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SSRQ ZH NF II/3 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener

Citation : SSRQ ZH NF II/3 103-1

Licence : CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee

18 e s.

Bei seiner Amtseinsetzung soll der neue Landvogt schwören, das Schloss Greifensee getreu zuhanden der Stadt Zürich zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte aus Nutzungsrechten, Zinsen, Zehnten, Fall und Lass unverzüglich einzuziehen und jährlich darüber Rechnung abzulegen, ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein und ohne Erlaubnis nicht länger als drei Nächte von seiner Residenz fernzubleiben. Aus den Wäldern der Vogtei soll er nur möglichst wenig Holz verwenden und dafür sorgen, dass die Bannwarte jeden Holzfrevel bestrafen. Nach der Abnahme des Eides soll dem neuen Landvogt die nachstehende Ordnung vorgelesen werden. Diese regelt unter anderem das Beachten der Flurordnung, das Bezahlen von Restanzen, das Ausführen von Bauarbeiten, das Stellen von Bürgen, die Rechnungsführung, die Spesenvergütung sowie die Verleihung der Zehnten.

  • Cote : StAZH B III 37
  • Date : 18 e s. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v))
  • Tradition : Band (11 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • Langue : allemand

Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgLieu : bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenLieu : , RegensbergLieu : und GreifenseeLieu : verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).

Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeLieu : eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseeLieu : .

Texte édité


Eydt
und ordnung
der herrschafft
GreiffenseeLieu :

[fol. 1v]Saut de page [fol. 2r]Saut de page


Eydt
eines landtvogts zu
GreiffenseeLieu :

Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren,
daß schloß zu GreiffenseeLieu : getreülich zu
der statt ZürichLieu : handen innzuhaben, zubesorgen
und zuversehen, und sonderlich in tach und
gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey
rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß
fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden,
neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Saut de page
eingenohmmen oder nit, jährlichDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen,
keine an zehrung oder sonst in ander wäg
zuverstoßen oder zuverwenden, über das
alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner
richter zu seyn, dem armen wie dem reichen
und dem reichen wie dem armen, auch dem
frömbden wie dem heimschen, niemand zu
lieb nach zu leid, und darum kein mieth
zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtPériode : 3 jours
ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt
nutzen zu förderen und den schaden zu
wenden, nach bestem eüwerem vermögen.
Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter
in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Saut de page
und haben, in der vogtey höltzeren und
waldungen kein ander holtz dan zu eüerer
zimlicher nothdurfft hauwen und brännen,
und daß ihr zu erbauwung und erhaltung
der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen
zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne
vorwüßen und bewilligen der hrnherren rechen hrnherrenOrganisation :
darauß niemandem, von wem ihr joch darum
angesprochen wurden, gar nützid verschenken,
verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem
nutzen verwenden und brauchen, sondren
eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen
laßen, damit eüch von anderen leüthen
desto wenniger schaden widerfahre. So sollen
ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und
ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie
zu der herrschafft höltzeren sehen und die,
so schaden thun, bey ihren eyden angeben
und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und mn gn hrnmeinen gnädigen herren [fol. 3v]Saut de page
verrechnen könnend und also in solchem allem
ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit
allen treüen handlen werden, als sie,
mn gn hrnmeine gnädigen herren, sich deßen zu eüch versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
[fol. 4r]Saut de page [fol. 4v]Saut de page
[fol. 5r]Saut de page


Ordnung
eines landtvogts zu
GreiffenseeLieu :


Nach geschwornem eydt
ihme vorzulesen


Um mehrerer gleichheit willen, damit einem jeden wie dem anderen geschehe,
ist verordnet, daß hinfüro ein jeder abgehender landtvogt die kornzelg und güter, so von
rechter gewohnheit wegen dem jahrgang
nach zubauen sind, wohl ansäyen und nutzen
möge, aber die, so in der braͧch ligen, deßgleichen die hanffpündten und haberzelg, [fol. 5v]Saut de page
soll er ohnbeworben auf seinen nachfahren
warten laßen, darzu auch kein wießen aufbrechen, sondern, ob er zu der gewohnnlichen
kornzelg deßselben jahrs nützid zu bauwen
hätte, die abtretten und weiter keinerley
säyen.1

Zufolg der alten ordnungen und der erneüwerten räth und burgerOrganisation : erkantnuß
soll ein landtvogt das bey seiner abgelegten
rechnung schuldig verbliebene gelt dem hrnherrn
amts-sekelmeister ohnverweilt einliefferen
und auch dann derselbe jeden jahrsDurée répétée : 1 année, wann
man den vögten rechnung ablißt, auf anziehen
eines hrnherrn burgermeisters, ob demme statt
geschehen, berichten.

