Heimatprinzip sah vor, dass die Gemeinden für ihre rechtmässigen Armen selbst aufkommen mussten, wobei nicht klar ersichtlich ist, ob damit alle Einwohner oder nur die Bürger gemeint waren. Langfristig setzte sich in der Armenfürsorge das Heimatprinzip durch, welches auf eidgenössischer Ebene erst mit dem Zuständigkeitsgesetz von 1977 durch das Wohnortprinzip abgelöst wurde (HLS, Fürsorge). Obwohl in der vorliegenden Almosenordnung das Heimatprinzip grundsätzlich galt, wurde den weniger vermögenden Gemeinden wöchentliche oder monatliche Unterstützung durch das AlmosenamtOrganisation : zugesichert. Um die Unterstützung ihrer armengenössigen Angehörigen zu gewährleisten, sollten die Gemeinden auf ihren Allmenden aber fruchtbare Pflanzen anbauen.

Langfristig zeigte die Almosenordnung von 1693 wenig Wirkung. Dies lässt sich laut Christoph Ebnöther neben den Unzulänglichkeiten der ordnungssichernden Organe sowie den geringen personellen und finanziellen Ressourcen vor allem auch mit dem schwachen Rückhalt in der Bevölkerung begründen. Insbesondere herumziehende Krämer und Verkäufer befriedigten zahlreiche wirtschaftliche, gewerbliche und unterhaltungsbezogene Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen des ZürcherLieu : Stadtstaates, was die Obrigkeit wiederholt einzuschränken versuchte (vgl. beispielsweise das Krämermandat von 1722, SSRQ ZH NF I/1/11 46-1; Ebnöther 2013, S. 217-219). Zwar kam es in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zum Erlass zahlreicher Mandate betreffend Bettler und Arme, aber erst im Jahre 1762 wurde die Almosenordnung erneuert und beträchtlich erweitert (StAZH III AAb 1.12, Nr. 41; vgl. Keller 1935, S. 51-61).

Texte édité


Mandat und
Ordnung /
Unserer Gnaͤdigen Herren /
Burgermeister / Klein und Grossen
Raͤhten der Statt ZuͤrichLieu :
Organisation :
/ wie der Hoch-beschwaͤrliche Gassen-Baͤttel auß ihrer Statt / Landen und Gerichten allerdings abgeschaffet / und hingegen
die Recht-wuͤrdigen Armen des Lands um so vil
besser und trostlicher versorget
werden moͤgen

Xylographie
Getruckt im Jahr Christi / 1693Date : 01.01.1693 – 31.12.1693.
[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page

Wir Burgermeister /
Klein und groß Raͤhte / so
man nennet die Zweyhundert der
Statt ZuͤrichLieu :
Organisation :
; Entbieten hiemit allen und jeden Unseren Angehoͤrigen und Underthanen zu
Statt und Land Unseren guͤnstigen Willen und alles
Guts / auch darbey zuvernemmen; Demnach Wir
auß obligender Obrigkeitlicher Amts-Pflicht von
zeit zu zeiten vil und gute heilsame Mandat und Ordnungen wider den unverschamten und hoch-beschwaͤrlichen Gassen-Baͤttel / welcher under dem
Volck Gottes nicht solte gefunden werden / gemachet
und in offnen Truck kommen lassen / und aber (Leider!) im Werck selbst vilfaltig erfahren muͤssen / daß
derenselben ungeachtet der Unehrbahre Gassen-Baͤttel so wol von Lands-Einheimschen als Froͤmden
Mann- und Weibspersohnen / so weit zu- und uͤberhand genommen / daß bald alle Strassen und Gassen zu Statt und Land von umschweiffendem muͤssiggehendem Baͤttel-Gesind angefuͤllt / und hiemit
maͤnniglich mit demselben sich hoͤchst / und nunmehr
unerschwinglich beschwaͤrt und uͤberladen befindt;

Als haben wir / disem unverschamten Gewuͤhl mit [p. 4]Saut de page
kraͤftigerem Eifer als noch niemahlen beschehen abzuhelffen / und in dem Trost- und gantz Vaͤtterlichen
Absehen / daß die Recht-wuͤrdigen Armen / welche
uns Gott der Herr in seinem Heiligen Wort zu allem Mitleiden und Handreichung so ernstlich / und
mit versprochener hohen Gnaden-Vergeltung / anbefohlen / in ihrer Armuth desto huͤlfflicher erquikt werden moͤgen / etwelche Verordnete außgeschossen / mit
dem Befehl / daß sie eine eigentliche und genaue untersuchung aller Armen auf Unserer Landschaft von
