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SSRQ SG III/4 171-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 171-1

Licence : CC BY-NC-SA

Schiedsspruch zwischen evangelisch und katholisch Glarus über die Konfession bei der Wahl der Landvögte in den Landvogteien Werdenberg sowie Uznach und Gaster (4. Landesvertrag)

1638 mai 21. Baden

Salomon Hirzel, Bürgermeister von Zürich, Franz Ludwig von Erlach, Freiherr von Spiez, oberster Schultheiss der Stadt Bern, Jost Bircher, Ritter und oberster Schultheiss der Stadt Luzern, Stadthauptmann und Oberst Johann Heinrich Zumbrunnen, Ritter, Landammann und Landeshauptmann von Uri, einigen als Schiedsrichter katholisch und reformiert Glarus folgendermassen:

1. Die katholischen Landvogteien Uznach und Gaster sollen, wenn Glarus mit der Besetzung eines Landvogts an der Reihe ist, nur von Landvögten katholischer Religion besetzt werden. Hingegen soll Werdenberg nur noch mit Landvögten reformierter Religion besetzt werden. Dabei bleibt die Landeshoheit beider Landvogteien in gemeinsamen Besitz von evangelisch und katholisch Glarus, denn die Teilung bezieht sich nicht auf eine Teilung der Landvogteien zwischen reformiert und katholisch Glarus, sondern nur auf die Personen, denen die Verwaltung anvertraut wird. Alle Rechte und Erträge gehören dem ganzen Land Glarus.

2. Beim Aufritt eines Landvogts, der Ablegung der Jahrrechnung und sonstigen Handlungen soll immer auch ein Gesandter der anderen Religion beiwohnen.

3. Huldigungen werden im Namen des Lands Glarus beider Religionen eingenommen.

4. Wegen des Ehrschatzes in Werdenberg sollen immer je ein Gesandter beider Religionen zusammen mit dem neuen und dem alten Landvogt anwesend sein.

5. Ebenso sollen bei wichtigen Verwaltungsgeschäften immer je ein Gesandter beider Religionen geschickt werden.

6. Im Übrigen soll der Landesvertrag von 1623 gelten.

7. Die Eidformel «und die heiligen» im Huldigungseid soll der evangelische Amtmann weglassen und der anwesende, katholische Amtmann soll diese ergänzen. Die Landleute sollen je nach ihrer Religionszugehörigkeit die Formel nachsagen oder nicht.

8. Die aufgelaufenen Kosten sowie alle bösartigen Schmähungen sollen gegenseitig aufgehoben sein.

Die Aussteller siegeln in Baden.

  • Cote : LAGL AE.J:6
  • Ancienne cote : LA GL XII 147
  • Date : 1638 mai 21 (Neuer Kalender)
  • Tradition : Original
  • État de conservation : zwei grosse Flecken unten links (je ca. 9.0 x 4.0 cm) und zwei kleine Flecken unterhalb (je ca. 3.5 x 1.5 cm)
  • Support d’écriture : Pergament
  • Dimensions l × h (cm) : 64.5 × 44.0 (Plica : 10.0 cm)
  • 4 sceaux :
    1. Bürgermeister Salomon HirzelPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, dans une boîte en bois
    2. Freiherr Franz Ludwig von ErlachPersonne : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
    3. Ritter Jost BircherPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, dans une boîte en bois
    4. Ritter Johann Heinrich ZumbrunnenPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, dans une boîte en bois
  • Langue : allemand
  • Editionen
    Literatur
    URLs

  • Cote : StASG AA 3 A 1b-10
  • Date : 1888 mars 10
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ed. Schindler, Archivar

Nach dem von den zwölf eidgenössischen OrtenOrganisation : aufgesetzten LandesvertragTerme : für GlarusOrganisation : vom 14. September 1623Date : 14.09.1623 (3. Landesvertrag, SSRQ GL 1.1, Nr. 149) soll in der gemeinsam mit dem Ort SchwyzOrganisation : regierten katholischen LandvogteiTerme : UznachLieu : und GasterLieu : GlarusOrganisation : auf zwei evangelischeTerme : LandvögteTerme : einen katholischen Landvogt stellen. SchwyzOrganisation : will jedoch in den Vogteien Uznach und Gaster keine evangelischen Landvögte anerkennen, worauf evangelisch GlarusOrganisation : die Einsetzung des katholischen LandvogtsTerme : in WerdenbergLieu : verhindert. Der Streit um die KonfessionTerme : der LandvögteTerme : zwischen katholisch und reformiert Glarus schwelt über mehrere Jahre weiter, bis am 21. Mai 1638Date : 21.05.1638 in BadenLieu d’origine : der sogenannte vierte LandesvertragTerme : errichtet wird. Dieser Vertrag um die Besetzung der Landvogteien WerdenbergLieu : sowie UznachLieu : und GasterLieu : ist ediert (nach dem katholischen Exemplar mit der provisorischen Signatur: LAGL AK.A:1) und ausführlich kommentiert in den Rechtsquellen Glarus, weshalb das Stück hier als Regest aufgenommen worden ist (SSRQ GL 1.1, Nr. 152; weiterer Druck: EA, Bd. 5/2, Art. 855a [S. 1083–1086]; Literatur: HLS; Senn, Chronik, S. 157–159; Wiget 2012, S. 180–181; Winteler 1923, S. 21–22; die anderen Landesverträge betreffend die konfessionellen Konflikte innerhalb des Standes GlarusOrganisation : vom 16. bis zum 18. Jh.Date : 01.01.1501 – 31.12.1800 sind ebenfalls ediert in den Rechtsquellen des Kantons Glarus: SSRQ GL 1.1, Nr. 117; Nr. 119; Nr. 157; Nr. 160).

