SSRQ ZH NF I/1/11 101-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 101-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Tanzverbot und Verbot des Schlittenfahrens
1797 janvier 15.
Description de la source
- Cote : StAZH III Ce I/4/1 (a)
- Date : 1797 janvier 15 Tradition : Druckschrift, 1 Bl.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 17.0 × 21.0
- Langue : allemand
Texte édité
Publikation
In Hinsicht der gegenwaͤrtigen immer bedenklicher werdenden Zeitumstaͤnde
haben Unsere Gnaͤdigen Hohen HerrenÀ l’original : UGHHerren
Raͤth und BurgerOrganisation : bey Ihrer heutigen
hohen Versammlung einmuͤthig gutbefunden, einer LiebenÀ l’original : L Buͤrgerschaft
die angemessene Erinnerung zu gehen zu lassen:
waͤhrend dem annoch
bevorstehenden Theil dieses WintersPériode : hiver alle und jede Tanzpar[t]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogieah[i]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogieben in
oͤffentlichen und Privat-Haͤusern in und aussert der Stadt, so wie
die in dieser Jahreszeit gewoͤhnlichen Mahlzeiten, und die Schlittenparthien,
welche bey eintrettender darzu guͤnstiger Witterung,
allenfalls vorgehen koͤnnten, gaͤnzlich einzustellen; gleichwie eine aͤhnliche
Insinuation zu Handen der Angehoͤrigen auf der Landschaft an
saͤmmtliche Hohen HerrenÀ l’original : HHerren Ober- und Landvoͤgte gelangt ist.
Hochgedacht
Unsere Gnädigen Hohen HerrenÀ l’original : UGHHerren versehen sich zu der erprobten guten Denkungsart Ihrer
Getreuen LiebenÀ l’original : G L Verburgerten, daß sich jedermann zur Pflicht rechnen werde,
diesem landesvaͤterlichen Ansinnen genaue Folge zu leisten, und
haben uͤbrigens der LiebenÀ l’original : L
Reformations-KammerOrganisation : geneigt aufgetragen,
gegen die wider Verhoffen fehlbar zum Vorschein kommenden Personen
die erforderliche Ahndung vorzunehmen.
SignatumChangement de police Montags den 15. Januarii 1797Date : 15.01.1797.
Canzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .
[fol. v]Saut de page[Note dorsale au verso en haut à
gauche par une main du
XVIIIe siècle :] Den 15 januarÀ l’original : jan 1797Date : 15.01.1797. Mandat wegen tanzparteyen.
Résumé