SSRQ ZH NF II/11 75-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 75-1
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Entscheid des Zürcher Rats betreffend die kranke Bleulerin von Oberstrass
1556 octobre 12.
Description de la source
- Cote : StAZH B V 8, fol. 288r
- Date : 1556 octobre 12 Tradition : Entwurf
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.5
- Langue : allemand
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Nach der Reformation wurde das Dominikanerinnenkloster OetenbachLieu : Organisation : säkularisiert und umgenutzt. Unter anderem wurde bereits 1496 darin das Blatternhaus eingerichtet, eine Krankenstation zur Behandlung von Syphilis und teilweise anderen Krankheiten. Es war allerdings nur zur Behandlung von heilbaren Kranken gedacht. Unheilbar Kranke wurden an andere Institutionen, in erster Linie das Siechenhaus an der SpanweidLieu : Organisation : , verwiesen.
Dem SpitalOrganisation : waren im Zug der Reformation die Güter und Einkünfte verschiedener geistlicher Institutionen übergeben worden. Insbesondere konnte das SpitalOrganisation : die Gebäude des nahe gelegenen PredigerklostersOrganisation : sowie jene von St. Verena an der BrunngasseLieu : Organisation : übernehmen, um die chronischen Platzprobleme zu mindern. Im Lauf des 16. Jahrhunderts wurde das Spital auch für die Bewohner der Landschaft geöffnet. Im Gegensatz zu den Stadtbewohnern, die unentgeltlich aufgenommen wurden, mussten die Bewohner der Landschaft beziehungsweise ihre Verwandten oder ihre Gemeinde ein Tischgeld oder einen jährlichen Zins bezahlen.
Zu OetenbachLieu : vgl. HLS, Oetenbach; Halter 1956; Wehrli 1934a, S. 30-33; zum SpitalOrganisation : Milt 1951; Kläui 1951; Wyder-Leemann 1952; Wehrli 1934a, S. 7-21; KdS ZH NA III.I, S. 288-324; SSRQ ZH NF I/1/3 143-1.
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