SSRQ ZH NF II/11 159-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 159-1
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Erlass der Bergherren vom Käferberg betreffend Holzauflesen und Holzfrevel, die durch Kinder verübt werden
1746 juin 16.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WP.A.10.:138
- Date : 1746 juin 16 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 36.5
- Langue : allemand
Commentaires
Für die Holznutzung auf dem KäferbergLieu : war 1671 nach einem Streit mehrerer Anspruchsberechtigter eine Ordnung erlassen worden (SSRQ ZH NF II/11 128-1).
Texte édité
Nachdeme die verordneten herren bergherren in dem KäferbergLieu :
durch ihre beammtete vernehmen müßen, daß zuwider den schon offt verlesenen mandaten nichtsdestoweniger ville elteren ihre kinder in das holtz zuschiken sich erkühnind unter dem vorwand, daß dürre reiß und anderes holtz daselbst aufzulesen, danzumahlen aber ville unfugen und frefel von selbigen verübet werdind. Als
haben benante herren bergherren ihr mandat dahin wider zuerneüeren a–nöthig gefundenAjout au-dessus de la ligne–a, daß hiemit alles
holtz auflesen in dem KäferbergLieu : bey b–25 Unité monétaire : 25 livres Ajout au-dessus de la ligne par une autre main–b1 oberkeitloberkeitlicher straff solle verbotten und abgekennet
seyn. Und weilen mann seit etwelchen jahren gewahrnt, daß zur zeit, da die winter hauw geschnitten werden, ville kinder, auch halb gewachsene knaben in das holtz lauffend, obwohlen
sie dorten keine geschäfft zuverrichten haben, von welchen dann dem weg nach vill
holtz muthwillig beschädiget und unnütz gemachet, auch etwann ab den beigen entwendet
worden, so solle denjennigen kinderen und knaben, deren elteren kein antheil an dem
holtz und hiemit alldort nichts zuschaffen haben, diseres in das holtz lauffen für das
könfftige bey der buß abgekennet seyn, wornach sich ein jeder zurichten und
von schaden und straff zu seyn wol wüßen wird. Donstags, den 16. brachmonath
1746Date : 16.06.1746.
ActActum praespraesentibus herren obman LandoltPersonne : und übrigen verordneten hhAbréviation
bergherren des KäferbergsLieu : .
[Note dorsale au verso :]
Mandat von 1746Date : 1746
betrbetreffend holtzauflesen im KäferbergLieu :
Mandat von 1746Date : 1746
betrbetreffend holtzauflesen im KäferbergLieu :
Annotations
- Dieser nachträglich eingefügte Bussbetrag ist auffällig hoch. Ältere Holzordnungen, wie jene von 1573 für SchwamendingenLieu : , erhoben maximal eine Busse von 5 Pfund (vgl. SSRQ ZH NF II/11 89-1). Wahrscheinlich ist hier eigentlich 2.5 Pfund gemeint.↩
Résumé