SSRQ ZH NF II/11 160-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 160-1
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Bittschrift der Gemeinde Wiedikon an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend die Erlaubnis des Sandabbaus
1748 septembre 27.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WD.A.8.:107
- Date : 1748 septembre 27 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 35.0
- Langue : allemand
Commentaires
Sand war als Baumaterial und zur Herstellung von Ziegeln und Mörtel gefragt. Zur Deckung des Bedarfs des Bauamts erhielt Beat HübscherPersonne : , der das Bauamt mit Sand belieferte, am 18. Juni 1617 das Monopol auf das Sammeln von Sand im untersten Teilstück der SihlLieu : , nachdem er sich darüber beschwert hatte, dass andere die von ihm vorbereiteten Sandstellen ausgebeutet und den Sand verkauft hätten. Allerdings schränkte der ZürcherLieu : RatOrganisation : dieses Privileg dahingehend ein, dass das Sammeln von Sand für den Eigengebrauch weiterhin erlaubt sein solle (StAZH B II 340, S. 80-81). Am 16. August 1626 wurde dieses Privileg bestätigt und gegen die Einsprache von Jakob SommerauerPersonne : verteidigt (StAZH B II 376, S. 24-25). Am 12. Januar 1652 bestätigte der ZürcherLieu : RatOrganisation : nach einem Streit zwischen Peter WiderkehrPersonne : , dem vom Bauamt bestellten Sandwerfer, und Ulrich MeierPersonne : , einem Sandwerfer von WiedikonLieu : , erneut, dass den Sandwerfern von WiedikonLieu : lediglich erlaubt sei, ihre Arbeit auf dem Gebiet bis zum oberen grossen Stein auszuführen (StAZH B II 479, S. 6-7). Im vorliegenden Fall wurden diese Urteile nun als Argument gebraucht, um zu zeigen, dass die Leute von WiedikonLieu : ausserhalb des vom RatOrganisation : privilegierten Gebiets über das Recht verfügten, Sand abzubauen und zu verkaufen. Zum Bauwesen und zu Sand als Baustoff vgl. Guex 1986, besonders S. 54-55.
Texte édité
Gnädiger herr burgermeister,
hochgeachte, hoch- und woledelgestränge, vorneme, vorsichtige, hoch- und wolweise gnädige herren.
Es hat hochgedacht euerÀ l’original : ew gnädigenÀ l’original : gnd herren underem 22. verwichnen augustDate : 22.08.1748 belieben wollen, dem herr bauwherr ZieglerPersonne : wägen einicher erneüwerung des sand werffens eine erkantnuß zustellen zelaßen mit dem gnädigenÀ l’original : gnäd ansinen, auff allenfahls erfolgende protestatcionChangement de police dero getreüwen angehörigen von WiedickonLieu : gnedig zu bewilligen, das sie hierin ihr habende rechtsamene, brieff und sigel euerÀ l’original : ew gnädigenÀ l’original : gnd herren vorzeigen möchten.
Wir erstatend denn euer gnadenÀ l’original : eu gnd allerforderst den underthänigsten, gehorsammen dank, das sie unß in unßerer dißfähligen tringenden angelegenheit auch anzehören gnedig geruhen wollen.
Sint onverdencklicher zeit haben vil ehrliche, obschon armme, bedürfftige leüt und an weißung der rathserkantnußen de anno 1617Date : 16171 und 1652Date : 16522 eüwer säligen standesÀ l’original : säll stand vorfahren ihr stückli brod mit sandt werffen verdienen müßen, die sonsten dem allmosen ammtOrganisation : und der gmeind zum last gefallen wären. Ja, es thut ihnen auch schmertzlich wehe, da sie in wärendem rächt etwelchen vorath am sand haten und am verkauff deßelben gehinderet worden, solches durch ein gefallenes starcke rägenwäter und waßergüß weg geschwemmt worden. Dißere armme leüt folglich von ihrem seuren schweiß und schwerer arbeit keinen genuß habend bezeühen könen.
[p. 2]Saut de pageZudeme kommt auch annoch, das dißere erneüwerung denen fünffQuantité : 5 ehehafften ziegelhüten zu WiedickenLieu : , die pflichtmäßig stat und land mit benöthigter bauw materialienChangement de police zu versehen haben, höchst nachteilig und beschwerlich fallen wurde.
Wir, allseitige supplicantenChangement de police, ersuchen also euerÀ l’original : e hochgedacht unsereÀ l’original : u gnädigenÀ l’original : gne herrenn mit allgezimmendem respectChangement de police, obengeregte erkantnußen von anno 1617Date : 1617 und 1652Date : 1652 des nächeren einzusehen, unß in mererem muntlich abzehören, unß auch darbey und bey dem sint dißer zeit rüehigen onunderbrochnen posesChangement de police gnädig zu schützen und zu schirmen, worentgegen wir den obersten regenten himmels und der erden vor eür gndAbréviation und unßAbréviation gndAbréviation hhAbréviation hohes beständiges wollsein inigest zu erflehen niemallen underlaßen werden.
Eüre gnadenÀ l’original : gnd undÀ l’original : u weisheitÀ l’original : wßht
unßerren hochgeachten gnädigenÀ l’original : gnd herren underthänig gehorsammste
vogt und fürgesezte der gemeind WiedickenLieu : und in nammen der 5 ehafften ziegelhüten
denÀ l’original : d 27. septembrisÀ l’original : 7bri anno 1748Date : 27.09.1748
Casper MatysPersonne : , gschwornen
Résumé