SSRQ ZH NF II/11 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 141-1
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Bestimmungen betreffend den Nachtlohn der Wächter am Hottingersteg
1686 octobre 16.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.HO.A.2.:39
- Date : 18 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 36.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StArZH VI.HO.A.2.:39a
- Date : 18 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.5 × 40.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die im 17. Jahrhundert erbauten städtischen Befestigungsanlagen trennten die Stadt ZürichLieu : von den umliegenden Gemeinden. Da etwa zwischen HottingenLieu : und der Stadt keine direkte Verbindung mehr bestand, wurde 1653Date : 1653 die HottingerpforteLieu : errichtet. Der HottingerstegLieu : , der den Graben zwischen den Schanzen fortan überbrückte, diente ausschliesslich dem Fussverkehr (StArZH VI.HO.A.1.:17; Brändli 2000, S. 143-144).
Texte édité
Aus befelch unsers allerseits höchgeehrtenÀ l’original : höchgeehr herren zunfft meisterÀ l’original : mstr und statt houbtman JohannÀ l’original : Joh Jacob GoßweilersPersonne : sollen alle diejenigen gemeinds genoße zu HottingenLieu : Organisation : und daselbst herum geseßen, welche nach verleütung der bett gloggen1 diesers Hottinger StegsLieu : offnung begehrten, ernstlich erinneret sein, daß sie den vorigen hochgeehrten herren statt haubtmann ergangner erkantnuß gemäß eintweder den abwartenden wächteren die geordneten zehen guldenUnité monétaire : 10 florins auf MartiniPersonne : Date : 11. novembre (délai) geflißenlich erlegend und selbige zuhanden herren haubtmannÀ l’original : haubt und wacht schreiber HoltzhalbenPersonne : stellen, oder wer an deßelben statt je und allwegen wachtschreiber sein wird, damit er die under die bedienten deß genanten stegs ordenlich außtheilen möge.
Wann aber diesem oberkeitlichen befelch nicht gebuhrend nachgelebt wurde, so soll den widerspenigen, und welche an diese zehen guldenUnité monétaire : 10 florins nichts geben wollen, nach verthönung der bett gloggen der außgang verspert werden. Und wann sich einer gegen der wacht etwann zubezahlen unnütz mit worten oder mit werken erzeigen thete, selbiger zur gebührenden abstraffung meinemÀ l’original : m hochgeehrtenÀ l’original : hochgee herren statt haubtmannÀ l’original : haub zuüberbringen.
Der vogt und die geschwornen zu HottingenLieu : Organisation : sollen auch fleißiges aufsehen haben auf die, so täglich dieseren weg brauchen, item auf die burger, so in diesem bezirk güter haben und sich des nachtsPériode : la nuit dieses wegs bedienen, auch auf diejenigen, so nur mithin zu auß- und eingehend, damit ein jeder nach gestaltsamme der sach belegt werden möge. Auf solchen fahl die abwartenden wächter befelchent sind, wann obigem statt geschehen sein wird, der wacht- und thorgloggen gebührend abzuwarten.
Den 16ten 8terAinsiAbréviation1686Date : 16.10.1686 ().
Wacht schreiber
Annotations
- Die Bett- oder Nachtglocke ertönte um 21 UhrHeure : 21:00 und läutete die Nachtruhe ein (Sutter 2001, S. 181).↩
Résumé