SSRQ ZH NF II/11 7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 7-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entscheid des Gerichts in Höngg betreffend die Getreideabgaben ab den aufgeteilten Grundstücken an das Grossmünsterstift
1364 juillet 7.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 1, Nr. 344
- Date : 1364 juillet 7 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 11.0
- 1 sceau :
- WachsPersonne : , rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
-
Regest
- URStAZH, Bd. 1, Nr. 1632
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH G I 96, fol. 208r
- Date : 14 e s. Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 31.5 × 41.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 99, fol. 22v
- Date : 1522 Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Das Urteil wurde 1469Date : 1469 bestätigt, als sich mehrere Chorherren des GrossmünsterstiftsOrganisation : erneut über die Einbussen bei den zu ihren Pfründen gehörenden Frecht- und Zinseinnahmen beklagten. Es wurde ausserdem bemängelt, dass die Hubeninhaber Kaufgeschäfte und Erbteilungen von Gütern ohne Mitwissen der Lehenherren, also ohne Fertigung, getätigt hatten (StAZH C II 1, Nr. 682; StAZH G I 99, fol. 22v, Eintrag 3). Bereits 1409Date : 1409 war es diesbezüglich zur Klage eines Chorherren gegen die Inhaber der Ehehaften gekommen (StAZH C II 1, Nr. 470; Regest: URStAZH, Bd. 4, Nr. 5563).
In späterer Zeit musste gemäss Amtsordnung der Hofmeier die Übersicht über die geteilten und verkauften Güter in HönggLieu : sowie deren Abgaben zugunsten des GrossmünsterstiftsOrganisation : behalten (StAZH G I 5, Nr. 35, fol. 13v-15v; Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 10, S. 39-40).
Problematisch gestaltete sich auch der Einzug des Zehnten, bei dem es zu klären galt, welche Grundstücke den Zehnten an den Meierhof des GrossmünsterstiftsOrganisation : in HönggLieu : und welche ihn an die Kirche HönggLieu : , deren Patronat beim Kloster WettingenLieu : Organisation : lag, entrichten mussten (StAZH C II 1, Nr. 343; URStAZH, Bd. 1, Nr. 1643).
Texte édité
Annotations
- Lecture incertaine.↩
- Höngg musste insgesamt vier Frechten für den Unterhalt der Chorherren des GrossmünstersOrganisation : abliefern (Ganz 1925, S. 78). Frechten sind Getreideabgaben von Gütern an die Grundherrschaft, besonders geistliche Stifte (Idiotikon, Bd. 1, Sp. 1272).↩
- Der Meierhof EnnetwisenLieu : gehörte zu dieser Zeit bereits dem Kloster WettingenLieu : Organisation : (vgl. Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11 8-1). Sibler 1998, S. 239, hat die Namen der Meier auf dem Hof EnnetwisenLieu : zusammengetragen.↩
- Gemäss der Einleitung zur Abschrift in StAZH G I 99, fol. 22v, Eintrag 1 fällt das Anzeigen und Weiterleiten der Abgaben der verschiedenen Güter an die Chorherren unmissverständlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Inhaber der Ehehofstätten.↩
- Für die Namen der Hofmeier auf dem Meierhof des GrossmünstersOrganisation : in HönggLieu : vgl. Sibler 2001, S. 36-44.↩
- Aufgrund des schlechten Erhaltungszustands des Siegels und der fehlenden Corroboratio lässt sich der Siegler nicht mit Bestimmtheit ermitteln. Vermutlich siegelte KilcherPersonne : .↩
- Verweis auf den Kopialband StAZH G I 96, fol. 208r, Eintrag 2, vgl. SSRQ ZH NF II/11 2-1, Anm. 11.↩
Résumé