Sonderheitlichen solle der neüwe vogt den
hrnherren rechen räthenOrganisation : oder dennen bey der übergaab sich einfindenden herren bey seinem [fol. 6r]Saut de page
eydt anzeigen, ob der alte landtvogt ihme
die restantz, und was er ime zustellen
sollen, zu seinem vernügen eingeantwortet
habe und hierinnen nützid verhalten oder
einiche gefahr brauchen, und so an der bezahlung einicher mangel, soll man den bürgen
das angehends vermelden, damit sie sich folgends, so ihnen die bezahlung auferlegt wurde,
desto minder zubeklagen habind.

Ein landtvogt zu GreiffenseeLieu : soll weder an
dem schloß, scheür etcAbréviation etcAbréviation nach anderen zugehörigen gebaüwen keinen ehrhafften bauw,
er seye klein oder groß, vor sich selbst nit
vornehmmen nach machen, sonder, wann etwas
dergleichen vorfallt, dasselbig schrifftlichen oder
mundtlich an die hrnherren rechen rätheOrganisation : langen laßen,
die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen,
ihme erforderlichen befehl ertheilen werden.
Handlete aber einer hierwider, so wird ihme [fol. 6v]Saut de page
das bey seiner rechnung nit gut geheißen,
sondern durchgestrichen und heim gegeben werden, und hat hierinnen niemand unter den
hrnherren räthen, nach rechen herrenOrganisation : nach auch ein
hrherr sekelmeister, für sich selbst einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen
einicher gewalt.

Was ein jeder landtvogt in gärten und
sonsten um lusts willen in ächeren, wiesen
und sonsten, da er die güter nutzet, mit verbeßerung vornimt, das soll er in seinem
kosten thun und gegen mn gn hrnmeine gnädigen herren
deßnahen nützid verrechnen.

Es soll kein landtvogt aufziehen, er habe dan
zuvor einem ehrsammen rath seine tröster
dargestelt und gegeben. Und so ein tröster
abgehet, soll derselbe innert 14 tagenPériode : 14 jours mit
einem anderen ersetzt werden.
[fol. 7r]Saut de page

Es sollen vor das könfftige einem landtvogt
zu GreiffenseeLieu : einiche zeit seiner verwaltung
aufgelauffene restanntzen, es seye von zinßen,
gülten oder anderen gefällen, gar nicht
abgenohmmen werden, sondern pflichtig seyn,
die mit allem eyfer und ernst einzuziehen
und mn gn hrnmeinen gnädigen herren zu verrechnen.

Wann aber hagel, landsbrästen etcAbréviation etcAbréviation (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden
ald dermaͧßen armuth verhanden, daß nit
möglich wäre zu zahlen, als dann solle ein hrherr
landtvogt die hrnherren rechen rätheOrganisation : deßen berichten und von den selben rath und befehl einhollen, in der außgetrukten meinung gleichwohlen, daß wann ein landtvogt den zinßleüthen
biß auf daß nächst darauf folgende jahr mit
dem einzug verschohnen müßte, daß er jedoch
hernacher ihme solchen außstand mit dem
neüw verfallenden zugleich einzuziehen best [fol. 7v]Saut de page
möglich angelegen seyn laßen oder auf seine wennigste versaumnuß zuerwarten habe,
daß mann solche restanntzen ihme oder seinen
bürgen bey der letsten rechnung heimkennen
und die bahre bezahlung darvor auferlege.