Gemeinden zu Gemeinden fuͤr die hand nemmen /
und die beschaffenheit jeder Almosens-wuͤrdiger
Haußhaltungen / auf wie vil Persohnen dieselben bestehen / was Alters und Geschlechts jede / mit was
fuͤr Hand-arbeit sie etwas / und wie vil / WuchentlichDurée répétée : 1 semaine
gewuͤnnen koͤnnen; Deßgleichen was sie an JahrDurée répétée : 1 année-
MonatDurée répétée : 1 mois- oder WuchentlichemDurée répétée : 1 semaine Almosen / es seye auß
Unseren Aemteren / oder von den Kirchen- Gemeind-
Spend- und Saͤckli-Guͤteren / oder auch durch freywillige Beysteur und zusammenschuß hablicher Gemeinds-genossen / an Brot / Maͤhl / oder Gelt / geniessen / und was in jede Gemeind zu vollkomnem Trost
ihrer Armen / es seye hier oder dorther / noch weiters
vonnoͤthen seyn moͤchte; und endlich von was fuͤr ertragenheit die Kirchen- Gemeind- und Capellen-
Guͤter jedes orts seyen / erkundigen sollen: Wann
dann nun ermeldte Verordnete / zu Unserem sonderen vernuͤgen / in disem gottseligen Werck allen muͤg[p. 5]Saut de pagelichsten Fleiß / Muͤh und Sorge vil zeitlang angewendt / auch folgends die befindtnuß mit Unseren
Ordinari-Almosen-Pflegeren wol uͤberlegt / und zugleich mit ihnen einen Rahtschlag abgefasset / wie alles / zum Trost der wuͤrdigen Armen / in eine bessere
Ordnung eingerichtet werden koͤnte / welchen Sie
Uns auch in Unserer heutigen Grossen RahtsOrganisation : -Versamlung gebuͤhrend hinterbracht;1 Als haben Wir
Uns denselben in allen seinen Puncten und Articklen
gnaͤdig gefallen lassen: Und ist deßwegen Unser gantz
Ernstlicher Will / Meinung und Befehl.
[Note dans la marge de droite :]
Abstellung des
Gassenbaͤttels.

Erstlich / daß von nun an gar niemand mehr / er
were Froͤmder oder Heimscher / weder in unserer Statt
allhie noch auf der Landschaft / oder anderstwo aussert
Unseren Landen und Gerichten / Heuschen und Baͤttlen / sonder ein jeder und jede sich dessen / so ihme zum
MonatDurée répétée : 1 mois- oder WuchentlichenDurée répétée : 1 semaine Almosen bestimmet ist /
vernuͤgen solle; Massen Wir allerdings gehebt haben wollen / daß dises Landschweiffende Baͤttlen / als
welches eine lautere schaͤdliche gewohnheit ist / dardurch die Leuthe von der Arbeit und Gottesdienst abgezogen und zum Muͤssiggang gewehnt werden /
gaͤnzlich abgestellt seyn und verbleiben soͤlle; Dieweilen; wann Wir solchem grossen Ubel laͤnger
zusehen wurden / anders nichts darauß erfolgen koͤnte / als daß Unser Land endlich mit einer grossen anzahl
Unnuͤtzen / Leichtfertigen Diebs- und Strolchen-Gesinds / welches von Gott und seinem Wort nichts [p. 6]Saut de page
wuͤßte / zu umleidenlichem uͤberdrang der Ehrbarkeit /
angefuͤllt wurde: Damit aber dises Unser wolmeinliches Ansehen nunmehr mit besserem Nachtruck und
gehorsame / als (Leider!) bis dahin beschehen / begleitet
werde / so werden Wir auch mit mehrerem ernst als
noch niemahlen beschehen darob halten / und alle die
jenige / Junge und Alte / Mann- und Weibs-Persohnen / Froͤmde und Heimsche / so dem Baͤttel weiters
nachziehen wurden / gleich nach verkuͤndung gegenwuͤrtigen Mandats auf betretten / mit abschlag des
Almosens / so sie dessen geniessen / abstraffen; wann
sie aber nichts geniessen / auf dem Land zwahren / sie
mit fuͤrstellung fuͤr die StillstaͤndOrganisation : und der Truͤllen /
in der Statt aber das erste mahl mit der Ruthen oder
Rinder-Schweiff / in Unserem OetenbachOrganisation : zuͤchtigen /
das andere mahl aber an das Schellen-WerckOrganisation : schlagen lassen / und das dritte mahl gar auß Unseren Landen und Gebieth verschicken: und unter disem Verbott / wollen Wir auch begriffen haben / das unehrbahre gelaͤuff und heuschen an der FaßnachtDate : des fêtes sans date fixe / und Neu-
Jahrs-Tagen
Date : 1. janvier (des fêtes religieuses)
/ welches allerdings abgeschaffet seyn
solle.
