check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 121-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 121-1

Licence : CC BY-NC-SA

Befreiung Wipkingens von der Wachdienstpflicht

1657 octobre 31.

Die Wipkinger haben sich darüber beschwert, dass sie zusammen mit den Vier Wachten ihre Nachtwache bis an die Stadtmauern ausdehnen sollen. Dies sei eine ihnen zuvor nie zugemutete Neuerung. Der Rat entscheidet, dass ihnen das Wachen um die grössere Stadt herum erlassen sein soll und dies wie bisher allein die Pflicht der Vier Wachten sei. Sie haben aber in ihrer eigenen Gemeinde die Wache gebührend zu versehen. Dasselbe soll für Albisrieden und ähnliche Orte hinsichtlich des Wachens vor der kleinen Stadt gelten.

  • Cote : StAZH B II 499, S. 99-100
  • Date : 1657 octobre 31
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 10.0 × 32.5
  • Langue : allemand

Am 21. Oktober 1657 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : zusammen mit weiteren Beschlüssen zur Organisation der städtischen Wache entschieden, dass die Gemeinden direkt vor der Stadtbefestigung zum Wachdienst für das Gebiet vor den Stadtmauern herangezogen werden sollten (StAZH B II 499, S. 91). Dagegen protestierte WipkingenOrganisation : , das erst 1637 in die Obervogtei Vier WachtenLieu : eingegliedert worden war (SSRQ ZH NF II/11 112-1). Der RatOrganisation : gab den WipkingernOrganisation : mit dem vorliegenden Beschluss Recht; die Nachtwache solle wie bisher von den Vier WachtenLieu : versehen werden. 1605 hatte der RatOrganisation : beschlossen, dass nicht nur die Anwohner der SihlLieu : vor dem RennwegtorLieu : , sondern auch die Vier WachtenLieu : vor der grösseren StadtLieu : und StadelhofenLieu : vor dem Tor Auf DorfLieu : zu wachen hätten (StAZH A 81.1, Nr. 33, Art. 10) und eine entsprechende Wachtordnung erlassen (SSRQ ZH NF II/11 104-1).

Texte édité


Samstags, den 31sten octobroctobrisDate : 31.10.1657 (),
prntpresentibus hern WaserPersonne : und beid
reth
Organisation :

[...]Non-pertinence éditoriale
[p. 98]Saut de page [p. 99]Saut de page

Uff beschechnen anzug, daß die
WipkingerOrganisation : sich beschwerind, mit
und nebent den 4 WachtenLieu : ire
nachtwachten biß an die statt
zuhin zeversehen, wyl solches ein
nüwerung und ihnen zuvor noch
niemalen zugemutet worden syge,
ward erkhendt, eß sollind zwahren
die von WipkingenLieu : deß wachens
mit und nebent den 4 WachtenLieu :
umb die Größer StattLieu : herumb
erlaßen und solches den 4 WachtenLieu : [p. 100]Saut de page
nach altem bruch zeverrichten allein
obgelegen syn; wyl aber auch by
ihnen das wachen hochnothwendig,
solle hrAbréviation obrist Tomas WerdmüllerPersonne : ihnen die nothdurfft
zu sprechen, daß sy es gebührend
anstellind und nüzit versumind.
Glyhe meinung soll es haben
der Kleinen StattLieu : halber mit
AlbißriedenLieu : und waß mehr
für derglyhen orth sind.