Ein landtvogt soll in seinem eignen kosten
zwey rechnungen machen, darvon die einte,
darinnen die jährlichen zinß specificiertChangement de police seyn
sollen, der rechen cantzleyOrganisation : nach dero ablegung
überlaßen und darbey sich in maͧßen befleißen,
daß er die nit nur auf die bestimmende zeit
ohnfehlbar ablegen, sondern auch die allwegen
4 wochenPériode : 4 semaines bevor in die rechen cantzleyOrganisation : zu nothwendiger umhin sendung und durchgehung übersenden könne.

So vil den futer haber betrifft, soll ein landtvogt keinen anderen verrechnen, dan denjennigen,
so mr gn hrnmeiner gnädigen herren geschäfften halb verbraucht [fol. 8r]Saut de page
wird. Aber von diejennigen, so in ihren selbst
eignen geschäfften an das eint und andre ohrt
reisen und den einkehr bey ihme nehmmend,
darvon soll nützid verrechnet werden.

Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in
den rechnungen die bey den jährlichenDurée répétée : 1 année zinßen
vorfallende verminder- und vermehrungen
fleißig zubemerken, und die mit den debitoribusChangement de langue : latinChangement de police habende umkösten nit mn gn hrnmeinen gnädigen herren,
sondern den schuldneren anzuschreiben.

Es soll ein landtvogt von sich selbsten und
ohnbefraget kein saamen-korn nach haber
ald anderen vorsatz thun, vil wenniger einiche
schulden oder anleihungen machen, weilen solche
ihme solchen fahls ledig heimgegeben und nit
angenohmmen werden wurden.

Ein landtvogt soll mit zehrung und gasthalten [fol. 8v]Saut de page
an den gerichtstagen auf das allerzimlichest
verfahren und handlen und darinnen der
alten braüchen sich fürnehmlich befleißen,
auch die mißbraüch nach und nach mit fugen
abstellen und verbeßeren etcAbréviation, jedoch aber
zu erspahrung ohnnöthiger umkösten das
herbst-gericht zu MaurLieu : und das meyengericht zu Kilch-UsterLieu : in das schloß ziehen.

Wann fürohin ein vogt rechnung gibt, soll er
alleinSuppression d’une main plus récentea mit dem b untervogt anhero kommen c–und
den schreiber zu hauß laßen
Suppression d’une main plus récente
–c d, auch sie beydCaviardage d’une main plus récentee
allhier kein gast zu ihnen laden anderst
dann über ihren eignen sekel und ohn mnr
gn hrn
meiner gnädigen herren
schaden, anbey bey demme, daß einem
landtvogt von jedem ritt in die statt 1 Unité monétaire : 1 livre bestimt,2 und über das für allen umkosten an
seinem rechnungs tag verordnet und 12 Unité monétaire : 12 livres , ist
bleiben.
[fol. 9r]Saut de page

Bey der in anno 1695Date : 1695 ergangenen erkantnuß,
krafft welcher dennen auf die zehend verleihung
nacher UsterLieu : kommenden herren nach ohnverdenklichem gebrauch überlaßen worden, einem
landtvogt zu GreiffenseeLieu : den zehenden offentlich nach der gemachten schatzung zu verleihen,
hat es sein bewenden.

Wie nicht wenniger bey dem jennigen, was
einem landtvogt für die admodiationChangement de police der
hinzu gekaufften zehenden auferlegt worden.

Gleich ein hrherr landtvogt gefließne achtung zugeben hat, daß weder der vogtey höltzer, güter oder
zehend marchen, wan die etwan zergehen wurden,
ohn aufgerichtet verbleiben, also hat er auch sich
sonderheitlich angelegen seyn zu laßen, daß die
fischer zu GreiffenseeLieu : die ihnen gemachte einnung
genau beobachten und die abzustatten habende
jährlicheDurée répétée : 1 année schuldigkeiten gewüß abführen.
[fol. 9v]Saut de page

Annotations

  1. Suppression d’une main plus récente.
  2. Ajout au-dessus de la ligne d’une main plus récente avec un signe d’insertion : schreiber und.
  3. Suppression d’une main plus récente.
  4. Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente : in folge rath und burgern erkantnus d dde dato
    16. juni 1785Date : 16.06.1785.
  5. Caviardage d’une main plus récente.
  1. Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).
  2. Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).