[Note dans la marge de gauche :]
Sonderlich jungen Knaben und Meidtlenen.
Und weilen insonderheit / es je laͤnger je mehr uͤberhand nemmen wil / daß junge Knaben und Meidtli
ohne einiges scheuhen dem Baͤttel dergestalten nachhaͤngen / daß sie auch so gar des Tags des Herren und
des offentlichen Gottesdiensts nicht verschohnen /
sonder sich darvon muthwillig entaͤusseren / auch das [p. 7]Saut de page
erbaͤttlete mehrentheils unnuͤtziglich verschwenden /
ja etwann gar verspillen / so daß sie endlich zu schandtlichen Muͤssiggaͤngeren werden muͤssen / Als ist Unser
gantz ernstlicher Will und Meinung / daß die Seelsorger und Stillstaͤnder jedes orts / Ihnen sonderlich
angelegen seyn lassen / die schwaͤre diser Sünd den
Haußvaͤtteren bey den Hauß-suchungen / mit gezimmendem ernst vorzustellen / und genaue aufsicht zuhalten / ob dergleichen Knaben und Meidtli die Predigen / Kinderlehren und Schuhlen auch fleissig besuchen thuͤgen / oder nicht / und im fahl solches nicht beschehe / und sie sich durch eiferiges vermahnen und bestraffen von dem schandtlichen Baͤttel nicht abhalten
lassen wolten / sie zu mehrer Zuͤchtigung allhero in
Unseren OetenbachOrganisation : schicken: Welche meinung Wir
auch haben / desjenigen jungen Volcks halben / so den
Reisenden durch die Doͤrffer mit einem gantz unverschamten / den Froͤmden aͤrgerlichen und unleidenlichen nachgelaͤuff überlegen seyn; welches Wir hiemit auch gaͤntzlich / bey einer wolverdienten Straff /
abgestelt und Verbotten haben wollen.
[Note dans la marge de gauche :]
Verbott
des außwerffens des Almosens.
Dieweilen aber / Zum Anderen / die erfahrung /
die Zeit und Jahrhero ein unwidersprechlicher Zeug
gewesen / daß man zu gaͤntzlicher abschaffung des unverschamten Gassen-Baͤttels zu Statt und Land niemahlen gelangen moͤgen / alldieweil man des hinaußwerffens des Almosens bey den Haͤusern und Laͤden
sich nicht gemuͤssiget / und uͤbel zubesorgen / daß es diß[p. 8]Saut de pagemahlen widerum also ergehen moͤchte / deßwegen so
Erinneren / Vermahnen und Wahrnen Wir Unsere
Angehoͤrige zu Statt und Land auf das beweglichst
und zum trefflichsten / daß Sie dise Unsere Neu-angesehene nutzliche und ersprießliche Almosens-Ordnung / kraft welcher Wir solche anstalten / mit vermehrung des MonatDurée répétée : 1 mois- und WuchentlichenDurée répétée : 1 semaine Almosens auß
Unseren Aemtern / und sonsten anderwerts / gemachet / daß die wuͤrdigen Armen gewuͤßlich genugsam
versorget seyn werden / gebuͤhrend / pflichtig und schuldiger massen ihrer seits auch beobachten sollen; In
reiffer betrachtung / daß durch solches hinaußwerffen
der unverschamte Baͤttel nur gezuͤchtet / gute Ordnungen zerruͤttet / auch dem Baͤttler an und fuͤr sich
selbst auch nicht geholffen wird; dann so lang man
ihme gibt / so lang verlaßt er sich darauf / und bleibt
ein Baͤttler / ja zeucht auch seine Kinder darzu; da
sonsten / wo man ihne abweisen thaͤte / er und die seinigen sich auf ehrliche Arbeit legen / oder aber ihr noth
und Armuth an gebuͤhrenden Orten eroͤffnen / und
um huͤlff und Handreichung bitten wurden; Neben
deme Uns das Wort Gottes und die Christliche Ordnung dahin weiset / daß Wir unser Almosen nicht also
offentlich hinauß werffen / sonder in geheim und stille /
und zwahren an seinen gebuͤhrenden und gewohnlichen Orten / mittheilen sollen: und wollen hiemit /
daß nicht allein von sonderbaren Persohnen zu Statt
und Land ein jeder und jede sich alles hinaußwerffens [p. 9]Saut de page
des Almosens bey den Haͤuseren und Laͤden gaͤntzlich
muͤssigen und enthalten / hingegen seine Christenliche
Handreichung in das Saͤckli legen / und versichert
