SSRQ SG III/4 238-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 238-1
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Münzmandat über die Umrechnungskurse in Gams
1759 mars 2. Schwyz
Description de la source
- Cote : OGA Gams Nr. 102
- Date : 1759 mars 2 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Jahrzahl in der Abschrift der MünzordnungTerme : fehlt. Im Archivverzeichnis wird das Mandat auf das Jahr 1629 datiert. Es ist aber unklar, woher diese Jahrzahl stammt, weshalb die Jahresangabe 1629 unsicher ist. Eventuell wurde das Jahr aufgrund der älteren Nummerierung auf der Rückseite aus dem 19. Jh. rekonstruiert. Die Abschrift ist jedoch von der Hand des Schreibers her und von der für das 18. Jh. typischen Währungen eher in das 18. Jh. zu datieren. Sehr wahrscheinlich ist es 1759 entstanden: Am 24. März 1759Date : 24.03.1759 beschweren sich die Abgeordneten von GamsLieu : in der Ratsversammlung in SchwyzLieu : über das von beiden Orten ausgegebene MandatTerme : zu den Gold- und Silbersorten. Insbesondere wehren sie sich gegen den auch in diesem Mandat enthaltenen Artikel, dass sie die TarifeTerme : gegenüber den angrenzenden Ländern einhalten müssen, obwohl diese in den Nachbarschaften wesentlich höher sind. SchwyzOrganisation : modifiziert deshalb die Geldtaxen so, dass in GamsLieu : die Taxen gegenüber dem ToggenburgLieu : , dem SarganserlandLieu : , dem RheintalLieu : und anderen angrenzenden Nachbarschaften den dort jeweils geltenden Preisen angepasst werden dürfen (Abschriften: OGA Gams Nr. 170; StASZ HA.IV.404, Nr. 82). Nach GlarusOrganisation : hingegen dürfen die GeldsortenTerme : in GlarusLieu : , SargansLieu : , WerdenbergLieu : und UznachLieu : und GasterLieu : nicht zu einem höheren Preis ausgegeben werden. Nur in den Gebieten Toggenburg, Sax-ForsteggLieu : , Rheintal und anderen Ländern dürfen die Taxen den dortigen Preisen angepasst werden (Abschriften: OGA Gams Nr. 171; StASG AA 2 A 14-16). Schliesslich entscheidet der LandvogtTerme : im GasterLieu : am 3. April 1759 über die beiden unterschiedlichen Erkenntisse von Schwyz und Glarus und folgt der Entscheidung von Schwyz (OGA Gams Nr. 172).
Texte édité
Wier, landtaman und radth zue SchwitzOrganisation : und
GlarußOrganisation : , endtbiedten allen unßeren angehörigen
unßeren vadterlichen gruoß an bey zue vernemen:
Noch deme wier zue sonderen diß vergenüegen vernemen müeßen, welcher gestaldten den ledtst hie
publietzieredten geldt mandadttTerme : in an sechung der goldTerme :
und silber sordtenTerme : kein genüögen geleistedt, volglich
der geldt taxTerme : über schridten werde, alß thuon wier hier
mit vor mohlß auß gekünden geldt mandadttTerme : növerdingß bestädtten und erkenen daß crafft dißem:
| x | |
die s sAbréviation dublonenTerme : | 11Unité monétaire : 2 florins | 15Unité monétaire : 15 kreuzer |
die CarlinaTerme : | 10Unité monétaire : 10 florins | 30Unité monétaire : 30 kreuzer |
die schildtly dublonenTerme : | 10Unité monétaire : 10 florins | 24Unité monétaire : 24 kreuzer |
die suna dublonenTerme : | 10Unité monétaire : 10 florins | – |
die MaxdorTerme : dublonen | 10Unité monétaire : 10 florins : | – |
die aldten FrantzöscheLieu : und SpanischeLieu : dublonenTerme : | 8Unité monétaire : 8 florins | 10Unité monétaire : 10 kreuzer |
die MaxdtorTerme : | 7Unité monétaire : 7 florins | 30Unité monétaire : 30 kreuzer |
die BärerischeLieu : Maxdor | 7Unité monétaire : 7 florins | – |
die kopf gewichtigenTerme : dugadttenTerme : | 4Unité monétaire : 4 florins | 30Unité monétaire : 30 kreuzer |
die halb dublonenTerme : gewichtigen dugattenTerme : | 4Unité monétaire : 4 florins | 20Unité monétaire : 20 kreuzer |
die GenoweßnerLieu : cronenTerme : | 3Unité monétaire : 3 florins | 12Unité monétaire : 12 kreuzer |
die cronenTerme : und federen dallerTerme : | 2Unité monétaire : 2 florins | 36Unité monétaire : 36 kreuzer |
die FiliphTerme : | 2Unité monétaire : 2 florins | 20Unité monétaire : 20 kreuzer |
die nöwen FiliphTerme : | 2Unité monétaire : 2 florins | 12Unité monétaire : 12 kreuzer |
die BäyerischeLieu : thallerTerme : | 2Unité monétaire : 2 florins | 16Unité monétaire : 16 kreuzer |
| x | |
die gemeinen thallerTerme : | 2Unité monétaire : 2 florins | 6Unité monétaire : 6 kreuzer |
die aldten FrantzößischeLieu : | 2Unité monétaire : 2 florins | 16Unité monétaire : 16 kreuzer |
die BäyerischeLieu : halben guldiTerme : nach ihrem dermohligen thaxTerme : |
– | 30Unité monétaire : 30 kreuzer |
Gegen den landtleüdten zue GlarußOrganisation : , Sarganßer lenderOrganisation : ,
WerdenbergerOrganisation : , auch UtznachtOrganisation : , so der glichen taxTerme : haben,
sollen ußgeben und eingenomen werden, denen
darwider handledten bey straff und ungnad. Wier
wollen und gestadten aber an bey, daß solche geldterTerme :
gegen dem RichLieu : und uß ordtßTerme : woll höcher sollen auß
gegeben und eingenomen werden möge, jedoch aber
daß niemandt dißer sordtenTerme : danedthin, wider nun in
landt und gegen gemeldten landtleüdten zue GlarußOrganisation : ,
UtznachtOrganisation : , SarganßerOrganisation : oder auch WerdenbergerOrganisation : , höcher
außgeben und hier midt einen ohn erlaubdten
grembellTerme : triben solle, wie wier zue steiff haldtung
deßen unßern herren landtvogt auffgetragen, hier
anLecture incertaineafahllß genöwe auffsicht zue haldten und die übertredter alß unßeren befehlen wider spänige zue
wohl b verdiendter straff ziechen.
Nro 102
Résumé
Landammann und Rat von Schwyz und Glarus wiederholen ein Münzmandat, weil diesem nicht genug Folge geleistet werde und deshalb die Taxen überschritten werden. Das Mandat wird bekräftigt und die Umrechnungskurse für Münzen werden nochmals festgelegt. Dieselben Kurse gelten auch für die Landleute in Glarus, Uznach, Werdenberg und im Sarganserland.