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SSRQ ZH NF I/1/11 28-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 28-1

Licence : CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Rebbau und Weinfärbeverbot

1663 mars 12.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der zahlreichen neuen Reben, was zur Verdrängung des Ackerbaus und zu Hungersnöten geführt hat, ein erneuertes Mandat betreffend Rebbau. Künftig ist das Einschlagen von neuen Reben in Hauptzelgen verboten. Es sollen zudem qualitativ hochwertige Rebsorten angebaut werden und die schlechteren Sorten schrittweise entfernt werden. Es ist auch weiterhin nicht erlaubt, gleichzeitig Lehenreben und eigene Reben zu haben, weswegen sich die Weinbauern für eine Form entscheiden sollen. Getreidevorschüsse, welche die Ämter den Weinbauern für die Neuanpflanzung von Reben gewähren, sollen künftig nicht mehr zulässig sein, da der Kredit oftmals mit schlechtem Wein beglichen wurde. Ausnahmsweise ist es erlaubt, die Vorschüsse mit Getreide, Bargeld oder gutem Wein zurückzuzahlen. Das Färben von Weisswein oder das Hinzufügen von Zusätzen zum Wein ist auch weiterhin verboten. Zuletzt wird festgehalten, dass das Mandat an allen weinproduzierenden Orten am Sonntag, den 22. März 1663 von der Kanzel verlesen werden soll.

Im Herrschaftsgebiet ZürichLieu : nahm die kleinregionale Spezialisierung von Sonderkulturen wie der Weinbau seinen Anfang im Spätmittelalter. Angebaut wurde Wein hauptsächlich in der Nähe von Umschlags- und Absatzzentren, wie um die Stadt ZürichLieu : , im LimmattalLieu : , am ZürichseeLieu : und im WeinlandLieu : . Der arbeitsintensive, aber hochproduktive Weinbau erfolgte in Eigenbau oder Teilbau. Beim Teilbau dominierte die sogenannte Halbpacht, bei der die Weinbauern als Reblehensnehmer die Hälfte des gekelterten Weins als Pachtzins an die Reblehensherren ‒ neben weltlichen und geistlichen Institutionen waren dies meist kapitalkräftige städtische Bürger ‒ abliefern mussten. Die andere Hälfte des Weins verkauften die Bauern zu einem durch die sogenannte Weinrechnung festgelegten Preis an die städtische Obrigkeit (zur Weinrechnung vgl. das Weinmandat von 1697, SSRQ ZH NF I/1/11 33-1).

Im 18. Jahrhundert erfolgte eine Verlagerung vom Ackerbau zum lukrativen Weinbau. Dies erwies sich jedoch für die städtische Obrigkeit als ein Dilemma. Während die Ratsmitglieder als Reblehensherren den Wein, welchen sie als Pachtzins erhielten, gewinnbringend weiterverkaufen wollten, führte die Verdrängung des Ackerbaus gleichzeitig zu Versorgungsengpässen und Hungersnöten. Um den Weinbau nicht unkontrolliert wachsen zu lassen, erfolgten schon seit dem 15. Jahrhundert obrigkeitliche Verbote des Einschlagens neuer Reben. Während jedoch im vorliegenden Mandat lediglich ein Verbot ohne konkrete Bussandrohung formuliert ist, enthält das Mandat betreffend Weinbau von 1703 eine Busse von 200 Pfund (StAZH III AAb 1.7, Nr. 19).

Seit etwa dem 17. Jahrhundert lässt sich des Weiteren die Tendenz beobachten, dass die Weinbauern die ergiebigeren, aber qualitativ minderwertigen Weinsorten anbauten. Dies stellte nicht nur für die Reblehensherren, sondern auch für zahlreiche obrigkeitliche Ämter ein Problem dar. Es war nämlich üblich, dass die Ämter den Weinbauern Betriebskredite in Form von Getreidevorschüssen gewährten, welche die Bauern dann in Form von schlechtem und kaum verkäuflichem Wein zurückbezahlten.