seyn solle / daß solches ordenlich / sorgfaͤltig und in besten treuen / an die Recht-wuͤrdigen Armen werde verwendt werden; sonder ist auch Unser Meinung / daß
von nun an alles unordenliche außtheilen des so wol
taͤglichenDurée répétée : 1 jour Almosens / als auch an den hohen Faͤsten
und Neu-Jahr-AbendenDate : 31. décembre / dessen so wol wuͤrdige als
unwuͤrdige ohne underscheid genossen / bey Unseren
Almosens-Aemteren zu Statt und Land allerdings
aufgehebt werden solle; wie dann auch Wir an den
MonatlichenDurée répétée : 1 mois Pfleger-Tagen keine Extraordinari-
Handreichungen mehr außgeben / hingegen dasjenige
alles / so dardurch erspahrt wird / in die Gemeinden /
zum trost der wuͤrdigen allein / zu einem bestaͤndigen
Almosen vertheilen lassen werden.
[Note dans la marge de droite :]
Profosen und Dorffwachten.

Damit aber disem Unserem so Vaͤtter- und wolmeinlichem Ansehen destomehrer gehorsam geleistet
werde / und statt beschehen thuͤge / so ist Unser ernstlicher
Befehl / daß die Profosen in Unserer Statt ihre Pflicht
und schuldigkeit besser als bis dahin in acht nemmen /
und jeder in seinem Bezirck fleissig herum gehen / die
Baͤttler / so sie betretten moͤchten / anhalten / alsobald in
Unser ZuchthaußOrganisation : fuͤhren / und sich durch keinerley vorwand oder widersetzlichkeit derenselben darvon abwendig machen lassen / auch diejenigen / was Stands
sie immer weren / so den Baͤttleren etwas hinauß werf [p. 10]Saut de pagefen wurden / Unsern Verordneten zur Auffsicht des
Grossen Mandats2 leiden / und dieselben solche uͤbertrettere mit Zwaͤnzig PfundenUnité monétaire : 20 livres unnachlaͤßlicher Buß3
ansehen sollen; widrigen fahls / und da der ein oder
andere sich in seinem Dienst saumselig erzeigen wurde / werden Wir solche nicht allein desselben ohne alle
Gnad entsetzen / sonder auch mit Gefangenschaft und
anderer fehrnerer straff ansehen: Was aber die Landschaft betrift / sittenweilen die erfahrung gelehret /
daß / so lang man in den Gemeinden die Dorffwachten fleissig gehalten / man des Gassen-Baͤttels allerdings loß werden koͤnnen / so bald aber darmit aufgehoͤrt worden / der Baͤttel sich nach und nach widerum
in die Doͤrffer hinein gelassen / Als ist Unser gantz eigentlicher Will und Meinung / daß von stund an die
Dorffwachten / als eine hochnothwendige / und den
Gemeinden selbs zu grossem nutzen reichende Sach /
so wol TagsPériode : le jour als NachtsPériode : la nuit widerum angestellt / und darmit unaufhoͤrlich fortgefahren / und also durch dises
Mittel der Baͤttel auß dem Land geschaffet werden
solle: und werden Unsere Land- und Obervoͤgt hiemit
alles ernsts erinneret / daß sie genaue aufsicht bestellen / damit diese so heilsame Ordnung steiff observiert
und gehalten / und solcher massen eingerichtet werde /
wie es bey theils Gemeinden schon ruhmlich / und mit
wol-erschiessendem Nutzen beschehen; Und / da hierunter einige Nachlaͤssigkeit verspuͤrt wurde / die Vorgesetzten der Gemeinden mit einer unnachlaͤßlichen [p. 11]Saut de page
Gelt-Buß ansehen; Insonderheit sollen sie an den
Paͤssen / bey den Bruggen und Fahren fleissige anordnung bestellen / daß daselbsten kein Baͤttel-Volck in
das Land gelassen / sonder sie mit allem ernst darvon
ab- und zuruck gewiesen werden. Und wann etwann
deren leichtfertigen Leuthen sich erzeigten / welche sich
vom Baͤttlen nicht abhalten lassen wolten / sonder /
wie etwann geschihet / gefahrliche betraͤuwungen fallen liessen / ist Unser ernstlicher Befehl / daß solche ohne
einiche Gnad handvest gemachet / und verwahrlich
an allhiesiges SchellenwerckOrganisation : geschikt werden sollen.
