SSRQ ZH NF II/11 144-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig
Citazione: SSRQ ZH NF II/11 144-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen
und Albisrieden
1691 aprile 29.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH C II 1, Nr. 1057 b
- Data di origine: 1691 aprile 29 Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 60.0 × 33.5 (Plica: 5.5 cm)
- 1 sigillo:
- Stadt ZürichPersona: , cera in una capsula di legno, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, lucido
- Lingua: tedesco
Altre tradizioni
- Collocazione: StAZH G I 231, fol. 1a-1d
- Data di origine: 1691 aprile 29 Tradizione: Libell (Abschrift)
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 24.0 × 29.5
- Lingua: tedesco
- Collocazione: StAZH G I 8, Nr. 49
- Data di origine: 1691 aprile 29 Tradizione: Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 33.0
- Lingua: tedesco
- Collocazione: StAZH G I 8, Nr. 50
- Data di origine: 1691 aprile 29 Tradizione: Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 33.0
- Lingua: tedesco
- Collocazione: StAZH G I 232, S. 291-300
- Data di origine: 1763 Tradizione: Abschrift (Grundtext)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 18.5 × 22.0
- Lingua: tedesco
Testo editionale
Wir, burgermeister und raht der statt ZürichLuogo: Organizzazione: ,
urkhunden hiemit offentlich, demnach sich mißverstand und streitigkeit erhebt zwischent den ehren vesten, unßeren besonders getreüwen,
lieben, verburgerten, Johann Rodolff LavaterPersona: , schreibern einer ehrwürdigen stifft zum Großen MünsterOrganizzazione: , an einem, danne Heinrich WüestPersona: , landtschreibern zu
SchwâmendingenLuogo: , und Rudolff WaßernPersona: , landtschreybern zu
RiedenLuogo: 1, an dem anderen theil
betreffend theils einer ehrwürdigenNell'originale: ehrwn
stifftOrganizzazione: zugehörendes fertigungs-recht, theils die befugsamme, die fertig- ald kauff-brieff2 zuschreiben, da dan ermelter
stifftschreiber innammen seiner herrenNell'originale: hh principalen angehalten, daß wir selbige bey ihrem ohndisputierlich von zweyenQuantità: 2
seculisCambio di lingua: latino hero unperturbiertem possess der fertigungs rechten zu schützen und zuschirmen, bynebent ihme
gleich seinen vorfahren nach außweisung der offnung3
(und wie die rechen-, spitthal- und allmosen ambts schreiber an ihrem ohrt consideriert seyen) zu gutem wolermelter stifftOrganizzazione: lëhen zinsen und tragereyen umb das, so vor dero stab gefertiget wird, die schreibung der
fertigungs-brieffen zuzukennen, gnädigNell'originale: gn geruhen wolten.
Hingegen hatten erwehnte landtschreibern, sonderlich der zu SchwâmendingenLuogo: , vermeinen wollen,
daß in ansehung einer vor etlichen jahren beschechnen güetlichen abred zwischent dem ehrsammen, weisen alt stifftschreiber Rudolff MüllerPersona: und dem frommen, vesten ambtman Marx EscherPersona: , damahligen
landtschreiber zu SchwâmmendingenLuogo: , auch sy solch streitiger enden daß protocoll füehren und zu
verhüetung allerhand betrugs nicht nur die schuld, sondern auch, nach bedingtem innhalt erregter abred, die kauffs verfertigungs-brieff
zu schreiben ihnen zuständig seyn solten.