Insgesamt kann die obrigkeitliche Weinpolitik laut Klaus Sulzer als Agrarprotektionismus bezeichnet werden. Geschützt wurden damit allerdings nicht nur die Lehensherren, welche als Hypothekargläubige Interesse an qualitativ hochwertigem Wein hatten, sondern auch die Weinbauern selbst. Dies lässt sich vor allem an den zahlreichen Einfuhrverboten für fremden Wein, wie sie seit dem 17. Jahrhundert ausgesprochen wurden, sehen (zu den Einfuhrverboten das Weinmandat von 1700 vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 35-1). Zum Weinbau in Zürich vgl. HLS Weinbau; Irniger 1996, S. 70-72, 89-90 und 98-103; Sulzer 1944, S. 76 und 86-93.

Das vorliegende Mandat enthält auf der Rückseite handschriftliche Ergänzungen, die darauf hinweisen, dass insgesamt 240 gedruckte Exemplare gefaltet und versiegelt an zahlreiche Vögte, Amtleute, Gerichtsherren und Pfarrer versendet wurden.

Texte édité


Wir Burgermeister und Raht der Statt
ZuͤrichLieu :
Organisation :
: Entbietend allen und jeden unseren / Ober- und Undervoͤgten / Amtluͤhten / Weiblen / und anderen Nachgesezten / auch uͤbrigen unseren angehoͤrigen Underthanen / unseren guͤnstigen willen / gruß / und alles guts / auch darby zuvernemmen: Demnach Wir
uß sonderbarer / zu der befuͤrderung des wolstands gemeiner unserer lieben Burger- und Landschaft habender begird / nebend anderem auch wol und
ryfflich erwogen / was maassen unsere zulassung / daß man die zyt und jahr hero an vilen underschidenlichen enden und ohrten in unseren Grichten und
Gebieten / auch mit nammen in den Haubtzelgen / wo zuvor trokne Fruͤcht gewachsen / nach jedesse gutbedunken / neue Raͤben ynschlagen und pflanzen moͤgen / gemeiner Statt und dem Land / auch denjenigen selbsten / von denen es beschehen / mehr nachtheil und schaden / alß aber nuzzen und frommen bringen /
und hernachfolgende beschwerden und ungelegenheiten dahero entstehen thuͤyind / benantlich der abgang und verminderung des zu des menschen erhaltung vil nohtwendigeren Ackerbaws / in dem nicht nur desto weniger felds darzu angebluͤmt / sonder auch der von dem vieh herfliessende / und darzu gewidmete baw (reverenter) demselben entzogen / und in die Raͤben verwendt wird; darauß demnach folget der bey vilen hußhaltungen sich vermehrende brotmangel:
Item die uß dem uͤberfluß des nicht-verkaͤufflichen wyns entspringende liederlichkeit / da mancher sich an den wyn gewendt / dessen er hiebevor gar wol entrahten koͤnnen: danacher auch nicht nur allerley ungemachs / zerwuͤrfnussen / und anders derglychen / sonder viler hußhaltungen / die veruffahlet werden
muͤssend / gaͤnzlicher undergang verursachet werden: zugeschwygen / daß auch dardurch zu der nachkommenden schaden / die hoͤlzer um so vil mehr eroͤset
und entbloͤßt werdend:
Daß wir hieruf uß erzellten / und mehr anderen allhie ynzufuͤhren unnohtwendigen gruͤnden und ursachen bewegt worden /
