SSRQ SG III/4 70-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 70-1
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Beschluss der Kirchgenossen von Buchs über Grenzen und Wege in Buchs
1480 mars 1.
Description de la source
- Cote : StASG AA 3a U 11
- Date : 1480 mars 1 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 42.0 × 29.5 (Plica : 8.0 cm)
- 1 sceau :
- Graf Wilhelm VIII. von Montfort–TettnangPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
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Bereits am 1. Februar 1479Date : 01.02.1479 holt die KirchgenossenschaftTerme : BuchsOrganisation : bei Graf Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPersonne : die Bewilligung für eine GrenzbereinigungTerme : ein und bestimmt 13 UntergängerTerme : . Die OrdnungTerme : soll auf 7 JahrePériode : 7 années gelten (StASG AA 3a U 10, vgl. dazu auch den Eintrag im Buchser UrbarTerme : [StASG AA 3a U 13, S. 1]).
Ein Jahr später folgt der hier edierte Beschluss der Kirchgenossen von BuchsOrganisation : über einen öffentlichen WegTerme : und einen ZaunTerme : . Beide Beschlüsse sind frühe Beispiele der genossenschaftlichen Selbstverwaltung, die besonders die Kontrolle und NutzungTerme : von AllmendenTerme : , WäldernTerme : , StrassenTerme : und WegeTerme : , GrenzenTerme : , ZäuneTerme : usw. betreffen. Die Selbstverwaltung ist jedoch insofern eingeschränkt, als dass der Mehrheitsbeschluss vom Herrn genehmigt werden muss. Die UntergängerTerme : sind für alle Angelegenheiten, welche die Gemeindegüter des Kirchspiels betreffen, zuständig. Die besichtigten Grenzen, Güter, Wege etc. werden in ein Urbar eingetragen. Das erste überlieferte Urbar von Buchs stammt aus dem Jahr 1484Date : 1484 (Original: StASG AA 3a U 13; Druck: Eggenberger/Stricker/Vincenz, Buchser Urbar; Senn, Urbar; vgl. auch SSRQ SG III/4 73-1). Die Untergänger können allfällige Fehler nach einer Begehung eigenmächtig korrigieren und einzelne Bestimmungen über die Nutzung der Allmenden, über das Zäunen, die Fruchtbäume oder den Verkauf von Gemeinland erlassen (vgl. auch die Bestimmungen in den Urbaren GrabsOrganisation : von 1463Date : 1463 oder GamsOrganisation : von 1461Date : 1461 [Vetsch, Urbar; OGA Gams Nr. 69] oder den sogenannten Wegbrief der Gemeinde SaxOrganisation : von 1474Date : 1474 [StASG AA 2a U 04]). Die von den UntergängernTerme : getroffenen Bestimmungen sind inhaltlich Vorläufer der (erst später) erhaltenen DorfordnungenTerme : oder LegibriefeTerme : , die ebenfalls durch einen MehrheitsbeschlussTerme : der KirchgenossenTerme : beschlossen werden (SSRQ SG III/4 184-1).
Aufgrund des Untergangs entstehen diverse Streitigkeiten um EigengüterTerme : , die als GemeindegüterTerme : ausgeschieden wurden (vgl. z. B. StASG AA 3a U 14; AA 3a U 15).
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Zu den UntergängernTerme : in SevelenLieu : vgl. SSRQ SG III/4 86-1.
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Weitere GemeindebeschlüsseTerme : von BuchsOrganisation : vgl. (PA Hilty) Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 87–93 sowie den Buchser Legibrief von 1775 (StASG AA 3 A 12b-1a).
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Zu MehrheitsbeschlüssenTerme : anderer GemeindenTerme : der Region WerdenbergLieu : vgl. auch SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 202-1; SSRQ SG III/4 203-1; SSRQ SG III/4 204-1; SSRQ SG III/4 215-1; SSRQ SG III/4 246-1, Kommentar 2.
Texte édité
Résumé
Die Mehrheit der Kirchgenossen und Nachbaren des Kirchspiels von Buchs beschliesst, einen «Feldzaun» gegen Sax-Forstegg und einen öffentlichen Weg in die Grosse Grof bei Altendorf unter Hans Beuschens Haus zu legen. Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang erlaubt ihnen dies. Darauf werden 13 ehrbare Männer – Ulrich Senn, Burkhard Gasenzer, Hans John, Burkhard Gehr, Hans Gorff, Hans Hartmann, Ludwig Müntener, Hans Rotenberger, der ältere, Leonhard Rohrer, Klaus Schön, Klaus Gehr, Hans Schlegel, Oswald Schlegels Sohn, und Hans Nau – gewählt und vereidigt. Nachdem sie den Zaun und den öffentlichen Weg gemacht haben, sollen sie die Grenzen etc. in einem Urbarbuch festhalten.
Der Aussteller siegelt.