SSRQ ZH NF II/3 78-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 78-1
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Schreiben des Vogts von Greifensee über die Abhaltung eines Schwörtags der Eigenleute des Klosters St. Gallen
1557 mai 31.
Description de la source
- Cote : StAZH A 123.2, Nr. 121
- Date : 1557 mai 31 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- 1 sceau :
- Konrad EscherPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, absent
- Langue : allemand
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In der Herrschaft GreifenseeLieu : gab es neben den Leibeigenen des Schlosses GreifenseeLieu : auch Eigenleute der Klöster FischingenLieu : , St. GallenLieu : und St. Johann im ThurtalLieu : sowie der Inhaber der Burg UsterLieu : . Nach der Reformation förderte die Zürcher ObrigkeitOrganisation : mehr oder weniger aktiv, dass sich Leibeigene von ihren Herren loskaufen konnten. Nichtsdestotrotz wachte sie selber peinlich genau darüber, dass sich ihre eigenen Leibeigenen des Schlosses GreifenseeLieu : nicht einfach ihren Pflichten entziehen konnten (SSRQ ZH NF II/3 88-1).
Der vorliegende Austausch mit St. GallenLieu : und St. JohannLieu : hatte zur Folge, dass diese beiden Klöster 1562 mit der Stadt ZürichLieu : vereinbarten, wie sich alle ihre im Zürcher HerrschaftsgebietLieu : sesshaften Gotteshausleute von der Leibeigenschaft loskaufen können (StAZH C I, Nr. 1919). Praktisch gleichzeitig machte sich 1561 auch der Freiherr Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPersonne : als neuer Inhaber der Burg UsterLieu : daran, seine Eigenleute in KirchusterLieu : , OberusterLieu : , NiederusterLieu : , RiedikonLieu : , WerrikonLieu : , MaurLieu : , GuldenenLieu : und anderswo zu dokumentieren (StAZH A 123.2, Nr. 163-168 und Nr. 169). Diese Herrschaftsintensivierung hatte zur Folge, dass sich die Leibeigenen 1563 beim Zürcher RatOrganisation : über ihren neuen Herrn beschwerten (StAZH A 123.2, Nr. 189 und Nr. 190). 1579 liess sich sein Sohn, Johann Christoph von Sax-HohensaxPersonne : , seine Rechte über die Eigenleute und auf deren Abgaben nochmals bestätigen (StAZH A 123.3, Nr. 98). Leibherrschaftliche Ansprüche blieben somit also weit über die Reformation bestehen.
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