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SSRQ ZH NF II/11 177-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 177-1

Licence : CC BY-NC-SA

Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften Dritter

1781 mars 23.

Jakob Bruppbacher von Schwamendingen beklagt sich im Namen der übrigen dortigen Tauner darüber, dass Rudolf Bäntz von Oberhausen vor etwa 14 Tagen anlässlich eines Kaufs den Hubern den Anstand in Form einer Portion Wein, Käse und Brot habe verabfolgen lassen. Weibel Burri habe den Befehl der Obervögte, den Anstand bis auf weitere obrigkeitliche Verfügung zurückzuhalten, missachtet und ihn den Hubern verabfolgen lassen. Zudem seien die Tauner vom Zugrecht ausgeschlossen worden und bei der Gemeindeversammlung nicht wie üblicherweise wie die Huber gefragt worden, ob sie das zum Kauf stehende Gut an sich ziehen wollten. Ein inzwischen in der Kanzlei gefundener Entscheid vom 30. März 1764 besagt, die Anstände seien damals gänzlich abgeschafft worden, und stattdessen sei den neuen Käufern an dieser Stelle bewilligt worden, 10 Pfund an den Kauf einer Feuerspritze zu leisten. Weibel Burri verteidigt sich, dass ihn der obrigkeitliche Befehl zu spät erreicht habe, als er dem Grossteil der Huber den Wein bereits gegeben hatte. Wäre das Schreiben frühzeitig eingetroffen, hätte er diesem selbstverständlich Folge geleistet. Er habe zudem das Urteil von 1764 nicht gekannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Schwamendingen gewohnt habe. Die beiden Obervögte von Schwamendingen, Zunftmeister Keller und Ratsherr Keller entscheiden wie folgt: Anlässlich künftiger Kaufgeschäfte sollen ohne Vorwissen der Obervögte keine Gemeindeversammlungen mehr abgehalten werden. Bei solchen Versammlungen sollen sowohl die Huber als auch die Tauner zutrittsberechtigt sein. Betreffend das Zugrecht wird den Hubern gegenüber den Taunern der Vorrang gegeben, ausgenommen das Stift könne hierzu ein ausschliessliches Recht der Huber belegen. In Anlehnung an das 1764 ergangene Urteil verfügen sie, dass es dabei bleiben solle. Es erfährt nur insofern eine Erläuterung, dass die von neuen Käufern künftig entrichteten 10 Pfund der Kanzlei Schwamendingen zur Verwahrung übergeben werden sollen; das Geld solle in einen Fonds zur Anschaffung von Feuerspritzen fliessen. Rudolf Bäntz wird gerügt und mit einer obrigkeitlichen Busse von 5 Pfund belegt.

  • Cote : StAZH G I 9, Nr. 167
  • Date : 1781 mars 23
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.5 × 39.0
  • Langue : allemand

Die Beziehung zwischen Hubern und den rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellten Taunern war oft mit Konflikten behaftet (für SchwamendingenLieu : : SSRQ ZH NF II/11 94-1; für AlbisriedenLieu : : SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 10).

Die genannte Verordnung vom 30. März 1764, wonach die Einstandsmähler zugunsten eines Beitrags zur Anschaffung einer Feuerspritze abgeschafft worden seien, konnte nicht gefunden werden, zumal die Urteilsprotokolle der Obervögte von SchwamendingenLieu : und DübendorfLieu : für die Zeit von 1732 bis 1756 verloren sind (StAZH B VII 9.2-9.6). Ein ähnlicher Fall findet sich 1752 in OberstrassLieu : , wo die Gemeinde die Gemeindetrünke abschaffte, um das Geld für den Ankauf von Reben zur Vermehrung des Gemeindeguts zu verwenden (SSRQ ZH NF II/11 161-1).