Von dem vorliegenden Landesvertrag von 1638 sind im Landesarchiv Glarus zwei Exemplare mit je vier Siegeln erhalten, wovon nach der späteren Beschriftung der beiden Urkunden eines für den evangelischen und eines für den katholischen Landesteil ausgestellt worden ist. Die Angaben zum Stück beziehen sich hier auf das evanglische Exemplar (gemäss beliegendem maschinengeschriebenen Ausstellungsbeschrieb) mit der Signatur LAGL AE.J:6, da die Signatur bereits definitiv und online im Archivverzeichnis von Glarus ist.

Texte édité

SchiedsspruchTerme : zwischen evangelischOrganisation : und katholisch GlarusOrganisation : über die Konfession bei der WahlTerme : der LandvögteTerme : in den Landvogteien WerdenbergLieu : sowie UznachLieu : und GasterLieu : (4. LandesvertragTerme : ):
Salomon HirzelPersonne : , Bürgermeister von ZürichLieu : , Franz Ludwig von ErlachPersonne : , Freiherr von SpiezLieu : , oberster Schultheiss der Stadt BernLieu : , Ritter Jost BircherPersonne : , oberster Schultheiss der Stadt LuzernLieu : , Stadthauptmann und Oberst, Ritter Johann Heinrich ZumbrunnenPersonne : , Landammann und Landeshauptmann von UriLieu : , einigen als SchiedsrichterTerme : katholischOrganisation : und evangelisch GlarusOrganisation : folgendermassen:
1. Die katholischen LandvogteinTerme : UznachLieu : und GasterLieu : sollen, wenn GlarusOrganisation : mit der Besetzung eines LandvogtsTerme : an der Reihe ist, nur von Landvögten katholischer ReligionTerme : besetzt werden. «Wyl hinwiderumb die underthanenTerme : der graffschaft WedenbergLieu : zu der evangelischen religionTerme : sich bekennend, auch anstatt der benanten beiden vogteyenTerme : den evangelischen landtlüthenTerme : zu bemeltem GlarußLieu : ein ersatzung gebürt, so soll die vogteyTerme : WerdenbergLieu : allein von persohnen der evangelischen religionTerme : besetzt werden» (nach SSRQ GL 1.1, Nr. 152, S. 418). Dabei bleibt die LandeshoheitTerme : der LandvogteienTerme : in gemeinsamen Besitz von evangelischOrganisation : und katholisch GlarusOrganisation : , denn die TeilungTerme : bezieht sich nicht auf eine Teilung der Landvogteien zwischen evangelischOrganisation : und katholisch GlarusOrganisation : , sondern nur auf die Personen, denen die VerwaltungTerme : anvertraut wird. Alle Rechte und Erträge gehören dem ganzen Land GlarusOrganisation : .
2. Beim AufrittTerme : eines LandvogtsTerme : , der Ablegung der JahrrechnungTerme : und sonstigen Handlungen soll immer auch ein Gesandter der anderen Religion beiwohnen.
3. HuldigungenTerme : werden im Namen des Lands GlarusOrganisation : beider Religionen eingenommen.
4. Wegen des EhrschatzesTerme : in WerdenbergLieu : sollen immer je ein GesandterTerme : beider Religionen zusammen mit dem neuen und dem alten LandvogtTerme : anwesend sein.1
5. Ebenso sollen bei wichtigen Verwaltungsgeschäften immer je ein Gesandter beider Religionen geschickt werden.
6. Im Übrigen soll der LandesvertragTerme : von 1623Date : 1623 gelten.
7. Die EidformelTerme : «und die heiligen» im HuldigungseidTerme : soll der evangelische AmtmannTerme : weglassen und der anwesende katholische Amtmann soll diese ergänzen. Die Landleute sollen je nach ihrer Religionszugehörigkeit die Formel nachsagen oder nicht.
8. Die aufgelaufenen Kosten sowie alle bösartigen Schmähungen sollen gegenseitig aufgehoben sein.
Die Aussteller siegeln in BadenLieu d’origine : .

Annotations

    1. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 230-1, Art. 5.4.