SSRQ SG III/4 92-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 92-1
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Vereinbarung zwischen Mathis von Castelwart, Herr von Werdenberg, und Beat von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams, über die Teilung der Eigenleute
1496 novembre 22.
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2417:001
- Ancienne cote : LAGL 262
- Date : 1496 novembre 22 (zinstag vor sant Kathrinen tag) Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 43.0 × 22.0
- 3 sceaux :
- Mathis von CastelwartPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Beat von BonstettenPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Lazarus GöldliPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
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Diese Quelle ist das einzige Zeugnis über eine TeilungTerme : von LeibeigenenTerme : zwischen WerdenbergLieu : und Hohensax-GamsLieu : . Es fehlen Quellen zu möglichen Teilungen von Leibeigenen in den Herrschaften Hohensax-Gams, aber auch Sax-ForsteggLieu : . Häufig hingegen sind Quellen über Teilungen von Leibeigenen zwischen Werdenberg und SargansLieu : (vgl. SSRQ SG III/2.2, Nr. 231).
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Die Teilung der Leibeigenen, auch KinderteilungTerme : genannt, bedeutet, dass bei verschiedener Herrschaftszugehörigkeit eines EhepaarTerme : s die KinderTerme : zwischen den beiden Herren «geteilt» werden: Das erste Kind bekommt z. B. die Herrschaftszugehörigkeit des VaterTerme : s, das zweite diejenige der MutterTerme : usw. Bei mehreren Kindern wird abwechslungsweise die Herrschaftszugehörigkeit zugewiesen (siehe z. B. SSRQ SG III/2.2, Nr. 231).
Texte édité
Résumé
Freiherr Mathis von Castelwart, Herr von Werdenberg, und Beat von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams, treffen mit Einwilligung der Kirchgenossenschaft Gams eine Vereinbarung betreffend Werdenberger Eigenleute, die in der Herrschaft Hohensax-Gams wohnen. Wann immer Mathis von Castelwart eine Teilung der Eigenleute fordert, soll sie gestattet werden. Sollte dabei jemand seine Zugehörigkeit nicht bekannt geben, soll ein Gericht, von Beat von Bonstetten einberufen, dies klären.
Die Aussteller siegeln. Erbetener Siegler für die Kirchgenossenschaft Gams: Lazarus Göldli.