SSRQ ZH NF II/3 45-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 45-1
Licence : CC BY-NC-SA
Urteil in einem Streit über das Wegrecht des Hofs im Rohr zu den Gütern in Stuhlen
1503 décembre 4.
Description de la source
- Cote : ERKGA Fällanden I A 5
- Date : 1503 décembre 4 Tradition : Original (A 1)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 37.0 × 26.0 (Plica : 4.0 cm)
- 1 sceau :
- Oswald SchmidPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH A 123.1, Nr. 17
- Date : 1503 décembre 4 – 1504 janvier 30 Tradition : Original (A 2) (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 31.5
- 1 sceau :
- Oswald SchmidPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, absent
- Langue : allemand
Commentaires
Während die vorliegende Urkunde auf Verlangen der Leute von FällandenLieu : ausgestellt wurde, verfügt die Ausfertigung zuhanden von Heinrich AeppliPersonne : über den Zusatz, dass dieser mit dem Urteil nicht einverstanden war und daher an den Zürcher RatOrganisation : als oberste Instanz appellierte (StAZH A 123.1, Nr. 17). Auf diesem Exemplar wurde auf der Rückseite sodann in knapper Form vermerkt, dass der Rat das Urteil am 30. Januar 1504 bestätigte («Ist kent, dz wol gesprochen und u̍bel geopoliert sig, actum zinstag nach KaroliPersonne : anno etcAbréviation iiijoDate : 30.01.1504») und die Richter für ihre Verköstigung 6 Schilling erhalten sollen («Den richtern darvon vj Unité monétaire : 6 sous/sols zeru̍ng»). Sinngemäss das Gleiche notierte man nachträglich auch noch auf das hier edierte Exemplar der Gemeinde FällandenLieu : Organisation : .
Der hier geschilderte Konflikt hatte seine Ursache darin, dass der Hof im RohrLieu : ausserhalb des Dorfetters von FällandenLieu : lag und daher nicht den Regeln der dörflichen Nutzungsorganisation unterlag. Umso eifriger wachten die Dorfbewohner darüber, dass dem Besitzer dieses Hofs die Nutzung der kommunalen Güter und Rechte verwehrt blieb (Wüthrich 1997, S. 6-7; Sablonier 1986, S. 71-76). Bereits im folgenden Jahr kam es erneut zu Streit zwischen der Gemeinde FällandenLieu : Organisation : und der Familie AeppliOrganisation : , weil mit der Erlaubnis, ausserhalb des Dorfs zu siedeln, die Pflicht verbunden war, auf eigene Kosten eine Fähre zu betreiben (SSRQ ZH NF II/3 46-1). 1534 entbrannte der Konflikt erneut. Vor dem Zürcher RatOrganisation : klagten die Vertreter der Gemeinde FällandenLieu : Organisation : , dass Jakob AeppliPersonne : sich nicht an die Beschränkungen halte, die seinem Vorgänger Ruedi MeierPersonne : auferlegt worden waren, sondern ausserhalb des Dorfs viele Güter erwerbe und den erweiterten Viehbestand auf die Gemeindeweide treibe. Das Gericht legte fest, dass AeppliPersonne : sich an die alten Abmachungen halten solle oder aus dem RohrLieu : ins Dorf ziehen und damit auch die Fähre aufgeben müsse (PGA Fällanden I A 3). Zu den Bestimmungen bezüglich Fährdienst, die für Ruedi MeierPersonne : erlassen worden waren, vgl. SSRQ ZH NF II/3 29-1.
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans StAZH A 123.1, Nr. 17 : urteil.↩
- Variante alternative dans StAZH A 123.1, Nr. 17 : Von der urteil tett sich genannter AͤplyPersonne : als beswaͤrt fu̍r min herren, burgermeister und raͧtt der statt Zu̍richLieu : Organisation : , als die oberkeitt beruͤffen und appelieren. Des zuͦ urku̍nd haͧt gemelter Oschwald SchmidPersonne : , obervogt, sin insigel mit urteil und von min, des richters, pytt waͤgen.↩
- Variante alternative dans StAZH A 123.1, Nr. 17 : in allwaͤg.↩
- Das Gut in StuhlenLieu : hatte Heinrich AeppliPersonne : 1491 erworben (StAZH A 123.1, Nr. 7).↩
- Die hier erwähnte Urkunde scheint nicht erhalten zu sein.↩
Résumé