[Note dans la marge de droite :]
Handtwercks-
Gesellen.

Was dann / Drittens / die Handtwerks-Gesellen betrift / ist Unser Will und Meinung / daß / nach
lauth Unserer hievor gemachter Ordnungen / ihnen
bey denen von den Landt-Strassen entlegenen Gemeinden nichts gegeben / sonder sie an die Haubt-
Strassen und den Staͤtten zugewiesen / bey ihrem
durchpaß aber ihnen auß den Kirchen und Gemeind-
Guͤteren ein Zehrpfaͤnning mitgetheilt werden moͤge / da im uͤbrigen sie sich des Baͤttlens und Heuschens bey den Haͤuseren / bey obbestimter Straff / allerdings muͤssigen und enthalten: und werden Unsere Land- und Obervoͤgt bey ablegung der Kirchen-
und Gemeind-Rechnungen deren erwehnter massen abgelegener Gemeinden fleissige obsicht halten /
daß dergleichen Zehr-Pfaͤnning nicht darein gebracht
noch gut geheissen werden.
[p. 12]Saut de page
[Note dans la marge de gauche :]
Brand-
und Steur-
Brief.
Belangend / Zum Vierten / diejenigen Persohnen / so etwann mit Brand- und anderen Steur-
Briefen sich bey den Kirchen-Dieneren und Gemeinden anmelden / dieweilen offentlich am Tag ligt / daß
mehrentheils betrug darmit underlauft / und denen
Kirchen- und Gemeind-Guͤteren eine grosse beschwerd aufwachßt; da doch durch vilfaltige / von
gesamten Loblichen Orthen der EidgnoßschaftLieu : gemachte Abscheid4 heiter vorgesehen ist / daß man einanderen mit dergleichen Steur-Briefen nicht uͤberlaͤstig seyn solle; Als wollen Wir hiemit alles ernsts
abgestrikt und verbotten haben / daß uͤberal niemand /
wer der were / ohne Unsere außtruckenliche Bewilligung und Erlaubnuß / mit einichen Brand- oder anderen
Steur-Briefen / weder in Unserer Statt noch
auf dem Land herum gehen / noch einiche Steuren zuerbaͤttlen / befuͤgt seyn / sonder sie aller Orthen mit
freundtlichkeit ab- und an Uns gewisen werden sollen;
da dann / wann jemandem / es seyen Privat-Persohnen oder Gemeinden / auß leidender und wolbekandter Noth obgelegen were eine Steur zusamlen / Wir
jederzeit / nach der Sachen wahrhafter befindtnuß /
das jenige thun und erlauben werden / worzu die
Christenliche liebe Uns anweisen und ermahnen wird.
[Note dans la marge de gauche :]
Pflicht
der Gemeinden
Seelsorgern und
StillstaͤndenOrganisation : .