Und nun wir sie in klag und antwort, auch ablesung eingelegter schrifften4 der nothurfft nach angehört,
habend wir hierauff etwelche unserer mitträhten verordnet5, namblich die hochgeachten,
woledlen, gesträngen, frommen, vesten, fürnehmen, fürsichtigen und weißen, herren Johann Heinrich
DentzlerPersona: , statthalter, herrnNell'originale: hr
Caspar MuraltPersona: , obmann gemeiner unßerer clöstern, herrnNell'originale: hr
David HörnerPersona: , gewesenen syl- und dießmahligen
hardherr, herrnNell'originale: hr
Salomon HirtzelPersona: , gewesnen landtvogt im ThurgeüwLuogo: und
jetzmahliger statthaubtman, und herrnNell'originale: hr
Ulrich WolffPersona: , gewesnen vogt zu GrüeningenLuogo: , in der meinung (mit
zuziehung unßers auch gelobtenNell'originale: gelbt mittrahts, herrnNell'originale: hr
Melchior HoffmeistersPersona: , zunfftmeisters und gewesnen vogts zu WynfeldenLuogo: , und deß ehrwürdigenNell'originale: ehrwn und wolgelehrten herrnNell'originale: hr
Caspar WolffenPersona: , verwaltern der stifftOrganizzazione: ), die partheyen in ihrem für-
und widerbringen weiters gegen einanderen zuverhören, ihre documentaCambio di lingua: latino zu durchgehen und, wo müglich,
sie güetlich mit einanderen zuvergleichen, welche dan den 27ten martiiData: 27.3.1691 ()
nechsthin sich zusammen verfüegt, beide partheyen der weitleüffigkeit nach in ihren angelegenheiten verhört, die ein- und anderseiths
zum beweistumb producierte gründ und eingegebne schrifften erduhret und dato uns gebührend referiert, wie daß von ermeltem herrnNell'originale: hr verwalter WolffenPersona: in nammen einer ehrwürdigenNell'originale: ehrw
stifftOrganizzazione: zu beschirmung der stifftsherrlichen fertigungs-rechten die rechtsamme a donatione Caroli magniPersona: Cambio di lingua: latino hargeführt und durch underschidenlich, in nechst verwichnem und
gegenwürtigem seculoCambio di lingua: latino von räht, auch räht und burgerenOrganizzazione: , ertheilt, ihrer
offnung einverleibten erkantnußen confirmiert zu seyn, auch durch etlich mit fertigungen angefüllte follianten die praxis
bescheint worden seye, so danne ernant streitige partheyen ihre oberzehlte gründ contradictorieCambio di lingua: latino
weitlaüffig proponiert, worüber sie zwahren ein etwelches gutachten abgefaßet, darmit aber die partheyen sich nicht allerdings vernüegt
befunden, deßetwegen sie die gantze handlung ledigklich uns zu rechtlichem außspruch gezimmend haben hinterbringen wollen.
Derhalben wir in reifflicher erduhr- und überlegung der sachen beschaffenheit in conformitet angeregt, wol abgefast
befundenen gutachtens einhellig erkennt, daß eine ehrwürdigeNell'originale: erhrw
stifftOrganizzazione: by ihren althar gebrachten privilegien nach außweisung ihrer offnungen und urbarien (die wir
in krafft dieß brieffs by ihrem innhalt mit aller sicherheit, so zu solichen sachen gehört, für jetz und könfftige zeiten confirmieren und bestätigen)6, wie nicht weniger by der
durch vilfaltig von unßeren regiments vorfahren und uns ergangnen erkantnußen zum offteren bekrefftigeterCorrezione sovrascritto, sostituisce: na freyheit der fertigungs rechten, benantlich aller orthen unßerer gericht und gebiethen, wo ihro
über die selbiger von alten har lëchig geweßenen güter daß fertigungs recht zustehet und sie es docieren kan, forthin unperturbiert, in
allweg unbekränckt und krefftigist geschirmt verbleiben, demnach von ihrem alß stifftschreiber alles daß jennige, was vor dero stab gefertiget und verhandlet wird, verbriefet und außgehändiget werden, und umb gemeinen bestens wegen zu verhüetung allerhand
unordnungen und betrugs, die landtschreibern zu SchwâmendingenLuogo: und RiedenLuogo: , wie auch andere landtschreiber, in deren bezirck oberleüterter mâßen stifftische erb lëhengüeter sich befinden theten,
die benöthigte extractaCambio di lingua: latino auß ihren protocollisCambio di lingua: latino, was namlich
schuldbarliches auff den gefertigten güeteren stehen möchte, abzufolgen laßen, auch die von gedachtem stifftschreyber entpfahende
fertigungs-nachricht dem landtsprotocolloCambio di lingua: latino einzuverleiben pflichtig seyn; und dahero von dem schreibtax
dem stifftschreiber für seine mehrere müehwalt
zween drittheilQuantità: 0.66, den landtschreiberen aber für ihre müeh ein drittheilQuantità: 0.33 zu kommen, so
danne einer ehrwürdigenNell'originale: erhrw
stifftOrganizzazione: pflägerambt die besiglung der fertigungs-brieffen allein wie von altem har gebühren und überlaßen
seyn, auch demme fürohin von allen hierin berührten theilen ohne widrige exception gehorsammlich nachgelebt werden solle.
