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SSRQ ZH NF II/11 154-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 154-1

Licence : CC BY-NC-SA

Appellation betreffend Mitspracherecht an der Gemeindeversammlung in Unterstrass

1734 décembre 3.

Eine Gruppe von Männern, die einem Kreis von Bewohnern minderer Rechte in Unterstrass angehören, ist in ihrem Begehren um Mitsprache an der Gemeindeversammlung von den beiden Obervögten der Vier Wachten und Wipkingen mit Verweis auf ältere Entscheide abgewiesen worden. Da die Männer an Bürgermeister und Rat von Zürich appellieren wollen, stellen ihnen die Obervögte einen Appellationsschein aus.

  • Cote : StAZH A 149.1, Nr. 181
  • Date : 1734 décembre 3
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 34.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Johann Konrad Escher, Landschreiber der Kanzlei Vier Wachten

Im Gegensatz zu den Gemeindegenossen von UnterstrassLieu : Organisation : gehörten die Appellanten zum Kreis der Bewohner, die über keinen Anteil an den Gemeindenutzungen verfügten; die Appellation wurde am 22. Januar 1735Date : 22.01.1735 () von Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : abgewiesen (StAZH B II 808, S. 26-27). In einem erneuten Begehren forderten sie am 30. September 1763Date : 30.09.1763 () das Recht auf Allmendnutzung und übrige «gemeindsfreyheiten», namentlich das Stimmrecht. Einmal mehr entschieden die Obervögte, dass nur die Gemeindegenossen Anteil an der Allmende und das daraus abgeleitete Stimmrecht haben sollten, denn nur sie entrichteten den erheblichen Zins für den 1441Date : 1441 vom SpitalOrganisation : übernommenen IlanzhofLieu : (vgl. SSRQ ZH NF II/11 26-1). Damals seien 17 Männer im Besitz der Nutzungsrechte gewesen, mittlerweile seien es 45 Männer (StArZH VI.US.A.2.:41). Zu den Rechten der Gemeindebewohner auf der zürcherischen Landschaft vgl. Stahel 1941, S. 92-136; zum Anteil am Gemeindegut im Besonderen vgl. S. 122-127.

Texte édité

Auf unterthäniges anhalten und begehren Caspar BuchersPersonne : , Cornell RemißPersonne : , Heinrich DimbertenPersonne : alß abgeordnete einer anzahl junger mannschafft1 an der UnternstraßLieu : , der gemeinds zugängen in derselben zusammenkonfften zu minderen und zu mehren, und gethaner gegenantwort von haubtmann und untervogt Rudolf NötzliPersonne : , sekelmeisterÀ l’original : sekelm RemmiPersonne : , geschwohrnen KuhnenPersonne : und LandoltenPersonne : nammens einer erwürdigenÀ l’original : e e gemeind daselbsten mit gezimmend und demüthigem ersuchen, daß sie bey ihren habenden gerechtsammen, documenten, brieffen und urthlenCorrigé de : urtheilena gnädigst geschüzt bleiben möchten, ward mit recht gesprochen:
Weilen gleiches begehren schon den 25ten jenner 1657Date : 25.01.1657 ()2, den 28ten septembrisÀ l’original : 7bris 1682Date : 28.09.1682 ()3 und den 24ten septembrisÀ l’original : 7br 1690Date : 24.09.1690 ()4 vor mgndhhAbréviation, den kleinen räthenOrganisation : , geschwebt, daßelbsten erkennt worden, daß es bey dem alten harkommen des mehrers halben in der gemeind sein fehrners verbleiben haben und also die in der gemeind sich befindenden junge mannschafft ihres begehrens halben ab und zur ruhe gewisen sein solle, lasen wir es bey disern oberkeitlichenÀ l’original : oberkeitl erkanntnusen bewenden.
Über welche erkandtnuß sich die obgemeldte dreyQuantité : 3 abgeordnete beschwerth zusein vermeint und deswegen eine appellation vor mgndhhAbréviation, herren burgermeisteren und rathOrganisation : , angelegenlich verlanget, welches ihnenn auch vergönstiget und auf begehren gegenwerthige appellationn-schein zugestellt worden.

Actum, freytags, den 3ten decembrisÀ l’original : xbr 1734Date : 03.12.1734 (), presentibusÀ l’original : pbus hhhAbréviation sekelmeisterÀ l’original : sekelm und fordester examinator JohannÀ l’original : Joh Conrad EscherPersonne : und hhhAbréviation zunfft und alt-kornmeisterÀ l’original : alt-kornm JohannÀ l’original : Joh Heinrich MeyerPersonne : , beyderseithe deß raths loblicherÀ l’original : lobl statt ZürichLieu : Organisation : und dismahl regierende neüw und alte hhAbréviation obervögte der IV WachtenLieu : und WipkingenLieu : .

LandtschreiberÀ l’original : Landtschbr JohannÀ l’original : Joh Conrad EscherPersonne : scripsitÀ l’original : st.

[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page [p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Appellation der jungen mannschafft von der UndernstraßLieu : und die vorgesetzten daselbst vom 3ten decembrisÀ l’original : xbr 1734Date : 03.12.1734 ()
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Samstag, den 22ten jenner 1735Date : 22.01.1735 ()5
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Wegen der erstern pretendierenden zugangs und rechte zu minderen und zu zumehren in dortigen gemeinden

Annotations

  1. Corrigé de : urtheilen.
  1. «Junge Mannschaft» oder die in den anderen hier erwähnten Quellen ebenfalls anzutreffende Bezeichnung «Gemeindskinder» bezieht sich nicht auf das Alter, sondern auf den minderen Rechtstatus dieser Gruppe der Wachtbewohner (Sigg 2006, S. 321).
  2. Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Anspruch auf die Gemeinderechte über den Besitz eines mit der entsprechenden «Gerechtigkeit» ausgestatteten Hauses in UnterstrassLieu : definiert wird (StAZH B II 497, S. 54).
  3. Das genannte Datum war kein Tagungsdatum des ZürcherLieu : RatsOrganisation : . Der Entscheid ist im Ratsmanual nicht dokumentiert.
  4. Vgl. StAZH B II 630, S. 60. In diesem Ratsentscheid wird neben den hier ebenfalls erwähnten Urteilen auf eine Pergamenturkunde vom 22. Juni 1452Date : 22.06.1452 (SSRQ ZH NF II/11 30-1) und auf den Einzugsbrief vom 9. August 1671Date : 09.08.1671 () verwiesen (SSRQ ZH NF II/11 131-1).
  5. Zum Appellationsentscheid vgl. den Kommentar.