Wann nun vorerzelter massen der Gassen-Baͤttel allerdings abgestellt seyn und verbleiben soll / So
ist dann fehrners / und Zum Fuͤnften / Unsere Mei[p. 13]Saut de pagenung und Befehl / finden es auch das allerfuͤglichste /
sicherste und bestaͤndigste Mittel zu erhaltung der
wuͤrdigen Armen seyn / daß / nach dem wol erschiessenden Exempel anderer Orthen Loblicher EidgnoßschaftLieu : / und nach der schon bey ein und anderer Gemeinde eingefuͤhrter uͤbung / die Verpflegung der Armen in ihre Gemeinden gaͤntzlich eingeschrancket /
und jeder derselbigen uͤberlassen seyn solle die Ihrigen
mit Nothurft zuversorgen; da Wir dann denen jenigen
Gemeinden / welche mit keinen Kirchen- oder
anderen Gemeinen Guͤteren versehen / oder dieselben
zu erhaltung der Armen nicht erklaͤcklich genug seyn /
weiters so wol mit Continuation des WuchentDurée répétée : 1 semaine- und
MonatlichenDurée répétée : 1 mois Almosens und desselben vermehrung /
nach gegenwuͤrthiger Zeiten ellender beschaffenheit /
als auch mit anderwerthiger fehrnerer Handreichung / allwo es die unentbehrliche Nothwendigkeit
erforderet / auß Unseren Almosens-Aemteren unter
die Aerm greiffen werden.
Damit aber dannethin solches Almosen aufrichtig / unpartheyisch und gewuͤssenhaft under die
wuͤrdigen Armen außgetheilt werde / So ist fehrners
Unser gantz ernstlicher Befehl / daß / zu schuldiger
Folgleistung Unserer hievor deßhalben gemachter
heilsamer Ordnungen / kein Pfarrer hinderrucks des
StillstandsOrganisation : / noch der StillstandOrganisation : hinderrucks des
Pfarrers / einiches Almosen außtheilen / sonder Sie
an disem Geschaͤft jederzeit mit gemeinem Rath und [p. 14]Saut de page
in gutem vertrauen mit einanderen handlen; auch
alles Almosen in den Kirchen / und nicht mehr in den
Pfarr- oder anderen Haͤuseren / außgetheilt / und keinem gegeben werden solle / er holle es dann selbs / und
nicht durch die seinigen: und wird ein jeder Seelsorger alles was Er außgibt specificierlich zuverzeichnen wuͤssen / damit / wann Unsere Land- und Obervoͤgt / oder die Herren Decani bey denen Halb-JaͤhrigenDurée répétée : 6 mois Visitationen (wie dann solches Ihr Pflicht
seyn sol / ) Rechnung von Ihnen forderen werden /
Sie solches mit freuden thun koͤnnen.
Es sollen auch die Pfarrer und Stillstaͤnder auf
die Armen Ihrer anvertrauten Gemeinden fleissige
achtung geben / ob sie ihr mitgetheiltes Almosen recht
und wuͤrdiglich brauchen und anwenden / der Arbeit
emsig obligen / und auch ihre Kinder darzu anhalten
und ziehen / und dieselben fleissig in die Schul schicken /
auch ob sie die Predigen und Kinderlehren stets besuchen; damit nicht etwann heillose Muͤssiggaͤnger
oder uͤppige Verschwender dessen geniessen / was eigentlich zum trost wuͤrdiger Noth- und Mangel leidender gewidmet ist: Und im fahl der ein oder andere
in einichem diser Stucken saumselig erfunden / moͤgen Sie ihnen / wie auch denen so sonsten ohne das
mehr als sie beduͤrftig vom Almosen geniessen / darmit abbrechen / und es anderen wuͤrdigen etwas zeits
lang mittheilen; da sie dann die Erwachßnen und
zum dienen taugenlichen Persohnen ehrliche Handar[p. 15]Saut de pagebeit zuerlehrnen / oder einem Meister zu dienen weisen / und ihnen hierzu alle noͤthige anleitung geben
sollen / damit sie dem Almosen weiters nicht beschwaͤrlich seyen.
[Note dans la marge de droite :]
Außschliessung der
Almosensgenoͤssigen
von den
Gemeinden.
Bey disem allem wollen Wir / daß keiner Unserer Angehoͤrigen zu Statt und Land / welcher das gewohnliche Almosen empfahet / in einiche Gemeinds-
Versamlung / darinn zu einer Sach zuminderen oder
zumehren / nicht beruͤft / sonder darvon außgeschlossen werden solle / jedoch daß solches im uͤbrigen ihme
an seinen Ehren und guten Nammen unaufheblich /
und an Nutzung der Gemeinds-Gerechtigkeit in
Holtz und Feld unnachtheilig seye.