hierinn Oberkeitliches ynsehen zuthun / und mit nammen / wie hiemit beschicht / alles ynschlagen neuer Raͤben / wo zuvor keine gewesen / sonderlich aber in
den Haubtzelgen / wo bisher trokne Fruͤcht gewachsen / gaͤnzlich zuverbieten / in dem unzwyfenlichen versehen / daß maͤnniglicher der unseren dise unsere
wolmeinenheit selbsten fuͤr nohtwendig erkennen / dero nachzukommen ihme angelegen syn lassen / und uns im widrigen fahl zu Oberkeitlicher empfindtnuß nicht veranlassen werde. Um daß aber demnach die zyt und jahr hero / nicht allein in den neu-yngeschlagnen Raͤben keine edle und gute gewaͤchß gepflanzet / sondern auch vast an allen ohrten die von altem hero sich dort befundene gute und edle Raͤben hinweg gethan / und an dero statt andere und
schlechtere gezuͤchtet worden / uß der falschen ynbildung / wyl die guten gewaͤchß weniger wyn gebind / alß aber die schlechten / man derowegen von den
schlechteren auch mehreren gnuß wurde haben koͤnnen / und aber die zyt hero die erfahrung das widerspil bezuͤget / in dem der ein und ander Raͤbmann synen wyn nicht mehr zu nuzzen syner hußhaltung anbringen und verkauffen koͤnnen / wie etwann vor disem beschehen / und auch by dem jenigen / was einer
schon danahen zu abzahlung syner schulden entweders in die Oberkeitlichen Aemter / oder aber gegen privatpersonen verwendet / wegen mit-underlauffenden unverantwortlichen / und denen / die solche wyn empfahend / hoch nachtheiligen betrugs / kein gluͤck noch segen syn kan / da auch mancher / der mit
solchen fulen sachen umgehet / in deme / daß ihme bald kein Bidermann mehr traut / es selbsten mit synen wyb und kinden entgelten muß: Nebend deme die
schlechten gewaͤchß eben so vil muͤh und arbeit / baw- und unkosten / alß die guten erforderend / und was die guten gewaͤchß weniger ußgebend / alß die schlechten / sy solches mit dem / daß selbiger wyn / um so vil besser / und danaher in hoͤherem pryß und werth ist / genugsam widerum ersezzend.
Alß habend Wir uß
denen und mehr anderen ursachen disem eigennuͤzzigen / aber gemeinen schaͤdlichen und unverantwortlichen gesuͦch nicht mehr laͤnger zusehen moͤgen / sonder hochnohtwendig befunden / maͤnnigklichen der unseren hiemit ernstlich zuvermahnen / wyl alle jahrDurée répétée : 1 année das Raͤbgewaͤchß theils durch underhin-legen
und gruben der alten / theils durch sezzen neuer Raͤben erhalten und fortgesezt werden muß / daß man sich derowegen beflysse / nach und nach die schlechten
gewaͤchß / alß da sind Knorren-truben / Elbelen / Borznauer / Kurzstiler / schlechte huͤnschen / und derglychen abgahn zulassen / auch von solchen keine weder
underhin zugruben / noch vilweniger von neuem ynzulegen / sonder von nun an allein die Klaͤfner / Zuͤrichtruben / oder / wie die sonst genent werdend /
Wyß-luterer / alte Lindauer / und derglychen edle gewaͤchß / an denen ohrten / wo bisher Raͤben gewesen / zupflanzen.