Texte édité


Über die geführte klage des Jacob BruppachersPersonne : von
SchwamendingenLieu : nahmens seiner selbst uund übrigen
tauneren von daselbst, wie daß der Rudolff BäntzPersonne :
von OberhausenLieu : als neüerCorrection par-dessus, remplace : treüera einkaüffer zu SchwamendingenLieu :
vor ohngefehr 14 tagenPériode : 14 jours den huberen daselbst den
anstand, bestehende in einer gewißen portion wein,
käß uund brodt, gegeben uund die tauner davon außgeschloßen habe, da sie, die tauner, vermeint, daß
ihnen von dißem anstand so wohl der genuß gehört
häte als den hueberen. Zu dem ende hin ab seiten
des hhAbréviation zunfftmstrzunfftmeister uund amts obervogt KellersPersonne : an
dem weibel BurriPersonne : zu SchwamendingenLieu : ein befehl
zugeschickt worden seye, daß dieser anstand für
ein mahl nach nicht gegeben, sonderen bis auf
weitere oberkeitoberkeitliche verfügungen hinter halten
werden solte. Diesem oberkeitoberkeitlichen befehl aber kein
genügen geleistet uund dieser anstand gleich wohlen
den huberen allein gegeben worden seye. Zu
deme auch die tauner bey dem gethanen kauff des
BäntzenPersonne : von dem zug recht wider erwarten außgeschloßen worden seyen, zu mahlen und da es darum
zu thun geweßen, ob yemand des BäntzenPersonne : kauff
an sich ziehen wolte oder nicht, ihnen, den tauneren,
nicht an die gemeind gesagt worden, sonderen
einzig den hueberen, welches ebenfahls ein neüerung
seye, in deme, wann kein huber solche kaüffe zu ziehen
verlangt, dann zu mahlen die tauner daß zugrecht
darzu gehabt haben.
In zwüschen habe sich in der
cantzley eine erkantnuß vom 30. mertz 1764Date : 30.03.1764 vorgefunden,1 nach welcher die anstände gäntzlichen
abgekent worden seyen, dargegen dann aber an [p. 2]Saut de page
deren statt den yewilligen neüen kaüferen eine
summ von 10  geltsUnité monétaire : 10 livres zu bezahlen bestimt worden, so zu
ankauffung einer feür spritzen angewendet werden
sollen. Wogegen der weibel BurriPersonne : für
sich uund nahmens der hueberen sich verantwortet, daß
der oberkeitoberkeitliche befehl zu der zeit, als der neüe kaüffer
der größeren anzahl der hueberen den wein gegeben
habe, uund also zu späht gekommen seye, dann sonsten
und so selbiger zu rechter zeit eingetroffen, solcher
nach schuldigkeit wäre respectiert und der anstand
hinter halten worden, worfür ihm leyd seye, gleich
er auch von obangezogener uhrthel de anno 1764Date : 1764 gar
nichts gewußt, in deme er anno 1764Date : 1764 noch nicht zu SchwamendingenLieu : geweßen, etcAbréviationLecture incertaineb beyder seits in mehrerem.

Als ward hier auf nach genauer erdurung
alles deßen aller vorderst dem weibel BurriPersonne : daß
oberkeitoberkeitliche mißfallen bezeüget, daß er gleich nach
empfang deß oberkeitoberkeitlichen befehls c diesen anstand,
obgleich schon den anfang darmit gemacht worden,
nicht aufgehebt.
Dannethin erkennt, daß bey zukünfftig ergehenden verkauffs- und kauffs anläßen
ohne vorwüßen der titAbréviation hhherren obervögten keine
gemeinden mehr sollen gehalten werden, auch bey
solchd abzuhaltenden gemeinden die tauner so
wohl als die hueber den freyen zu tritt haben,
des zugrechts halber aber den huberen daß
vorrecht gehören uund erst in ermanglung dißer
die tauner solches zu genießen haben, es wäre
dann sach, daß e–eeineLecture incertaine–e ehrwürdige stifftOrganisation : deßentwegen
ein außschließendes recht der hueberen halber [p. 3]Saut de page
vorzeigen könte.
Übergens würde in absicht
auf die anstände die in anno 1764Date : 1764 ergangene obangezogene uhrthel oberkeitoberkeitlich bestättet, dergestalten, daß es darbey sein gäntzliches verbleiben haben und nur dahin erlaüteret seyn solte,
die yenigen 10  geltsUnité monétaire : 10 livres , so künfftigef neüe kaüffeg
bezahlen werden, der cantzley SchwamendingenLieu : Organisation :
in verwahrung zu übergeben und allda einen
fund zu anschaffung einer feür sprützen zu
samlen.
Wegen mangel aber genugsamer vorsicht, so der RudRudolff BäntzPersonne : bey seinem anstand
häte brauchen sollen, sollCorrection par-dessus, remplace : the er 5 Unité monétaire : 5 livres oberkeitoberkeitliche
buhß bezahlen.
Actum freyags, dden 23 martii 1781Date : 23.03.1781,
prstspresentibus mAbréviation hhAbréviation zunfftmstrzunfftmeister KellersPersonne : uund
mAbréviation hhAbréviation rathshrathsherr KellersPersonne : 2
Cantzley
SchwamendingenLieu :
Organisation :
uund DübendorffLieu :
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :]
Erkantnuß dder hhherren obervögten
zu SchwamendingenLieu :
wegen anstand by kauf uund verkauf
uund wegen gemeindsberufung Passage cancellé avec perte de texte (1 cm)i
von seiten des stifften mit
vorwißen der hhherren obervögten
und wegen zulaß der thauneren
mit dden huberen

Annotations

  1. Correction par-dessus, remplace : treüer.
  2. Lecture incertaine.
  3. Suppression : gleich.
  4. Suppression : e.
  5. Lecture incertaine.
  6. Suppression : n.
  7. Caviardage : r.
  8. Correction par-dessus, remplace : t.
  9. Passage cancellé avec perte de texte (1 cm).
  1. Dieser Entscheid konnte nicht gefunden werden.
  2. 1781 waren Hans Jakob KellerPersonne : , Zunftmeister zur MeisenOrganisation : , und Ratsmitglied Hans Kaspar KellerPersonne : die Obervögte von SchwamendingenLieu : .