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SSRQ ZH NF II/11 160-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 160-1

Licence : CC BY-NC-SA

Bittschrift der Gemeinde Wiedikon an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend die Erlaubnis des Sandabbaus

1748 septembre 27.

Die Gemeinde Wiedikon bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich darum, ihnen das Recht, Sand abzubauen und zu verkaufen, zu bestätigen. In Wiedikon würden viele arme Leute ihren Unterhalt damit verdienen, die sonst dem Almosenamt oder der Gemeinde zur Last fallen würden. Eine Änderung der bestehenden Praxis würde nicht nur diesen Leuten schaden, da ihre Sandvorräte vom starken Regen weggeschwemmt wurden, sondern auch den fünf Ziegelhütten zum Nachteil gereichen.

  • Cote : StArZH VI.WD.A.8.:107
  • Date : 1748 septembre 27
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 35.0
  • Langue : allemand

Sand war als Baumaterial und zur Herstellung von Ziegeln und Mörtel gefragt. Zur Deckung des Bedarfs des Bauamts erhielt Beat HübscherPersonne : , der das Bauamt mit Sand belieferte, am 18. Juni 1617 das Monopol auf das Sammeln von Sand im untersten Teilstück der SihlLieu : , nachdem er sich darüber beschwert hatte, dass andere die von ihm vorbereiteten Sandstellen ausgebeutet und den Sand verkauft hätten. Allerdings schränkte der ZürcherLieu : RatOrganisation : dieses Privileg dahingehend ein, dass das Sammeln von Sand für den Eigengebrauch weiterhin erlaubt sein solle (StAZH B II 340, S. 80-81). Am 16. August 1626 wurde dieses Privileg bestätigt und gegen die Einsprache von Jakob SommerauerPersonne : verteidigt (StAZH B II 376, S. 24-25). Am 12. Januar 1652 bestätigte der ZürcherLieu : RatOrganisation : nach einem Streit zwischen Peter WiderkehrPersonne : , dem vom Bauamt bestellten Sandwerfer, und Ulrich MeierPersonne : , einem Sandwerfer von WiedikonLieu : , erneut, dass den Sandwerfern von WiedikonLieu : lediglich erlaubt sei, ihre Arbeit auf dem Gebiet bis zum oberen grossen Stein auszuführen (StAZH B II 479, S. 6-7). Im vorliegenden Fall wurden diese Urteile nun als Argument gebraucht, um zu zeigen, dass die Leute von WiedikonLieu : ausserhalb des vom RatOrganisation : privilegierten Gebiets über das Recht verfügten, Sand abzubauen und zu verkaufen. Zum Bauwesen und zu Sand als Baustoff vgl. Guex 1986, besonders S. 54-55.

Texte édité


Gnädiger herr burgermeister,
hochgeachte, hoch- und woledelgestränge, vorneme,
vorsichtige, hoch- und wolweise
gnädige herren.
Es hat hochgedacht eweuer gndgnädigen herren underem 22. verwichnen
august
Date : 22.08.1748
belieben wollen, dem herr bauwherr ZieglerPersonne : wägen
einicher erneüwerung des sand werffens eine erkantnuß
zustellen zelaßen mit dem gnädgnädigen ansinen, auff allenfahls
erfolgende protestatcionChangement de police dero getreüwen angehörigen von WiedickonLieu :
gnedig zu bewilligen, das sie hierin ihr habende rechtsamene,
brieff und sigel eweuer gndgnädigen herren vorzeigen möchten.
Wir erstatend denn eu gndeuer gnaden allerforderst den underthänigsten,
gehorsammen dank, das sie unß in unßerer dißfähligen tringenden
angelegenheit auch anzehören gnedig geruhen wollen.
Sint onverdencklicher zeit haben vil ehrliche, obschon armme, bedürfftige
leüt und an weißung der rathserkantnußen de anno 1617Date : 16171 und
1652Date : 16522 eüwer säll standsäligen standes vorfahren ihr stückli brod mit sandt
werffen verdienen müßen, die sonsten dem allmosen ammtOrganisation : und
der gmeind zum last gefallen wären. Ja, es thut ihnen auch
schmertzlich wehe, da sie in wärendem rächt etwelchen vorath am
sand haten und am verkauff deßelben gehinderet worden,
solches durch ein gefallenes starcke rägenwäter und waßergüß
weg geschwemmt worden. Dißere armme leüt folglich von ihrem
seuren schweiß und schwerer arbeit keinen genuß habend
bezeühen könen.
[p. 2]Saut de page
Zudeme kommt auch annoch, das dißere erneüwerung denen
fünffQuantité : 5 ehehafften ziegelhüten zu WiedickenLieu : , die pflichtmäßig
stat und land mit benöthigter bauw materialienChangement de police zu versehen haben,
höchst nachteilig und beschwerlich fallen wurde.
Wir, allseitige supplicantenChangement de police, ersuchen also eeuer hochgedacht uunsere gnegnädigen herrenn
mit allgezimmendem respectChangement de police, obengeregte erkantnußen von
anno 1617Date : 1617 und 1652Date : 1652 des nächeren einzusehen, unß in mererem
muntlich abzehören, unß auch darbey und bey dem sint dißer zeit
rüehigen onunderbrochnen posesChangement de police gnädig zu schützen und zu schirmen,
worentgegen wir den obersten regenten himmels und der erden
vor eür gndAbréviation und unßAbréviation gndAbréviation hhAbréviation hohes beständiges wollsein
inigest zu erflehen niemallen underlaßen werden.
Eüre gndgnaden uund wßhtweisheit
unßerren hochgeachten gndgnädigen herren
underthänig gehorsammste
vogt und fürgesezte der gemeind
WiedickenLieu : und in nammen der
5 ehafften ziegelhüten
dden 27. 7briseptembris
anno 1748
Date : 27.09.1748
Casper MatysPersonne : , gschwornen
[p. 3]Saut de page [p. 4]Saut de page
[Adresse au verso :]
Ihro gnaden
herren ammts burgermeister EscherPersonne :
[Note dorsale au verso :] Wegen dem sand-werffen