SSRQ ZH NF II/3 101-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 101-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erklärung der Gemeinde Kirchuster betreffend Metzgereigerechtigkeit
1685 janvier 22. Kirchuster
Description de la source
- Cote : StAZH A 123.6, Nr. 43
- Date : 1685 janvier 22 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.5
- Langue : allemand
Commentaires
Mit der Bevölkerungszunahme ab dem 16. Jahrhundert reichte die bäuerliche Selbstversorgung mit Fleisch nicht mehr aus, sodass man auch in den Dörfern auf der Landschaft zunehmend Metzgereien benötigte. Wie Gasthäuser waren die Schlachtbetriebe an eine obrigkeitliche Konzession gebunden (SSRQ ZH NF II/3 105-1). Da Gastwirtschaften zugleich sichere Abnehmer für Fleisch waren, wurde das Metzgergewerbe häufig mit dem Tavernenrecht verbunden. Wie die Wirtshäuser sahen sich aber auch die Metzger häufig mit der Konkurrenz der Bauern konfrontiert, die weiterhin ihr eigenes Vieh für den Hausgebrauch schlachteten und gelegentlich auch verkauften (Kläui 1964, S. 168-169).
Die erste Metzgerei in UsterLieu : wurde 1617 eröffnet, nachdem Untervogt Christoph BrunnerPersonne : den Zürcher RatOrganisation : auf die Notwendigkeit einer solchen hingewiesen hatte. Er erhielt die Konzession, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt, dass die Bauern für ihren eigenen Verzehr sowie zu besonderen Anlässen ihr Vieh selber schlachten durften (StAZH W I 1, Nr. 2612). Parallel dazu existierte wohl eine Metzgerei im Gasthaus KreuzLieu : , dessen Wirt Hans Jakob WeberPersonne : allerdings 1675 Konkurs machte, sodass der junge Felix BrunnerPersonne : dessen Metzgergerechtigkeit zu seiner eigenen hinzu erwarb. Diese Verquickung der beiden Gerechtigkeiten bildete den Hintergrund für die vorliegende Regelung.
Hatte sich die Dorfbewohnerschaft im vorliegenden Stück noch zufrieden mit ihrem Metzger geäussert, so kam es 1711 zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und den Wirten des Orts, weil letztere ihr Vieh selber schlachteten und wohl auch im grösseren Stil verkauften, was BrunnersPersonne : Metzgerei konkurrenzierte. Der Zürcher RatOrganisation : entschied, dass die Wirte wie jeder andere Gemeindegenosse ihr Vieh für den Hausgebrauch selber schlachten, nicht aber ausserhalb ihres Hauses verkaufen durften (StAZH B II 713, S. 28-30).
Texte édité
Hochgeachte, woledle, gestrenge, fromme, veste, fürsichtige und weise, gnädige herren etcAbréviation.
Befehlend sich hiemit in aller deemütigster underthänigkeit in ihr gnadenÀ l’original : gnd und weisheitÀ l’original : wsht, nebendt wünschung glückseliger regierung vätterlichen hochen gunsten.
KirchusterLieu d’origine : , den 22ten januarÀ l’original : jan anno 1685Date : 22.01.1685 ().
Résumé