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SSRQ ZH NF II/11 165-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 165-1

Licence : CC BY-NC-SA

Appellation vor den Zunftmeistern zur Meisen im Streit wegen der Bewirtung von Fremden

1764 juillet 26.

Hans Heinrich Hausheer, der Gesellenwirt von Wiedikon, beklagt sich, dass er von der Gesellschaft der Wirte von Zürich wegen der Bewirtung sowohl von Fremden als auch von Stadtbürgern mit kalten und warmen Speisen mit einer Busse von 20 Pfund belegt worden sei. Gestützt auf einen Ratsentscheid vom 4. Februar 1680 sei ihm jedoch die Bewirtung von Stadtbürgern erlaubt und die Busse somit ungerechtfertigt. Die Gesellschaft der Wirte, vertreten durch Obmann Ott, sagt dagegen aus, dass Hausheer wiederholt gegen die Gemeindehäuser- und Gesellenwirtsordnungen verstossen habe, die besagen, dass die Gemeinde- und Gesellenhäuser niemanden beherbergen und Fremden nur Wein, Brot und Käse darreichen dürfen. Durch Bussen habe er sich bisher nicht abschrecken lassen. Die Gesellschaft der Wirte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Formulierung des Ratsentscheids von 1680 nur auf Bürger der Gemeinde, nicht aber solche der Stadt beziehe, weil sonst ausdrücklich von Stadtbürgern die Rede sein müsste. Schliesslich verlangen die Wirte, dass die Gemeinde Wiedikon die ausgehängte Wirtshaustafel entfernen und durch einen Maibaum ersetzen müsse. Die Zunft zur Meisen stützt das Urteil der Wirte und verurteilt Hausheer zur Zahlung der Busse und Entfernung der Wirtshaustafel. Da Hausheer dieses Urteil nicht akzeptiert und beabsichtigt, an den Zürcher Rat zu appellieren, wird ihm der vorliegende Appellationsrezess ausgestellt.

  • Cote : StAZH A 154, Nr. 134
  • Date : 1764 juillet 26
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ludwig Landolt, Schreiber der Zunft zur Meisen

  • Cote : StAZH W I 11.16.3, S. 95-96
  • Date : 1764 juillet 26
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ludwig Landolt, Zunftschreiber
  • Cote : StArZH VI.WD.A.8.:119
  • Date : 1764 juillet 26
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 36.5
  • Langue : allemand

Der ZürcherLieu : RatOrganisation : lehnte am 24. November 1764 die Appellation HausheersPersonne : ab, weil er Fremde bewirtet habe. Er bestätigte ihm aber ausdrücklich das Recht, nicht nur Gemeindegenossen, sondern auch Bürger zu bewirten (StArZH VI.WD.A.3.:15). Ein ähnlicher Konflikt um die Beherbergung und Bewirtung von Fremden trug sich 1739 in UnterstrassLieu : zu (SSRQ ZH NF II/11 156-1).