In krafft dieses brieffs, an den wir zu wahrem und vestem urkhundt unßer statt ZürichLuogo:
secret-insigel offentlich haben hencken laßen, mittwochs, den neün und zwänzigsten aprilis von
der gnaden reichen gebuhrt Christi, unßers lieben herren und heilands, gezellt eintaußendt sechshundert neüntzig und ein
jahrData di origine: 29.4.1691 ().7
[Nota dorsale sul verso:] Spruch brieff der stifftOrganizzazione: rechtsammenen ins gemein, sonderbahr aber die fertigungs freyheit und daran hangende verschrybung der verkaüffen umb eerb lächen güether, sambt
theilung des schryber taxes belangend, anno 1691Data: 1691
Annotatione
- Correzione sovrascritto, sostituisce: n.↩
- Albisrieden.Luogo: .↩
- Beispiel einer zeitnahen Kauffertigung durch das GrossmünsterstiftOrganizzazione: vgl. StAZH G I 8, Nr. 13.↩
- Sowohl die älteren Rechte des StiftsOrganizzazione: in SchwamendingenLuogo: (ca. 1400) als auch die erneuerten Rechte von 1533Data: 1533 erwähnen die Pflicht der Inhaber von Erblehengütern, Kaufgeschäfte innert Jahresfrist vor dem Propst respektive vor den Stiftspflegern zu fertigen (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 24; SSRQ ZH NF II/11 57-1, Art. 16).↩
- Vgl. hierzu die weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Schreiben (StAZH G I 8, Nr. 42; StAZH G I 8, Nr. 44; StAZH G I 8, Nr. 46; StAZH G I 8, Nr. 47; StAZH G I 8, Nr. 55).↩
- Der Konflikt muss ein Jahr früher angefangen haben, da bereits am 18. Januar 1690Data: 18.1.1690 () vier Ratsherren (David HornerPersona: und Ulrich WolfPersona: werden im Gegensatz zur edierten Urkunde nicht genannt) abgeordnet wurden, ein Gutachten über die Natur der Lehengüter zu erstellen, wegen deren Fertigung ein Konflikt ausgebrochen war (StAZH G I 8, Nr. 35). Vom gleichen Tag ist auch ein Bericht erhalten (StAZH G I 8, Nr. 36). Datierend vom 23. Januar 1690Data: 23.1.1690 () haben sich Zusammenstellungen und ein Bericht über früher erfolgte Fertigungen sowie ein Gutachten überliefert (StAZH G I 8, Nr. 37; StAZH G I 8, Nr. 38; StAZH G I 8, Nr. 39; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Anhang, A. 26; StAZH G I 8, Nr. 41).↩
- Die erneuerte Offnung von AlbisriedenLuogo: vom 20. Mai 1691Data: 20.5.1691 führt die Anzeigepflicht der Verkäufer von eigenen oder Erblehengütern zuhanden des dortigen Hofmeiers oder des Stiftsverwalters auf, damit Handänderung von den Stiftspflegern gefertigt werden können (SSRQ ZH AF I/1, Nr. 16, Art. 20e, S. 164). ↩
- Ein Eintrag im Unterschreibermanual des 20. April 1691Data: 20.4.1691 () erwähnt die Verlesung des Vergleichs zwischen den beiden Parteien, in welchem dem StiftOrganizzazione: das Recht auf Ausfertigung von Fertigungs- und Kaufurkunden bestätigt worden ist. Auch die Verteilung der Schreibgebühren ist bereits festgehalten. Für den Fall, dass die Konfliktparteien den Vergleich nicht annehmen sollten, sehen Bürgermeister und beide RäteOrganizzazione: vor, dass das von den Landschreibern eingelegte Bittschreiben (StAZH G I 8, Nr. 44) dem Stiftsschreiber LavaterPersona: mitgeteilt und am Montag darauf die Bittschreiben beider Parteien angehört werden sollen, um zu erörtern, ob zwischen alten und neuen Lehengütern zu unterscheiden sei (StAZH B II 633, S. 110-111). Ein Eintrag zum vorliegenden Ratsentscheid liegt unter dem 29. April 1691Data: 29.4.1691 () ebenfalls vor (StAZH B II 633, S. 123-125; Teiledition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 229b).↩
Regesto