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SSRQ ZH NF II/11 174-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 174-1

Licence : CC BY-NC-SA

Bestimmung der Rangfolge der Kirchenstühle der Gemeindevorgesetzten und Stillständer von Enge im Bethaus

1776 mai 23.

Die Obervögte Ziegler und Römer entscheiden betreffend Verteilung der Kirchenörter unter Gemeindevorgesetzte und Stillständer und bestimmen deren Rangfolge.

  • Cote : StArZH VI.EN.LB.A.5.:73
  • Date : 1776 mai 23
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 38.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Sigmund Spöndli, Landschreiber

Das Bethaus EngeLieu : war erst kurz zuvor, am 12. Mai 1776, eingeweiht worden und diente auch als Ort, um den Religionsunterricht der Kinder abzuhalten. Davor wurde die Kinderlehre im Gesellenhaus zum SternenLieu : abgehalten, was zu Kritik geführt hatte, weil unmittelbar nach der Kinderlehre der Wirtshausbetrieb begann. Bis 1882 gehörte EngeLieu : jedoch weiterhin zur Pfarrei St. PeterLieu : , in deren StillstandOrganisation : sie auch Vertreter entsandte. Auch WiedikonLieu : hatte 1788 Anrecht auf zwei Sitze im Stillstand von St. PeterLieu : Organisation : (SSRQ ZH NF II/11 181-1). Zum Bethaus und den kirchlichen Verhältnissen von EngeLieu : vgl. Guyer 1980, S. 139-145; zum Stillstand von St. PeterLieu : Organisation : vgl. Ziegler 2006, S. 60-66; zum Gesellenhaus zum SternenLieu : vgl. SSRQ ZH NF II/11 153-1; zu einem Streit um den Besitz von Kirchenörtern zwischen OerlikonLieu : und SchwamendingenLieu : vgl. SSRQ ZH NF II/11 178-1.

Texte édité


Auf geschehenen anzug, was gestalten sich in absicht auf die bewerbung der pläzen in dem neuerbauten bätthauß in der EngeLieu :
entzwüschend den vorgesetzten daselbste und den beyden stillständeren bey
St. PeterLieu : einiger mißverstand erheben wollen, ward erkennt, die bereits
von dem sekelmeister und 4 geschwohrnen beseßen wordenen pläze sollen
weiters für sie bestimmet seyn, da hingegen bedeütete 2 stillständern die
2 ersten pläze vorüber und der gemeinds-ehegaumer den dritten
plaz nebend ihnen beziehen sollen. Bey gemeinds anläsen aber solle
den geschwohrnen der rang vor den stillständeren gebühren.
Actum den 23.sten maii 1776Date : 23.05.1776
Presentibus mhherrAbréviation zunftmeister ZieglerPersonne : ,
mhherrAbréviation rathsherr RömerPersonne :
LandschrLandschreiber SpöndliPersonne :
[fol. v]Saut de page
[Note dorsale au verso :]
Erkanntnus
für die geschwohrnen in EngeLieu :
unterm 23.sten maii 1776Date : 23.05.1776
[Note dorsale au verso par une autre main :]
Bezüglich kirchenörter
im bethaus