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SSRQ SG III/4 7-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 7-1

Licence : CC BY-NC-SA

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser Waldes

1334 décembre 2. Schloss Werdenberg

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg und seine Leute von Grabs haben Streit mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg und ihren Leuten von Wildhaus um Rodungen im Grabser Wald und um den dortigen Holzhau. Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von Wildhaus wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. Holz, das die Wildhauser für sich selbst für Zimmer, Dächer sowie Brennholz benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei Schillinge von jedem gehauenen Stamm Busse bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer Währung geben, je zur Hälfte auf St. Johannes Tag und auf Martini. Ausgestellt auf der Burg Werdenberg.

Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Date : 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktTerme : in der Region WerdenbergLieu : zwischen sich bildenden NachbarschaftenTerme : bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Date : 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Date : 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.

Texte édité

Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPersonne : und seine Leute von GrabsOrganisation : haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Personne : und Diethelm V. von ToggenburgPersonne : und ihren Leuten von WildhausOrganisation : um RodungenTerme : im Grabser WaldLieu : und um den dortigen HolzhauTerme : . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganisation : wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzTerme : , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerTerme : , DächerTerme : sowie BrennholzTerme : benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeUnité monétaire : 3 sous/sols von jedem gehauenen Stamm BusseTerme : bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungUnité monétaire : 6 livres de Constance geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPersonne : TagDate : 24. juin (des fêtes religieuses comme délai) und auf MartiniPersonne : Date : 11. novembre (des fêtes religieuses comme délai). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergLieu : .
[Note dorsale au verso par une main du XVIe siècle :]
WildenburgLieu :
[Note dorsale au verso par une main du XVIIe siècle :]
Brieff, wie die leüth von WildburgLieu :
in Grabsere WaldLieu : holtz hauen solln,
1334Date : 1334
[Note d’archives au verso :]
Gewölbe D Kasten VIE
Zelle 60
Rubrik CXXI, num. 3a
a

Annotations

  1. Suppression : B.6. clr. cist. 20,
    arca K.