Und alß Wir uns auch erinnert / daß zu vermydung allerhand gefahren und gesuͤchen von altem her geordnet gewesen / daß die jenigen / welchen Lehen-raͤben in unsere Aemter gehoͤrig / anvertraut werdend / nebend den Lehen / keine andere eigne Raͤben haben moͤgen / alß habend Wir disere alte Ordnung
auch widerum erneuert / und wollen hiemit alle unsere Lehenluͤht / die eigne Raͤben habend / ermahnet haben / innert JahresfristPériode : 1 année entweders solche ihre eigne
Raͤben hinweg zugeben und zuverkauffen / und uß solchem Kauffschilling / was sy an restanzen schuldig / auch richtig zumachen / oder aber / und dafehrn
sy dieselben lieber behalten woltend / die Lehen-raͤben / damit sy anderwerts verliehen werden koͤnnind / abzutretten / und die restanzen uß ihren behaltenden eignen guͤteren auch gut zumachen und zubezahlen.
Sittenmalen auch uß dem bißherigen fuͤrsezzen an fruͤchten den Zinß- und Lehenluͤhten / auch
anderen zu erbawung ihrer Raͤben in unseren Aemteren nicht nur die restanzen sich vermehret / sonder / wann auch schon solcher fuͤrsazz mit wyn
wider bezahlt worden / die Aemter doch danahen von deßwegen grossen schaden erlitten / wyl solcher wyn mehrtheils / ja vast alle zyt sehr schlecht gewesen /
und man den allwegen anderst nicht / alß mit nachtheil wider hinweg geben / oder auch wol gar nicht verkauffen koͤnnen: So ist unsere meinung und befelch
daß unsere Amtluͤht / sonderlich diejenigen / welche nicht genug fruͤcht jaͤhrlichenDurée répétée : 1 année yngehends habend / fuͤrohin weder Lehen-Zinßluͤhten / noch anderen
mehr derglychen fuͤrsazz an fruͤchten thun sollen / es seye dann sach / daß sy versichert / daß man solchen fuͤrsazz glych nach der ersten ernd daruf widerum
an derglychen guten fruͤchten / oder an parem gelt bezahlen werde. Doch wo man weder fruͤcht noch gelt wider umhin geben / und anderst nicht / alß mit
wyn bezahlen koͤnte / sollen die Amtluͤht keinen anderen alß guten wyn / und denselben mit nammen uß foller standen nemmen / damit kein betrug darby
fuͤrlauffen thuͤye.
Und wyl dannethin ungeacht unserer underschidenlichen verwahrnungen das hoch betrug- und schaͤdliche wynferben je laͤnger je
mehr uͤberhand nemmen wil / thund Wir hiemit auch nochmal von neuem jedermaͤnniglichen vermahnen / und ernstlich gebieten / sich dessen fuͤrhin gaͤnzlich zumuͤssigen / und mit nammen weder den von natur wyssen wyn roht zumachen / noch auch dem rohten wyn einen zusazz zugeben / durch was mittel und
materi es immer seye / by unserer ungnad und straaff.
Damit nun aber diß unser gemeinem unserem Land zu gutem gereichendes ansehen / in gebuͤhrende obacht gezogen werden moͤge / und niemands mit der unwuͤssenheit sich entschuldigen koͤnne: So ist unsere meinung / daß diß zu dem end in offnen
truck verfertigtes Mandat in allen ohrten / wo es wyngewaͤchß hat / uf Sontag / den zwey und zwanzigsten dißDate : 22.03.1663 () ab den Kanzlen offentlich verlesen / und
demnach durch unsere Ober- und Undervoͤgt / Amtluͤht / Weibel und andere ihre Nachgesezte uf die uͤbertrettere ein flyssige ufsicht gehalten / dieselben geleidet / gewahrnet / gehandhabet und gebuͤßt werden sollind: Inmaassen Wir uns dann gegen maͤnnigklichen gehorsamer erstattung dessen versehen wollend:

Geben Donstags / den zwoͤlften tag Merzens / nach Christi geburt gezalt / ein tusend / sechshundert / sechszig und druͤ JahreDate : 12.03.1663 ().
Canzley ZuͤrichLieu : Organisation : .
[fol. v]Saut de page a–
Betrifft die neüwen räben-einschlag, daß [...]Endommagé par une coupure (4 mots)b
haben sollen, wie die ambtleüth den zinß- und lehenleüthen frücht
fürsetzen mögen; wein-färben von anno 1663Date : 1663
Ajout au verso par une autre main
–a c–
Dißere mandat sind inn 8Quantité : 8 zusammen gelegt
inn volgender anzal yngemacht, die copiert an die
vögt und ambtlüth überschriben, und mit SpannischLieu : wax
und dem canzly innsigeli versiglet worden, benanntlich
Ajout au verso par une autre main
–c d–
ggen KyburgLieu : 52Quantité : 52
GrüningenLieu : 16Quantité : 16
AndelfingenLieu : 8Quantité : 8Correction à la hauteur de la ligne, remplace : 16e
KnonawͦLieu : 8Quantité : 8
SteinegkLieu : wgwegen
StammheimLieu : 2Quantité : 2
EglisawͦLieu : 6Quantité : 6
GryffenseeLieu : 2Quantité : 2
RegenspergLieu : 7Quantité : 7
WedenschwylLieu : 3Quantité : 3
Sax und VorstekLieu : 2Quantité : 2
AltstettenLieu : 1Quantité : 1
BülachLieu : 2Quantité : 2
SchwamendingenLieu : 1Quantité : 1
HönnggLieu : 1Quantité : 1
WipkingenLieu : 1Quantité : 1
TallwylLieu : , KilchbKilchbergLieu : 3Quantité : 3
RiespachLieu : 1Quantité : 1
HottingenLieu : 1Quantité : 1
UnderstrâßLieu : 1Quantité : 1
WiedikenLieu : 1Quantité : 1
MeilenLieu : 1Quantité : 1
ErlibachLieu : 1Quantité : 1
ZollikenLieu : 1Quantité : 1
DübendorffLieu : 1Quantité : 1
BirmenstorffLieu : 2Quantité : 2
BonstettenLieu : 1Quantité : 1
RegenstorffLieu : 2Quantité : 2
NüwambtLieu : 4Quantité : 4
RümlangLieu : 1Quantité : 1
RiedenLieu : und DiettlikenLieu : 1Quantité : 1
HorgenLieu : 2Quantité : 2
HirßlandenLieu : 1Quantité : 1
FlunterenLieu : 1Quantité : 1
OberstrâßLieu : 1Quantité : 1
WolißhofenLieu : 1Quantité : 1
MennedorffLieu : 1Quantité : 1
HerlibergLieu : 1Quantité : 1
KüßnachtLieu : 1Quantité : 1
StäfenLieu : 1Quantité : 1
Rieden am AlbisLieu : 1Quantité : 1
WeteschwylLieu : 1Quantité : 1
Esch ennet dem AlbisLieu : 1Quantité : 1
Weibel zu Stadel 1
Item den ambtlüthen
zu
WinterthurLieu : 2Quantité : 2
Stein am RhyLieu : 2Quantité : 2
KappelLieu : 2Quantité : 2
KüßnachtLieu : 2Quantité : 2
RühtiLieu : 2Quantité : 2
ThößLieu : 2Quantité : 2
EmbrachLieu : 2Quantité : 2
LauffenLieu : 2Quantité : 2
HegiLieu : 2Quantité : 2
WynfeldenLieu : 2Quantité : 2
PfynLieu : 2Quantité : 2
Item mit kurzen schryben gAbréviation
WinterthurLieu : 4Quantité : 4
SteinLieu : aam RhRhein 3Quantité : 3
WülfflingenLieu : 2Quantité : 2
Item ohne schryben
H.Abréviation Grichtsherrn MeyerenPersonne : 2Quantité : 2
H.Abréviation Grichtsherr SteinerPersonne : 2Quantité : 2
ItemLecture incertainef
herr obman MüllerPersonne : 6Quantité : 6
H.Abréviation pfleger by St. JacobOrganisation : 4Quantité : 4
H.Abréviation pfleger an der SpanwSpanweidOrganisation : 4Quantité : 4
H.Abréviation Ambtman am ÖtenbachOrganisation : 3Quantité : 3
H.Abréviation Amman zum FrawmFrawmünsterOrganisation : 3Quantité : 3
H.Abréviation AmbtmAmbtmann zur AugustAugustiner 3Quantité : 3
H.Abréviation obmobmann am AllmosenOrganisation : 3Quantité : 3
H.Abréviation spitalmeister 4Quantité : 4
H.Abréviation kornmeister RahnPersonne : 4Quantité : 4
H.Abréviation ambtman GigerPersonne : 3Quantité : 3
H.Abréviation pfahrer sampt bktLecture incertaineg 20Quantité : 20
Ajout au verso par une autre main
–d

Annotations

  1. Ajout au verso par une autre main.
  2. Endommagé par une coupure (4 mots).
  3. Ajout au verso par une autre main.
  4. Ajout au verso par une autre main.
  5. Correction à la hauteur de la ligne, remplace : 16.
  6. Lecture incertaine.
  7. Lecture incertaine.