SSRQ ZH NF II/11 130-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 130-1
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Ratschlag der Rechenherren betreffend die Anpassung des Einzugsbriefs für die Gemeinde Unterstrass
1671 juillet 25.
Description de la source
- Cote : StAZH A 99.5, Nr. 137
- Date : 1671 juillet 25 Tradition : Original (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die abgestuften Beträge der bisherigen Einzugsgelder entsprechen jenen des Einzugsbriefs vom 5. März 1621Date : 05.03.1621 () (StAZH A 99.5, Nr. 134; vgl. hierzu auch SSRQ ZH NF II/11 129-1, Anm. 1). Als Neuerung bringen die Rechenherren die Festsetzung eines Mindestbetrags für fremde Zuzüger aus nicht eidgenössischem Gebiet vor. Die erneuerte Einzugsordnung wurde bereits am 9. August 1671Date : 09.08.1671 () festgeschrieben; betreffend das geringe Einzugsgeld für Zürcher Bürger mit Hausbesitz in UnterstrassLieu : kam es im darauffolgenden Jahr zu einem erneuten Ratsbeschluss (SSRQ ZH NF II/11 131-1).
Texte édité
Uff der gmeind an der Underen StraßLieu : Organisation : bitliches anhalten unnbCorrigé de : umba sterkerung ihres ynzug brieffs ist selbiger uff ratification eines wohlweyßen raths inn ansächung ihres fürträffenlichen gmeind werchs volgender gestalten versterckeret worden, nammlichen:
Waß dann über dißere artickel jetziger form der ynzugbrieffen weiters an hangen thutt unnd ihnCorrigé de : inj ihrem alten ynzugbrieff begriffen sind, solle hie mit ermelte gmeind in ihren ynzugbrieff auch gesetzt werden.
Waß nun euw, u g hrAbréviation, hierüber gefallen wirt, setzend wir zu dero wohl wyßen bedenkhen unnd beschließ heim.
Actum zinstags, den 25ten julli anno 1671Date : 25.07.1671 (), presentibus herr burgermeister GrebelPersonne : unnd geordnete rächenherrenÀ l’original : rächenhr.
Annotations
- Corrigé de : umb.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne.↩
- Variante alternative dans StAZH A 99.5, Nr. 139 : zugsucht.↩
- Variante alternative dans StAZH A 99.5, Nr. 139 : hand werchen.↩
- Corrigé de : umb.↩
- Corrigé de : schirm.↩
- Corrigé de : widerumb.↩
- Corrigé de : sollicher.↩
- Corrigé de : in.↩
- Corrigé de : in.↩
- Ein Ratsbeschluss vom 19. April 1602Date : 19.04.1602 () untersagte den Gemeinden um die Stadt, ohne Einwilligung des Rats Handwerker als Gemeindegenossen oder Hintersässen anzunehmen (Exemplar für die Gemeinde UnterstrassLieu : Organisation : : StArZH VI.US.A.2.:6; ein kürzerer Eintrag befindet sich auch im Stadtschreibermanual: StAZH B II 279, S. 17).↩
- Der Einzugsbrief von RiesbachLieu : datiert vom 16. September 1654Date : 16.09.1654 () und sieht vor, dass Väter, die einen Einzug bezahlt haben und unverheiratete Söhne mit sich führen, für jeden Sohn ein Einzugsgeld von 5 GuldenUnité monétaire : 5 florins entrichten (StArZH VI.RB.A.2.:8).↩
- Der bisherige Einzugsbrief sah in diesem Falle folgende Handhabung vor: Gemeindegenossen, die sich aufgrund eines Unglücks oder eines schlechten Lebenswandels gezwungen sahen, ihr Haus zu verkaufen, waren weiterhin befugt, in der Gemeinde zu bleiben, wenn sie «platz und herrberg findent». Von einem Verweis aus der Gemeinde wurde zwar explizit abgesehen, diese Personen sollten damit aber «ir grëchtigkeit inn holtz und veld, wunn und weid verwürckt» haben und «an der gmeind weder zuͦmehren noch zuͦminderen haben, so lang biß sy widerumb inn der gmeind eigen und erb erkouffend ald überkommend und das inzuggelt von nüwem bezalend» (StAZH A 99.5, Nr. 134, S. 2).↩
Résumé