[Note dans la marge de droite :]
Anleitung für
die Gemeinden.

Damit aber der grosse und fast unerschwingliche
Last / welchen Unsere Aemter tragen / und Wir
gern noch weiters uͤber Uns nemmen werden / in die
harr nicht gar zu schwer falle / So ist Unser ernst-wolmein- und Vaͤtterliches gesinnen / daß die Gemeinden auf Unserer Landschaft / nach dem Segen so Gott
einem jeden gegonnen / das ihrige hierbey auch erstatten / und ihrer schuldigen Christen-Pflicht der Armen
halb nicht vergessen: Welches sie dann um so vil desto leichter werden thun koͤnnen / wann sie auf hernach
folgende Anleitung fleissig achtung geben / und das
ein und andere darauß zum Werck zubringen trachten werden / gleich es sich auch schon bey unterschidlichen Gemeinden / zu derenselben grossen Nutzen / eingefuͤhrt befindet:
Benantlichen / daß sie ihre Ge[p. 16]Saut de pagemeind-Guͤter je mehr und mehr in das aufnemmen
zubringen bedacht seyen / in dem sie eintweders von
den grossen Gemeindwerchen etwas aufbrechen und
Anbluͤhmen / und die danahen beziehende Nutzung
in den gemeinen Seckel legen / oder aber bey guten und
gesegneten Jahrgaͤngen / zu HerbstPériode : automne- und Ernds-Zeiten / je nach jedes vermoͤgen / geringe und unempfindtliche Anlagen an Wein und Kernen machen / deßgleichen auf den gemeinen Allmenten und anderer
Orthen fruchtbare Baͤum zupflantzen sich je mehr
und mehr befleissen; welches dann bey vilen Gemeinden / so solches angestellt / bereits grossen Nutzen ertragt; und was dergleichen wol ersprießliche Mittel mehr seyn; und was auf dise weis zusammen gelegt wird / das sol nicht allein auf die Noth der Armen / sonder auch auf andere Nothwendigkeiten der
Gemeinden warten / und darum ordenliche Rechnung gehalten werden:
So sollen auch die Gemeinden / in welchen es bemittlete Leuthe hat / zur unterhaltung der Armen darinn weiters ihr bestes thun /
daß sie eintweders mit aufheben des Almosen-Saͤckleins an den SonntagenDurée répétée : 1 semaine / oder zum wenigsten an den
hohen Faͤsten / oder aber mit SonntaͤglicherDurée répétée : 1 semaine zusammenschieß- und außtheilung etwas Brots / oder anderen Huͤlffs-Mittlen / da man bey ein und anderen
Gemeinden / zu Unserem vernuͤgen / dergleichen schon
ruhmlich in vollen gang gebracht / der Noth derselben auch um etwas zu huͤlff kommen; worzu sie dann [p. 17]Saut de page
von ihren Seelsorgeren (als an deren Eifer und
vorsichtigkeit in disem Geschaͤft / wie Wir es selbst
gesehen / das meiste gelegen seyn wil) stets ermahnet
und aufgemunteret werden sollen.
[Note dans la marge de droite :]
Liederliche Hauß
halter /
unzeitige Ehen.