Texte édité

Nachdemme lieutlieutenant Hans Heinrich HaußheerPersonne : von WiedikenLieu : , dermahliger gsellenwirth alldorten, klagend vorgestellet, was gestalten
er sub 4ten janjanuar diß jahrsDate : 04.01.1764 von einer ehrsammen gesellschaft der herren wirthenOrganisation : wegen aufstellung warmer und kalter speisen, sowol an frömde als herren und burger aus der stadt, um eine
geltbuß von  20Unité monétaire : 20 livres seye belegt worden, da er vermeine, in kraft
einer raths erkantnuß vom 4en febrfebruar 1680Date : 04.02.16801 (in welcher ausdrukenlich enthalten, was aber gemeindsgnoßen und burgere belangt, solle es bey dem alten herkommen verbleiben ppAbréviation) nichts verfehlt zu haben, sondern unbefügter weis gestraft wordenOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96a zu seyn,
undOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96b hoffe also, er werde diser geltbuß dato entlaßen und bey obbemelter erkantnuß geschützt und geschirmt werden. Im übrigen
wiße er wol, daß wann die seinige in seiner abwesenheit, eintweder
aus unvorsichtigkeit oder aus unwüßenheit, denen frömden gekochte speisen darreichen oder auch solche beherbergen, eine ehrsamme gesellschaft der herren wirthenOrganisation : ihne mit recht um eine leidenliche
geltbuß belegen könne.
Worgegen, herr obmann und rittmeister OttPersonne : , nahmens einer
ehrsammen gesellschaft der herren wirthenOrganisation : , gezimmend vorgestelltVariante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : eingewendtc, wie
besagter gesellenwirth HaußheerPersonne : schon vor etwas zeits wegen +Ajout au-dessus de la ligned2 unerlaubter wirthschaft um eine geltbuß angelegt Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : wordene, durch welche er sich aber
nicht abschreken laßen, sondern darmit immerhin (zuwider einer ehrsammen gesellschaft habenden freyheiten und gerechtigkeiten und zu grössestem schaden und nachtheil ihrer besizenden theüren ehhafftenen) +Ajout au-dessus de la lignef
ungescheüt fortgefahren, deßnahen genöthiget gewesen, ihne, HaußheerPersonne : ,
vor sich zu bescheiden und ihneOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96g um ermelte buß der  20Unité monétaire : 20 livres gelts anzulegen. Um so mehr, da dises sein verfahren allen gmeindhaüser- und
gsellenwirthsordnungen zuwider, als welche einerseits niemand beherbergen, und anderseits denen frömden nichts anders als wein,
brod und käs dar stellen sollen, mithin die raths erkantnuß h–von
anno
Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : de
–h 1680Date : 1680 keineswegs ausburger unserer stadt gemeint seyn könne,
sondern dise worte, gmeindsgnoß und burger, nur die angehörige
einer ehrsammen gemeind WiedikenLieu : Organisation : ausdruke, indemme, wann das
erstere wäre, nothwendig der ausdruk burgeren aus der stadt,
um alle zweydeütigkeit auszuweichen, hätte beygesezt wer[p. 2]Saut de pageden müßen. Und hoffen also, sie haben besagten gesellenwirth rechtmäßig gebüßt und werde er folgends zur bezahlung angehalten, eine ehrsamme gesellschaft der herren wirthenOrganisation : aber bey ihren habenden
freyheiten und gerechtigkeiten geschüzt und geschirmt werden, auch die
gemeind WiedikenLieu : Organisation : schuldig und verbunden seyn, die ausgehenkte
tafferen3 einzuzeühen und dargegen einen sogenannten meyen4 hinzustellen, alles mit mehrerem.
Als ward auf angehörtes vor- und widerbringen i–beyder partheyenOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96–i und in erdaurung der sachen beschaffenheit, einhellig erkennt, daß
von seiten einer ehrsammen gesellschaft der herren wirthenOrganisation : wolgesprochen, von seiten Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : aberj des gsellenwirth HaußheerenPersonne : aberOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96k übelappelliert seye.
Folglich solle er in kraft diser erkantnuß nicht nur pflichtig seyn, besagte geltbußVariante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : bußl von  20Unité monétaire : 20 livres zu bezahlen, sondern auch die tafferen einzuzeühen und gleich allen übrigen gmeind- und gsellenhaüseren einen sogenannten meyen hinzustellen.
Da aber bedeuteter HausheerPersonne : sichOmission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96m in instanti erklärt, daß er sich
disem spruch keineswegs unterwerffen, sondern Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : solchenn vor unsere gnädige herren, die kleine räthe, bringen wolle, als ist ihme auf sein begehren gegenwärtiger recess zuhanden gestellt worden.
Actum donstags, den 26. julii 1764Date : 26.07.1764,
prætbuspræsentibus herren amtszunfftmeister WeberPersonne : , rath und zwölfenOrganisation :
loblicher zunfft zur MeisenOrganisation : .
Zunftschreiber LandoltPersonne : .5
[p. 3]Saut de page [p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :]
Appellationsrecess
wegen der streithigkeit zwüschen
den hiesigen wirthen und dem
gesellen wihrt zu WiedikonLieu : .
26. julAbréviation 64Date : 26.07.1764
[Note dorsale au verso :]
ErkErkanntnuß vide sub 24.
9brisnovembris 1764
Date : 24.11.1764

uunterschreiber mmanual

Annotations

  1. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  2. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  3. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : eingewendt.
  4. Ajout au-dessus de la ligne.
  5. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : worden.
  6. Ajout au-dessus de la ligne.
  7. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  8. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : de.
  9. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  10. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : aber.
  11. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  12. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : buß.
  13. Omission dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96.
  14. Variante alternative dans StAZH W I 11.16.3, S. 95-96 : solchen.
  1. StArZH VI.WD.A.5.:51; StArZH VI.OS.A.4.:28.
  2. Hier wurde eine Passage durch ein Kreuz am Anfang und am Ende hervorgehoben.
  3. Wirtshausschild, vgl. Idiotikon, Bd. 12, Sp. 546.
  4. Maibaum; junge, hohe Tanne mit entästetem Stamm und grünem Wipfel. Vor einem Wirthaus gilt ein solcher Baum als Zeichen einer Weinschenke. Vgl. Idiotikon, Bd. 4, Sp. 3-4.
  5. Der Schreiber nennt seinen vollen Namen in einer Notiz auf StAZH W I 11.16.3, S. 96, die aber nicht zu diesem Stück gehört: «Und hiermit endiget sich die continuation diser protocolli, den 21. julii anno 1755Date : 21.07.1755 angefangen von zunftschreiber Ludwig LandoltPersonne : .