Und wann dann endlich die Verpfleg- und versorgung der Armen auß dem was Wir auß Unseren
Aemteren darreichen lassen / und auß den Kirchen- und
Gemeind-Guͤteren / oder dem Zusammenschuß hablicher Leuthen wird beygefuͤgt werden / denen Gemeinden fuͤrohin gaͤntzlich und allein obligen wird /
Als werden die Pfarrherren und Vorgesetzten derenselben hiemit von hoher Obrigkeits wegen gantz ernstlich erinneret und vermahnet / daß sie auf die Haußhaltungen in der Gemeind genaue aufsicht haben /
und mit ermahnen und bestraffen Muͤssiggehende
Leuth zur Arbeit und ehrlicher ergwuͤnnung ihres
Stuck Brots anhalten / insonderheit aber auf die jenigen Liederlichen und Verthuͤigen / welche eintweders mit uͤberfluͤssigem Trincken und Zechen in den
Wirthshaͤuseren / oder aber mit unnoͤthigem Gruͤtzen / Maͤrkten / und Wein-Kaͤuffen das ihrige verschwenden / gute achtung geben / und ihrer Liederlichkeit nicht gar zu lang zuschauen / sonder sie / mit huͤlff
und zuthun Unserer Land- und Obervoͤgten / bey zeiten Bevogten / und ihnen allen Gewalt nemmen thuͤgen:
Deßgleichen sollen sie auch alles ernsts daran
seyn / daß Unserem wider die unzeitigen Ehen Mittelloser Leuthen / welches eine rechte Haubt-quelle des [p. 18]Saut de page
Baͤttels ist / vor der Zeit in offnem Truck außgegangenem Mandat5 aller Orthen gehorsamlich nachkommen / und nicht zugelassen werde / daß einige Unbemittlete Leuthe / welche nicht ihr rechtes alter erreicht / und genugsam zeigen koͤnnen / daß sie sich und
ihre etwann erzeugende Kinder ohne beschwerd der
Gemeind werden erhalten koͤnnen / und dessen mit erspar- und zusammenlegung etwas Mittlen / so sie in
ledigem Stand verdienet / wuͤrckliche proben von sich
gegeben / in unzeitigen und unbedachten Ehestand zusammentretten thuͤgen:
Da insonderheit der Froͤmden Weibs-Persohnen halb nochmahlen heiter Unsere Meinung ist / daß keiner Unserer Burgeren sich
mit einicher Froͤmden verheurathen / sie koͤnne ihme
dann wenigstens Dreyhundert GuldinUnité monétaire : 300 florins barer Mittlen zeigen / die auf der Landschaft aber keine der solchen ehelichen / oder in ein Dorff bringen sollen / sie
besitze dann auf das wenigste Zweyhundert GuldinUnité monétaire : 200 florins :
dann wofehrn wider verhoffen Sie die Vorgesetzten
der eint und anderen halb sich saumselig erzeigen /
und ihnen also zuschauen / hernach aber sie und ihre
Kinder zu Armuth gerathen wurden / werden Wir
selbige nicht mehr fuͤr Almosensgenoͤssige einschreiben lassen / sonder ihre unterhaltung den Gemeinden
lediglich uͤberlassen.
[Note dans la marge de gauche :]
Beschluß
Und leben Wir der ungezweifenlichen guten hoffnung / wann diß Unser best-gemeintes Ansehen und
Ordnung von maͤnniglichem der Unseren / wie Wir [p. 19]Saut de page
Uns dessen zu ihnen versehen / mit willigem gehorsam werde observiert / erstattet / und demme geflissenlich
nachgelebt werden / man werde dardurch dermahlen
eins des so beschwerlichen Lasts des Gassen-Baͤttels / und der gefahr und verderblichen Ungemachs /
so derselbe endlich / wann nicht noch in Zeiten gesteuret wurde / uͤber das gantze Vatterland ziehen koͤnte /
loß und ledig werden; Hingegen aber wird darauß
gewuͤßlich erfolgen / daß die wuͤrdigen Armen des
Lands um so vil besser werden moͤgen erhalten / versorget und erquikt werden; wie zugleich auch ins gemein und sonderbahr in dem Land so vil mehr Ruh /
Sicherheit / Gluͤck und Segens wohnen und fortbluͤhen moͤgen: Darum Wir den Grundguͤtigen
Gott Hertz-Eiferig anruͤffen und bitten.

Geben den Dreyzehenden Tag Mertzen / von
der Gnadenreichen Geburth Christi / unsers lieben
Herren und Heilands gezellet / Eintausent /
Sechshundert / Neunzig und
Drey Jahre
Date : 13.03.1693 ()
.
Cantzley ZuͤrichLieu : Organisation : .
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Annotations

    1. Vgl. das Ratsmanual des Unterschreibers vom 13. März 1693 (StAZH B II 641, S. 103-105).
    2. Gemeint ist das Grosse Mandat von 1691 (StAZH III AAb 1.5, Nr. 61).
    3. Im Ratsmanual des Unterschreibers vom 13. März 1693 sind 25 Pfund als Busse notiert (StAZH B II 641, S. 104).
    4. Vgl. den eidgenössischen Abschied von 1673 (EA, Bd. 6/1, Nr. 567l).
    5. Möglicherweise wird auf das Mandat betreffend unzeitige Ehen von mittellosen Leuten aus dem Jahre 1676Date : 1676 verwiesen (StAZH III AAb 1.5, Nr. 14).